dbb Hessen Nachrichten 19/2020
Die Themen: Geltendmachung/Wahrung besoldungsrechtlicher Ansprüche für das Haushaltsjahr 2020. Der dbb spricht für die einzelnen Fallkonstellationen Empfehlungen zur Geltendmachung bzw. Wahrung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Ansprüche für das Haushaltsjahr 2020 aus.
1.)
Landesbeamtinnen und -beamte sowie Landesversorgungsempfängerinnen und -empfänger, die in den zurückliegenden Jahren (ab 2015) ihre Ansprüche bereits geltend gemacht hatten: Aufgrund der entsprechenden Erklärung des Hessischen Innenministers Peter Beuth hierzu halten wir die erneute Geltendmachung wie schon im vergangenen Jahr für entbehrlich.
2.)
Landesbeamtinnen und -beamte sowie Landesversorgungsempfängerinnen und -empfänger, die bislang noch keine Ansprüche geltend gemacht hatten: Bezug nehmend auf die Rechtsprechung des BVerfG v. 4. Mai 2020 empfehlen wir hier, für das laufende Haushaltsjahr 2020 Ansprüche geltend zu machen.
3.)
Beamtinnen und -beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger beim Bund und bei den Kommunen: Hier empfehlen wir auch für das HH-Jahr 2020 die Geltendmachung der Ansprüche, sofern nicht eine entsprechende Erklärung des Dienstherrn über die fortdauernde Wirkung bereits geltend gemachter Ansprüche abgegeben wurde.
4.)
Kinderreiche Beamtinnen und Beamte:
Hier empfehlen wir auch für das Haushaltsjahr 2020 die Geltendmachung der Ansprüche.
5.)
Beamtinnen und Beamte auf Probe:
Hier empfehlen wir auch für das Haushaltsjahr 2020 die Geltendmachung der Ansprüche.
Als Hilfestellung hat der dbb entsprechende Musterschreiben formuliert. Er weist darauf hin, dass die Geltendmachung der Ansprüche spätestens bis zum 31.12.2020 erfolgt sein muss.
Muster WiderspruchAntrag 2020
Muster WiderspruchAntrag Kinderreiche Beamte 2020
Es ist sinnvoll, sich den Eingang bestätigen zu lassen oder aber einen Nachweis über den rechtzeitigen Eingang z. B. durch Faxbestätigung führen zu können.
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