Präsenzunterricht an hessischen Schulen kann wie geplant beginnen

vom | Kategorie: Tipps und Hinweise

Ein Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs.
Aktenzeichen: 8 B 1912/20.
Mit soeben den Beteiligten bekanntgegebenem Beschluss vom heutigen Tage hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus nicht außer Vollzug gesetzt wird. Ein entsprechender Eilantrag wurde als unzulässig verworfen.  Die Antragstellerin ist eine Schülerin aus Frankfurt am Main, die ab dem 17. August 2020 ein staatliches Gymnasium besuchen wird. Sie ging deshalb in einem Normenkontroll-Eilverfahren gegen die oben genannte Vorschrift vor, die in ihrer aktuellen Fassung wie folgt lautet:

§ 3
(1) In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene zu beachten. Die Leiterin oder der Leiter kann allgemein oder für bestimmte Fallgruppen anordnen, dass außerhalb des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband eine Mund-Nase-Bedeckung nach § 1a Satz 2 zu tragen ist. Sie oder er kann vor der Entscheidung über die Anordnung die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen. § 1a Satz 3 und 4 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 302, 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2020 (GVBl. S. 502), findet keine Anwendung.“

Die Antragstellerin hat ihren Antrag im Wesentlichen damit begründet, die angestrebte Schulöffnung führe unstreitig zu einer Erhöhung des Infektionsrisikos. Damit verstoße die angegriffene Regelung gegen Art. 3 GG, da es nicht nachvollziehbar sei, weshalb Schüler sich im Klassenraum ohne Einhaltung eines Abstands von 1,5 m aufhalten dürften, während in nahezu allen anderen Bereichen des täglichen Lebens die Abstandsregel sowie Maskenpflicht gelte.

Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat den Eilantrag als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Antragstellerin fehle es bereits am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Ein Gericht müsse nicht in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für die Antragstellerin wertlos sei. Dies sei hier der Fall, denn die Antragstellerin könne mit dem vorliegenden Verfahren keine Verbesserung ihrer Rechtsposition erreichen.

Auch bei Erfolg ihres Antrages wäre die Antragstellerin zur Teilnahme am Präsenzunterricht ohne Einhaltung der Abstandsregelung und auch ohne die Verpflichtung aller Schüler, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, verpflichtet. Denn die in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Corona-Kontakt-und-Betriebsbeschränkungsverordnung angeordnete Abstandsregelung gelte lediglich im öffentlichen Raum, wozu jedenfalls die Klassenräume nicht gehörten.

Die von der Antragstellerin in der Sache begehrte Einhaltung der Abstandsregel bzw. die Verpflichtung aller Schüler und Lehrer zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts könne sie daher durch eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm nicht erreichen. Die Antragstellerin bleibe auf Grund der aus § 56 Abs. 1 und 2 HSchulG resultierenden Schulpflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht verpflichtet.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtes ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 8 B 1912/20.

 

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