Stellungnahme des HPhV zur Änderungsverordnung OAVO / April 2019
Novellierungen können wir uns grundsätzlich immer dann anschließen, wenn sie den Anspruch an die Bildungsqualität stützen. Verordnungen sichern Bildungsprozesse administrativ ab, spiegeln aber auch stets politische Setzungen. Beobachtbar ist seit geraumer Zeit eine Tendenz zur Verflachung des Niveaus. Vermutlich steht dahinter die Intention, möglichst vielen Schülern einen möglichst hohen Bildungsabschluss zu ermöglichen.
Es gehört aber auch politischer Mut dazu, den Absolventen konsequent ausreichend Lerneinsatz abzuverlangen. Dieser sollte selbstverständlich sein, wenn mit dem Schulabschluss ‚Abitur‘ Wissenschaftspropädeutik, Studierfähigkeit und vertiefte Allgemeinbildung verbunden sein sollen.
Die vorgelegten Änderungen der OAVO beruhen auf einer Angleichung an bundesweite KMK-Bildungsstandards. Es sind zwei gegenläufige Phänomene zu beobachten: zum einen wird in § 26 Abs. 2 die Regelung zur Berechnung der Gesamtqualifikation im Abitur strenger gefasst (es sind weniger negative Kurse erlaubt – maximal 6 statt bisher maximal 9), so dass eine größere Anzahl von Schülern zu erwarten ist, die nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden; zum anderen begünstigt das neue Bewertungsraster mit einer Absenkung der Notengrenzen (um einen Prozentpunkt) eine weitere Notenverbesserung (s. Anlage 9a). Für eine 15-Punkte-Leistung reicht zukünftig bereits eine zu 95 % erbrachte Leistung aus, und mit 45 % Leistung gilt ein Kurs als bestanden. Das lässt aufhorchen.
Mit den Änderungen der OAVO gehen wir weitgehend konform; bedenkenswert erscheinen uns die nachfolgenden Aspekte.
Details:
- 2(2) Die Kannvorschrift bezüglich der Aufnahme von SuS mit mittlerem Bildungsabschluss entfällt. SuS mit dem entsprechenden Notenbild sind aufzunehmen.
- 9(15) neu – in Ordnung
- 10(1) LUSD – Anpassung an die realen Gegebenheiten
- 19(2) Angemessene Fachthemenerweiterung für berufliche Gymnasien.
- 26(2) Gesamtqualifikation: höchstens noch insgesamt 6 Kurse dürfen unter 05 NP sein, davon höchstens 2 Leistungskurse, dies stellt eine gut vertretbare Leistungsorientierung dar!
- 32(5) Mündl. Abiturprüfung: statt nach Bekanntgabe und Erläuterung der Prüfungsaufgabe heißt es jetzt nach der Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben und der Klärung von Formalia…. Gut: Hier soll eindeutig verhindert werden, dass zu große Hilfen gegeben werden. Der Rückgriff auf die Operatoren sollte genügen.
- 34(6) Vorlage der Aufgaben für das mündliche Abitur: spätestens 3 Tage vorher.
Das bedeutet, dass dem Vorsitzenden des Fachausschusses mehr Zeit zur Überprüfung der rechtlichen Vorgaben gegeben werden kann. Entsprechend muss der Lehrkraft auch mehr Zeit zur Überarbeitung einer monierten Aufgabenstellung eingeräumt werden. - 48(1) Ergänzung der Möglichkeiten für ein Fachabitur.
- 48(3) Stärkere Leistungsorientierung: statt freier Wahl der Halbjahre und Kurse wird nun vorgeschrieben, dass bei Wiederholung von Q-Halbjahren die Ergebnisse der Wiederholungshalbjahre für die Gesamtqualifikation für das Fachabitur heranzuziehen sind.
Anlage 9a Veränderung bei der Umrechnung von Prozent auf NP um 1 % herabgesetzt ab 03 NP, aber dafür nicht gerundeter Prozentwert.
Anlage 9b nicht gerundeter Fehlerindex; diese Regelung stellt nach wie vor ein Ärgernis dar, weil der Stellenwert der sprachlichen Richtigkeit in (Deutsch-)Klausuren relativiert und damit der Anspruch einer weitgehenden Beherrschung der Muttersprache (auch Bildungssprache) torpediert wird.
Stephan F. Dietz, Geschäftsführer / Pädagogischer Ausschuss des HPhV
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