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VG Frankfurt hält Altersgrenze 65. Lebensjahr für unwirksam - VGH hebt Beschuss auf
vom 10.08.2009Das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. hat im Rahmen eines Eilverfahrens mit Beschluss vom 6.8.2009, Az.: 9 L 1887/09. F(V) entschieden, dass die beamtenrechtlichen Regelungen in Hessen mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im EU-Recht (RL 2000/78/EG) unvereinbar sind und deshalb nicht zulasten von Beamtinnen und Beamten angewandt werden können.
Wie bekannt, liegt die Pensionseintrittsaltersgrenze in Hessen bei 65 Jahren. Sie kann nach derzeitiger Rechtslage zwar auf Antrag um jeweils bis zu einem Jahr bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres verlängert werden, jedoch nur, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
Im vorliegenden Fall war ein diesbezüglicher Antrag auf Verlängerung um ein Jahr eines Oberstaatsanwalts vom Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa abgelehnt worden. Sollte die Rechtsauffassung des VG Frankfurt zutreffend sein, hätte dies keinesfalls nur im Einzelfall und nur auf Hessen beschränkt Bedeutung, weil vergleichbare Regelungen sich auch in anderen Bundesländern finden. Es ist allerdings darauf ausdrücklich hinzuweisen, dass es sich um ein Urteil der unteren Verwaltungsgerichtsebene handelt und keinesfalls von einer gefestigten Rechtsprechung in dieser Frage ausgegangen werden kann.
Der VGH hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen und per Beschluss vom 29.09.2009 entschieden, dass die beamtenrechtlichen Regelungen in Hessen zur Altergrenze für den Eintritt in den Ruhestand mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar und deshalb wirksam sind. Der gegenteilige Beschluss des VG Frankfurt wurde aufgehoben.
