Rechtstipp: Teilnahme an verbandlichen Veranstaltungen
Regelmäßig, wenn Veranstaltungen des HPhV anstehen, erhalte ich Anrufe von Mitgliedern, die mir mitteilen, dass ihre Schulleiterin oder ihr Schulleiter sie nicht für die Pädagogische Tagung, den Gewerkschaftstag, die Vertreterversammlung oder eine der vielen Veranstaltungen des HPhV freistellen will.
Nach § 69 Abs. 3 Hessisches Beamtengesetz (HBG) i. V. m. § 16 HUrlVO ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag der erforderliche Urlaub zur Ausübung einer sonstigen ehrenamtlichen, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung unter Belassung der Besoldung zu gewähren, soweit der Dienstbetrieb dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Der Begriff der gewerkschaftlichen Betätigung ist weit auszulegen und nicht nur auf herausgehobene gewerkschaftliche Tätigkeiten beschränkt (HessVGH 24.06.1987, 1OE69/83). Er umfasst jede unentgeltliche Betätigung für eine Gewerkschaft und bezieht sich nicht nur auf die Wahrnehmung eigentlicher oder typischer gewerkschaftlicher Aufgaben oder Funktionen. Dazu zählt alles, was auch durch Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 36 HV und § 52 BeamtStG geschützt wird. Zur gewerkschaftlichen Betätigung gehören der Besuch von Mitglieder-, Delegierten-, Vertrauensleuteversammlungen (HessVGH 24.06.1987) sowie die Teilnahme an der Arbeit berufsbezogener Abteilungen, Fachgruppen einer Gewerkschaft, die Beteiligung an der Gruppenarbeit oder die Mitwirkung in den Vorständen auf Schul-, Kreis-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene. Darunter fällt auch der Besuch von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen für Mitglieder. Wie Sie sehen, fällt somit eigentlich jede Betätigung für den HPhV (dieser ist unstreitig über den dbb als Gewerkschaft i. S. des Gesetzes zu verstehen) unter den Begriff einer gewerkschaftlichen Betätigung. Da § 69 Abs. 3 eine Ausnahme von der vollen Dienstleistungspflicht ist, rechtfertigt dieser lediglich eine kurzzeitige Beurlaubung. Je höher die Organisationsstufe ist, desto länger kann der Urlaub ausfallen. So kann man zur Teilnahme an Bundesvorstandssitzungen, Vorstandssitzungen und Vertreterversammlungen auf Landesebene usw. auch für mehrere Tage beurlaubt werden.
Auf die Gewährung des Urlaubs nach § 69 Abs. 3 HBG hat die im HPhV organisierte Lehrkraft einen Rechtsanspruch, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zu erwarten ist. Ein Ermessen steht dem Dienstherrn (Schulleiter/in) nicht zu! Maßgebend für eine erhebliche Schwelle sind nur solche Umstände, die den laufenden Dienstbetrieb in seiner Durchführung gerade durch die vorübergehende Beurlaubung erheblich beeinträchtigen, also die am jeweiligen Tag gebotene Ausführung von Amtsgeschäften nicht nur verzögern oder stören, sondern auch unter Berücksichtigung der Nacharbeits- und Vertretungsmöglichkeiten tatsächlich ernsthaft verhindern. Die Erheblichkeitsschwelle ist erst erreicht, wenn die
Urlaubsgewährung als unvertretbar erscheinen muss, also vernünftigerweise nicht zu rechtfertigen ist. Bei Lehrkräften und auch bei Schulleitungsmitgliedern ist zu berücksichtigen, dass diese im Gegensatz zu „normalen Beamten“ eine erheblich größere Gestaltungsfreiheit hinsichtlich ihrer Arbeitszeit haben. Bei der in jedem Einzelfall gebotenen Abwägung zwischen dem Grund der Beurlaubung und den Beeinträchtigungen des Schulbetriebs ist stets zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber gewerkschaftliches Engagement als staatspolitisch förderungswürdig erachtet und daher begünstigt. Eine Obergrenze für die Teilnahme an Vorstandssitzungen von Gewerkschaften existiert nicht. Insoweit geht der Einwand „Sie waren ja schon auf einer Veranstaltung“ absolut fehl. Wie Sie sehen, ist die Schwelle für eine Ablehnung so hoch angesetzt, dass es einer Schulleiterin oder einem Schulleiter schwer fallen wird, rechtlich begründet einen Urlaubsantrag nach § 69 Abs. 3 HBG abzulehnen.
Sollte eine Schulleiterin oder ein Schulleiter jedoch einem Mitglied des HPhV die Teilnahme an einer Veranstaltung des HPhV zu Unrecht verweigern, erhält unser Mitglied Rechtsschutz, sodass gegen die Nichtgewährung des Urlaubs mit Hilfe unserer Anwälte auch gerichtlich vorgegangen werden kann.
Im Übrigen gelten diese rechtlichen Vorschriften auch für Schulleiterinnen und Schulleiter. Diese haben den gleichen Rechtsanspruch wie Lehrkräfte und sind zu beurlauben, wenn sie für den HPhV tätig sind. Diese haben ihren Antrag auf Beurlaubung jedoch an das SSA (§ 24 Abs. 2 Dienstordnung) zu stellen.
Für Beschäftige im Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst des Landes gelten § 69 HBG sowie die Verordnungen entsprechend, wobei § 29 Abs. 4 TV-H einen eigenen Anspruch für eine Arbeitsbefreiung für gewerkschaftliche Zwecke vorsieht. Hier gibt es aber eine zeitliche Begrenzung der Arbeitsbefreiung.
Stephan F. Dietz, Justiziar des HPhV
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