Präsenzunterricht an hessischen Schulen kann wie geplant beginnen
Ein Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs.
Aktenzeichen: 8 B 1912/20.
Mit soeben den Beteiligten bekanntgegebenem Beschluss vom heutigen Tage hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus nicht außer Vollzug gesetzt wird. Ein entsprechender Eilantrag wurde als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin ist eine Schülerin aus Frankfurt am Main, die ab dem 17. August 2020 ein staatliches Gymnasium besuchen wird. Sie ging deshalb in einem Normenkontroll-Eilverfahren gegen die oben genannte Vorschrift vor, die in ihrer aktuellen Fassung wie folgt lautet:
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