Grundschullehrerin zum Präsenzunterricht verpflichtet

vom | Kategorie: Tipps und Hinweise

Auch wenn es sich um eine Einzelfallentscheidung einer Grundschullehrerin handelt, ist der Beschluss hinsichtlich der Präsenzpflicht und der Hygienepläne für alle Schulen und Lehrkräfte interessant.
Das VG Frankfurt hat entschieden, dass eine Grundschullehrerin trotz der Covid-19-Pandemie zum Präsenzunterricht erscheinen muss, da hinreichende Vorkehrungen an der Frankfurter Grundschule für ein stufenweises “Anfahren” des Unterrichtes getroffen worden sind.

Die Antragstellerin ist verbeamtete Lehrerin an einer Frankfurter Grundschule und begehrt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angesichts der Covid-19-Pandemie dem Land Hessen, vertreten durch das Staatliche Schulamt Frankfurt am Main, zu untersagen, sie zum Präsenzunterricht heranzuziehen, bis ein hinreichender Hygieneplan und ein hinreichendes Arbeitsschutzkonzept vorgelegt werden.

Das VG Frankfurt hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist schon die besondere Eilbedürftigkeit zu verneinen. Entgegen der Annahme der Antragstellerin sei aufgrund der aktuellen Verlautbarungen zu den angestrebten Schulöffnungen und des Beschlusses des VGH Kassel vom 24.04.2020 (8 B 1097/20) über die Rückkehr der Viertklässler an die Grundschulen nicht davon auszugehen, dass bis zu den Sommerferien alle Grundschüler oder zumindest der überwiegende Teil wieder an die Schule zurückkehren werde. Die Wiederaufnahme des Normalbetriebes mit allen Schülern und zusätzlicher Frühbetreuung sei nicht zu erwarten.

An der Schule der Antragstellerin seien unter Fürsorge- und arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten Vorkehrungen getroffen worden seien, um eine Gefährdung der Schüler sowie der Lehrkräfte hinreichend zu minimieren. Das Land Hessen habe durch den am 22.04.2020 veröffentlichten Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen konkrete Handlungsanweisungen für ein stufenweises “Anfahren” des Unterrichts erlassen. Dabei habe es als Dienstherr den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum, ob und wie eine Wiederaufnahme des Schulbetriebes angesichts der jeweils aktuellen Entwicklung der Pandemie erfolgen könne, in nicht zu beanstandender Weise genutzt.

Die Antragstellerin könne jedenfalls nicht erwarten, mit einem bis ins letzte ausgefeilten Hygieneplan eine Nullrisiko-Situation in der Schule anzutreffen. Würde man die Erwartung der Antragstellerin an einen allumfassenden Gesundheitsschutz in Zeiten einer solchen Pandemie auf alle Bereiche der Daseinsvorsorge – wozu auch Schulen zählten – übertragen, hätte dies einen vollständigen Zusammenbruch der Versorgung der Bevölkerung zur Folge. Die Antragstellerin habe als verbeamtete Lehrerin aufgrund ihrer Treuepflicht die den Schulen übertragene Verantwortung gegenüber Schulkindern und Familien mitzutragen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim VGH Kassel eingelegt werden.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt Nr. 6/2020 v. 06.05.2020

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