dbb Mitteilungen

Pressemitteilungen des dbb

dbb Hessen 8/2019: Gesetz über die Anpassung von Besoldung und Versorgung 2019 bis 2021 verabschiedet

Am 18. Juni hat der Hessische Landtag in zweiter Lesung das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (HBesVAnpG 2019/2020/2021) – Drucks. 20/625 – beschlossen.  Die vorgesehenen Erhöhungen ab dem 1. März 2019 beinhalten die zeitgleiche und systemkonforme Übertragung des Ergebnisses der Tarifverhandlungen zum TV-H vom 29. März 2019 in Dietzenbach auf die Besoldung und die Versorgung. dbb_Hessen_Nachrichten_8_2019

dbb Hessen 3/2019 – Sonderausgabe

Inhalt der dbb Hessen Nachrichten: Einkommensrunde 2019 in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL); Einigung erzielt. Nun richten sich alle Augen wieder auf die Tarifrunde 2019 in Hessen, und hier auf die 2. Verhandlungsrunde für den TV-H am 28./29. März in Dietzenbach.

dbb Hessen bezweifelt Grundgesetztreue von DITIB

„Der dbb Hessen und die unter seinem Dach organisierten Lehrerverbände haben erhebliche Zweifel, ob die `Türkisch Islamische Union der Anstalt für Religion´(DITIB) noch auf dem Boden des Grundgesetzes steht“ erklärte in Frankfurt der hessische dbb – Landesvorsitzende Heini Schmitt.  Nach einer Konferenz mit den Vorsitzenden der Lehrerverbände im dbb (glb- Gesamtverband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen, HPhV – Hessischer Philologenverband, VBE – Verband Bildung und Erziehung und VDL – Verband der Lehrer) bekräftigte er, dass die Zeit dafür überreif sei, das Verwirrspiel um die Beteiligung von DITIB am Islamischen Religionsunterricht (IRU) zu beenden.
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dbb Hessen Nachrichten 2/2019

Sonderausgabe: Auftakt zur Einkommensrunde 2019 in Hessen
Forderungen für die Beamten und Versorgungsempfänger:
• Zeitgleiche und systemgerechte Übertragung auf die Beamten und Versorgungsempfänger
• Aufholung des Rückstands bei Besoldung und Versorgung aus den Jahren 2015 und 2016 von rd. 3,5 % und Gestaltung der Besoldungstabelle so, dass sie mindestens den verfassungsrechtlichen Vorgaben auch hinsichtlich des Abstandsgebots genügt.