Bericht der Fortbildung „Die Lehrkraft im Spannungsfeld zwischen Eltern und Schulleitung“

vom | Kategorie: Berichte

Am 26.02.2019 fand in Michelstadt die vom dlh-Kreisvorstand Bergstraße-Odenwaldkreis veranstaltete Schulrechtsfortbildung unter der Leitung von Herbert Grimme, Herausgeber des dlh-Schulrechtsratgebers, statt. Die stellv. dlh-Kreisvorsitzende Ute Molden begrüßte die Anwesenden mit dem Verweis auf § 4 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in dem es heißt: „Lehrkräfte haben die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden, Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters und die Beschlüsse der Schulkonferenz und der Lehrerkonferenzen zu beachten. Sie sind verpflichtet, sich über die geltenden Vorschriften, Weisungen und Konferenzbeschlüsse zu informieren.“ Dies sei eine herausfordernde Aufgabe, denn nichts ist im Schulbereich beständiger als der Wandel der Vorschriften.

Unter der Leitung von Herbert Grimme, der nicht nur der Herausgeber des dlh-Schulrechtsratgebers ist, sondern bereits seit über 30 Jahren engagiert auf allen Ebenen im HPhV und im dlh tätig ist, frischten knapp 30 Lehrerinnen und Lehrer ihre schulrechtlichen Grundlagen auf. Neben den Informationsrechten der Eltern, wurden die Pflichten der Lehrkraft (HSchG/VOGSV) sowie die Dienstordnung und Interaktionsmöglichkeiten bei Konflikten zwischen Schulleitung und Lehrkraft (Grundsätze über Zusammenarbeit und Führung in der hessischen Landesverwaltung) aufgezeigt.

Ein weiterer großer Bereich der Veranstaltung war der der Leistungsbewertung und Notengebung. Hier wurden vielfältige Fragen rund um das Thema Notengebung schulrechtlich beleuchtet. In kaum einem schulischen Bereich kommt es so häufig zu Konflikten wie bei der Leistungsbewertung.

Darf die Schulleitung Noten ändern?
Nein, darf sie nicht. Grundsätzlich darf dies nur die vorgesetzte Schulbehörde, die auch die Fachaufsicht über die Schule hat. Nur wenn wesentliche Verfahrens- und Rechtsvorschriften verletzt wurden, von unrichtigen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde oder allgemeine anerkannte pädagogische Grundsätze, Bewertungsmaßstäbe oder Gleichbehandlungsgrundsätze verletzt wurden.

Dürfen Noten von der Lehrkraft nachträglich verschlechtert werden?
Offensichtliche Fehler dürfen nachträglich verschlechtert werden. Wenn Eltern die neue Bewertung nicht unterschreiben, dann sollte ein Aktenvermerk angefertigt werden.  Es gilt hierbei jedoch drei Fälle zu unterscheiden.

  1. Die Lehrkraft bemerkt selbst nach der Rückgabe, dass die Punktzahl falsch berechnet oder Fehler nicht gewertet wurden. In diesem Falle ist eine nachträgliche Verschlechterung rechtlich zulässig.
  2. Bemerkt ein Schüler diese falsche Berechnung selbst, so kann die Lehrkraft rein rechtlich die Note auch verschlechtern, sollte jedoch vom päd. Ermessensspielraum Gebrauch machen, um die Ehrlichkeit des Schülers nicht zu „bestrafen“.
  3. Ein Schüler bittet um nachträgliche Neukorrektur der Klausur, da er sich zu schlecht bewertet fühlt. Bei der Nachkorrektur fallen weitere Fehler ins Auge, die sogar eine schlechtere Note rechtfertigen lassen. Hier greift der Grundsatz „reformatio in peius“, ein Verschlechterungsverbot. Hintergrund ist, dass eine Person, die das individuelle Recht auf erneute Überprüfung in Anspruch nimmt, nicht schlechter gestellt werden darf, als vor der Überprüfung.

Kann Widerspruch gegen die Notengebung eingelegt werden?
Als Lehrkraft werden vielfältige Entscheidungen getroffen, hierbei kommt es auf die Art der Entscheidung an. Wird eine Note gegeben, so ist diese zunächst einmal nicht justiziabel, der Rechtsweg steht nicht offen, aber eine Beschwerde. Dieses in Artikel 17 des Grundgesetzes festgeschriebene Petitionsrecht steht jedem Bürger zu. Jede/r Betroffene kann sich über die Entscheidung einer Behörde beschweren. Handelt es sich bei der Notengebung jedoch um einen Verwaltungsakt, dann kann Widerspruch eingelegt werden.

Was ist ein Verwaltungsakt?
Ein Verwaltungsakt ist eine Entscheidung mit „erheblichen Konsequenzen“, die eine Behörde/Schule im Einzelfall mit Rechtswirkung nach außen trifft. Abschlusszeugnisse oder Noten, die zur Nichtversetzung führen, sind Entscheidungen mit Auswirkungen, also ein Verwaltungsakt.  Die entscheidende Voraussetzung ist in den meisten Fällen die „Erheblichkeit“. Eine Nichtversetzung hat erhebliche Folgen, eine Fünf in einer Klassenarbeit weniger. Auch das Halbjahreszeugnis hat rechtlich betrachtet keine erheblichen Auswirkungen.

Ist ein Halbjahreszeugnis, das zur Bewerbung benutzt wird, also ein Verwaltungsakt?
Ja, ist es.

Wie kann man gegen einen Verwaltungsakt (Notengebung) vorgehen?
Es kann Widerspruch eingelegt werden, der vom Staatlichen Schulamt zu bescheiden ist. Anschließend steht ggf. der Klageweg offen.

Wie werden solche Klagen beschieden?
Bereits 1959 wurde den Lehrkräften vom Bundesverwaltungsgericht ein „Ermessensspielraum“ (§ 86.2 HSchG) zugesichert, wenn die formalen Vorgaben beachtet werden. Jede Person, die lehrt und beurteilt, hat einen Spielraum, der nicht oder nur schwer von Gerichten angetastet werden kann. Das Oberlandesgericht in Braunschweig  bestätigte dies 2009 und 2010. Eltern klagten gegen eine Note, die zur Nichtversetzung führte. Eine 4,4 wurde von der Lehrkraft auf 5 gerundet und das Gericht bestätigte diese Entscheidung der Lehrkraft. Dies wird auch in §11 der Verordnung für die Fachoberschule deutlich. Hier heißt  es, dass Noten nicht schematisch zu ermitteln seien. Wichtig hierbei sei jedoch die Erfüllung der Dokumentationspflichten durch die Lehrkraft. Die kontinuierliche Mitarbeit sei kontinuierlich zu dokumentieren, Korrekturen müssten so verfasst sein, dass sie durch Rand- und Endbemerkungen sowie Korrekturzeichen nachvollziehbar seien.

Wie lange haben Schülerinnen und Schüler Zeit, Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einzulegen?
Wenn der Verwaltungsakt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, dann beträgt die Frist einen Monat. Da Zeugnisse für gewöhnlich nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind, verlängert sich hierbei die Frist auf ein Jahr. Bis zu einem Jahr kann demnach Widerspruch eingelegt werden, was im Falle der Nichtversetzung aber keine aufschiebende Wirkung hat (§75.3 HSchG). Man kann durch eine Klage also nicht erreichen, zunächst einmal versetzt zu werden und die Wiederholung aufzuschieben.

Am Ende der Veranstaltung dankte Frau Molden Herrn Grimme für die sehr gelungene Veranstaltung und überreichte ihm als Präsent ein von Schülern hergestelltes Vesperbrett aus dem Fachbereich Holz-Elfenbein.

 

 

v.l. n.r. Stefan Sonnenburg (glb-Kreisvorsitzender Odenwaldkreis), Ute Molden (stellv. dlh-Vorsitzende Bergstraße-Odenwaldkreis), Herbert Grimme (Referent) und Tassilo Schindler (HPhV-Kreisvorstand Odenwaldkreis)

Ute Molden

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