Teildienstfähigkeit – eine mögliche Alternative, wenn Teilzeit nicht genehmigt wurde
Immer wieder wird an den Rechtsschutz herangetragen, dass Anträge auf voraussetzungslose Teilzeit nach § 62 HBG nicht bewilligt werden, da der Personalmangel an den Schulen entgegensteht. Viele Lehrkräfte haben den Weg in die Teilzeit aber gehen wollen, da sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sehen, ihren vollen Dienst zu versehen. Als Alternative wird den Lehrkräften eine Teildienstfähigkeit bzw. begrenzte Dienstfähigkeit vorgeschlagen. Die Voraussetzungen hierfür möchte ich nachfolgend kurz darstellen.
Die begrenzte Dienstfähigkeit wird in § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) geregelt, Bestimmungen zum Verfahren bei begrenzter Dienstfähigkeit sind in § 37 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) geregelt. Die besoldungsrechtlichen Regeln finden sich in § 55 des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG).
Der Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ soll Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit geben, durch eine Reduzierung der Beschäftigungszeit, je nach der individuellen Leistungsfähigkeit, weiterhin im Dienst zu verbleiben. Auch nach einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit kann man mit einer begrenzten Dienstfähigkeit in den Dienst zurückkehren.
Grundvoraussetzung für die Bewilligung einer begrenzten Dienstfähigkeit ist eine ärztliche Begutachtung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit. Ein Antrag macht also nur dann Sinn, wenn man tatsächlich erkrankt ist und aus diesem Grunde nur mit reduzierter Stundenzahl arbeiten kann. Eine wirkliche Alternative zur voraussetzungslosen Teilzeit ist die begrenzte Dienstfähigkeit daher nicht.
Eine begrenzte Dienstfähigkeit i.S.d. § 27 BeamtStG liegt vor, „wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amts die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (HAZVO)) erfüllen kann“. Bei Lehrkräften sind das die Pflichtstunden nach § 1 Pflichtstundenverordnung.
In der Regel erfolgt nach einem Antrag eine Untersuchung durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt. Kommt die Amtsärztin oder der Amtsarzt aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen zu der Ansicht, dass die Lehrkraft nur noch in einem begrenzten Umfang dienstfähig ist, legt sie/er das reduzierte Stundenmaß fest. Hilfreich ist, eigene Gutachten der behandelnden Ärzte mit dem Antrag einzureichen oder diese zum Untersuchungsterm mitzubringen. Zu beachten ist jedoch immer, dass die Amtsärztin oder der Amtsarzt auch zu dem Ergebnis kommen können, dass eine Dienstunfähigkeit vorliegt und die Lehrkraft dann vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird.
Wenn festgestellt wird, dass eine beschränkte Dienstfähigkeit vorliegt, ist dies zugleich eine Feststellung einer Teildienstunfähigkeit. Die beabsichtigte Entscheidung der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit wird vom Staatlichen Schulamt der Lehrkraft mitgeteilt. Ist man mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann man innerhalb von einem Monat im Rahmen einer Stellungnahme seine Einwände vortragen. Nach Ablauf des Monats, in dem die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit mitgeteilt worden ist, werden die Dienstbezüge einbehalten, die nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 6 HBesG zu gewährende Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit übersteigen.
Wenn die Lehrkraft bereits in Teilzeit gearbeitet hat, ist die Bezugsgröße der Arbeitszeitreduzierung die volle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Wenn z.B. die Lehrkraft in Teilzeit mit 70% arbeitet und eine begrenzte Dienstfähigkeit mit 50% festgestellt wird, wird die Arbeitszeit um 20% reduziert und auf 50% festgesetzt.
Die Lehrkräfte verbleibt im Rahmen der eingeschränkten Verwendung im statusrechtlichen Amt und werden grundsätzlich in ihrer bisherigen Tätigkeit weiterverwendet.
Nun kommen wir zu dem Vorteil der begrenzten Dienstfähigkeit gegenüber der Antragsteilzeit. Bei Teilzeit werden die Bezüge anteilig dem Stundenmaß gewährt. Bei begrenzter Dienstfähigkeit setzt sich die Besoldung nach § 55 HBesG (i.d.F. vom 29.11.2024) aus den zeitanteiligen Dienstbezügen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 HBesG) und dem Zuschlag zu den Dienstbezügen (§ 55 Abs. 2) zusammen (Anm.: die VO „Begrenzte-Dienstfähigkeits-Zuschlagsverordnung“ BDZV trat am 28.11.2024 außer Kraft). Eine Lehrkraft erhält zunächst die individuelle zeitanteilige Besoldung, also bei einer begrenzten Dienstfähigkeit von 50%, 50% der Besoldung und zusätzlich (§ 55 Abs. 2 HBesG) werden die zeitanteiligen Dienstbezüge durch einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag ergänzt. Der Zuschlag (Grundbetrag) beträgt 35 % des Unterschiedsbetrages zwischen den zeitanteiligen Dienstbezügen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 HBesG und den entsprechenden Dienstbezügen bei Vollzeitbeschäftigung. Bei längeren Dienstzeiten wird der Zuschlag sogar noch um bis zu 20 % erhöht (§ 55 Abs. 3 HBesG). Das ist natürlich gegenüber einer Teilzeit ein sehr interessanter Aspekt. Daher ist die begrenzte Dienstfähigkeit für alle, die bisher aus gesundheitlichen Gründen ihre Unterrichtspflichtzeit reduziert haben oder reduzieren wollen und bei denen eine gesundheitlich bedingte Leistungseinschränkung im Sinne des Gesetzes festgestellt wird, finanziell deutlich attraktiver als die reine Antragsteilzeit.
Stephan Dietz, Justiziar des Hessischen Philologenverbandes
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