Aktuelles / Presse

Petition eingereicht – Nun heißt es „abwarten und Tee trinken“

Jungphilologen und junger VDL reichen ihre Petition gegen die Sommerferien-Arbeitslosigkeit von jungen Lehrkräften ein

1.121 Menschen haben die Petition „Sommerferien-Arbeitslosigkeit von jungen Lehrkräften stoppen!“ unterschrieben und unterstützen somit die Jungphilologen im Hessischen Philologenverband und den jungen VDL Hessen in ihrer Forderung, Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die im Anschluss an ihre Ausbildung eine Planstelle erhalten, grundsätzlich zum 1. August eines Jahres einzustellen und nicht erst drei Tage vor Unterrichtsbeginn.
Das Einstellungsverfahren in den hessischen Schuldienst (Einstellungserlass Ziffer 1.4.) wäre entsprechend zu ändern.
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Nachrichten aus dem Hauptpersonalrat – August 2024

Inhalt der Nachrichten: Personalratswahlen 2024; Versetzungsanträge: Nicht nur digital, sondern weiterhin auch analog möglich; Beihilfeanträge: Lange Wartezeiten und viele Beschwerden; Unterricht in Wiederbelebung in den siebten Klassen; Startchancenprogramm: Holpriger Start?; Schulsport in Hessen: Neufassung des Erlasses; Vorbereitung des Gespräches des HPRS mit Minister Schwarz Ende September 2024; Verschiedenes/Ausblick

Schüler Union Hessen und Hessischer Philologenverband fordern mehr Möglichkeiten bei der Leistungskurswahl

Die Schüler Union Hessen und der Hessische Philologenverband (hphv) wollen zukünftig den Schülerinnen und Schülern in Hessen mehr Möglichkeiten bei der Wahl der Leistungskurse einräumen. Die Schüler Union startet hierzu auch eine Postkarten-Aktion, um für Unterstützung zu werben.
Bislang sieht die Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vor, dass als erster Leistungskurs eine Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft gewählt werden muss und das zweite Leistungsfach sich aus dem Angebot der jeweiligen Schule ergibt. Ziel der Forderungen ist somit die Änderung des §13 Absatz 2 der OAVO. Aus Sicht der Schüler Union ist es nur schwer nachvollziehbar, warum z.B. eine Leistungskurs-Kombination Mathematik und Physik möglich ist, jedoch nicht Deutsch und Politik und Wirtschaft. „Eine solche Kombination bedeutet im Ergebnis weniger Überschneidungspunkte und deckt somit ein breiteres inhaltliches Spektrum ab“, so Finn-Luca Möller, Vorsitzender der Schüler Union. Unterstützung gibt es durch den Philologenverband: „Die Förderung der Bildungssprache Deutsch ist ein gutes und zentrales Anliegen des Ministeriums. Entsprechend sollte eine Aufwertung des Faches Deutsch bei der Wahl der Abiturfächer eine logische Maßnahme sein“, so der hphv-Vorsitzende Volker Weigand.
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Hessischer Philologenverband zum Schulstart: Bildung muss weiter Thema Nummer 1 in Hessen bleiben

Der Hessische Philologenverband (hphv) fordert angesichts der weiterhin bestehenden Herausforderungen im Schulbereich die Landesregierung auf, der Bildung unverändert auch im neuen Schuljahr höchste Priorität einzuräumen, ungeachtet des enger werdenden finanziellen Spielraums. Die Entlastung der Kolleginnen und Kollegen, die beispielsweise im letzten Abiturdurchgang in der Zeit zwischen Oster- und Sommerferien ein hohes Arbeitspensum geleistet haben, muss weiterhin ein ernsthaftes Anliegen sein und Abhilfe geschaffen werden.
Mehr Zeit für den Unterricht selbst in den Mittelpunkt zu stellen, ist jedoch ungeachtet der Schulform die größte Herausforderung auch im Schuljahr 2024/25.
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Tarif- und Arbeitsrecht zur Einkommensrunde 2023/2024 und mögliche Auswirkungen auf den Beamtenbereich im Rahmen der Besoldungsrunde 2023/2024

Rundschreiben des Geschäftsbereichs Tarif zu „Erstinstanzliches Urteil zum Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen in der Elternzeit – Vorsorgliche Geltendmachung von Ansprüchen“
Der dbb Geschäftsbereich Tarif hat mit Rundschreiben vom 15. Mai 2024 (Nr. 3/2024) über ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Essen informiert. Das Gericht hat entschieden, dass der Tarifvertrag Inflationsausgleich, den der dbb mit dem Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände abgeschlossen hat, insoweit gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstößt, als er Beschäftigte in Elternzeit willkürlich schlechter stellt als andere Beschäftigte, die im fraglichen Zeitraum keinen Anspruch auf finanzielle Leistungen des Arbeitgebers haben (konkret sind das Beschäftigte mit Anspruch auf Kinderkrankengeld und Beschäftigte mit Anspruch auf Krankengeldzuschuss, die diesen wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht ausgezahlt bekom­men). Das Gericht führt aus, dass der Tarifvertrag insoweit unwirksam ist und der Anspruch auf Inflationsausgleichszahlung auch dann besteht, wenn aufgrund von Elternzeit im fragli­chen Zeitraum kein Anspruch auf Entgelt bestand.
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