Bezahlte Freistellung des Partners oder der Partnerin nach einer Geburt für 8 Tage

vom | Kategorie: Aktuelles, Tipps und Hinweise

Seit dem 20. Juni 2023 haben Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (bereits seit 2022) in Hessen einen Anspruch auf Freistellung „aus Anlass der Niederkunft“. Die sog. Elterntage können in den ersten acht Wochen nach der Geburt in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Zahlung von Besoldung oder Entgelt bleibt unverändert erhalten. Nimmt man die Elterntage nicht in Anspruch, verfallen sie. Ein finanzieller Ausgleich der Elterntage ist nicht möglich. Dringende betriebliche oder dienstliche Interessen sind bei der zeitlichen Festlegung zu berücksichtigen.

Tarifbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bereits im Jahre 2022 einen Anspruch auf Elterntage erhalten (§ 29b TV-H). Bei einer Vollzeitstelle können acht volle Arbeitstage genommen werden.

Nach dem Inkrafttreten der Hessischen Urlaubsverordnung haben Beamtinnen und Beamte seit dem 20. Juni 2023 einen Anspruch auf „Sonderurlaub anlässlich einer Niederkunft“ im Umfang von acht Tagen (§ 15b HUrlVO).

Hier die dazu geltende Vorschrift:

(1) Bei Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639), erhalten Beamtinnen und Beamte auf Antrag acht Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung, wenn ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage verteilt ist. Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf weniger oder mehr Arbeitstage verteilt, so vermindert oder erhöht sich der Anspruch nach Satz 1 entsprechend anteilig um ein Fünftel je Arbeitstag. Maßgeblich ist dabei die Verteilung der Arbeitszeit am Tag der Niederkunft. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Bruchteile eines Tages, wird kaufmännisch gerundet. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Anspruch auf Sonderurlaub nicht.

(2) Der Sonderurlaub kann geteilt in Anspruch genommen werden. Bei der Verteilung der Urlaubstage ist dem Antrag der Beamtin oder des Beamten zu entsprechen, soweit dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Er ist jedoch innerhalb der ersten acht Wochen nach der Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartner­schaftsgesetzes zu nehmen. Sonderurlaub, der nicht innerhalb dieses Zeitraums in Anspruch genommen worden ist, verfällt.

Lehrkräfte an Privatschulen müssen sich bei ihrem Träger informieren. Denn gegenüber privaten Arbeitgebern besteht bisher oft kein Anspruch auf Elterntage.

Mehr Infos zu Schwangerschaft, Elternzeit, Elterngeld und Teilzeit für Lehrkräfte gibt es bald in der neuen Handreichung des hphv vom BPA!

Stephan F. Dietz, Justiziar des hphv

 

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