Informationen zur Haftung bei der Verwahrung von Smartphones

vom | Kategorie: Aktuelles, Tipps und Hinweise

Auf der diesjährigen Vertreterversammlung des hphv in Bad Soden wurde die Problematik der Haftung bei Beschädigung eines Smartphones während der Verwahrung durch Lehrkräfte oder die Schule im Rahmen der neuen Smartphone-Schutzzonen erörtert.
Das Hessische Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen (HMKB) weißt in seinen FAQ daraufhin, dass kein generelles Verbot besteht, mobile digitale Endgeräte in die Schule mitzubringen.

Jede Schule kann durch ihre jeweilige Schulordnung die gesetzlichen Regelungen konkretisieren und insbesondere festgelegen, ob Smartphones ausgeschaltet und außer Sichtweite von Schülerinnen und Schülern verwahrt werden müssen. In der Schulordnung können Details für die entsprechende Verwahrung festgehalten werden. Darüber hinaus kann die Schulordnung definieren, in welchen Fällen von einer unzulässigen Verwendung eines Smartphones auszugehen ist und wann eine Verwendung ausnahmsweise oder für schulische Zwecke zulässig ist.

Das HMKB stellt klar, dass die Schule grundsätzlich nicht für private Geräte von Schülern und Schülerinnen, welche in die Schule mitgebracht werden, haftet. Das Mitbringen von privaten Geräten in die Schule erfolgt auf eigene Verantwortung.

Für Fälle des Verlustes oder der Beschädigung während des Einbehalts verweist das Ministerium auf die Amtshaftung in § 839 Abs. 1 BGB. Danach haftet jede Beamtin und jeder Beamter, die oder der im Rahmen ihrer oder seiner Dienstpflichten vorsätzlich oder fahrlässig die ihr oder ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Einfache Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein durchschnittlicher Amtswalter bei ordnungsgemäßer Amtsführung angewandt hätte.

Es lässt sich daher wie folgt zusammenfassen: Sammeln Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen der jeweiligen Schulordnung ein Handy rechtmäßig ein, verwahren es mit der gebotenen Sorgfalt und entsteht dennoch bei Rückgabe oder während der Verwahrung ein Schaden, haftet in der Regel der Dienstherr und nicht die Lehrerin oder der Lehrer. Wenn allerdings fahrlässig oder vorsätzlich ein Schaden verursacht wird, also klar sorgfaltswidrig gehandelt wird, kann eine persönliche Haftung in Betracht kommen. Dies wäre jedoch im Einzelfall zu überprüfen.

Gerne können Sie sich im Einzelfall von unserer Justitiarin Sara Hintze (Sprechstunde dienstags und donnerstags von 12 bis 16 Uhr unter der Nummer 0611 300865 oder per Mail unter hintze@hphv.de) beraten lassen.

 

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