HPHV - Hessischer Philologenverband

Die Gewerkschaft der Gymnasiallehrrerinnen und Gymnasiallehrer in Hessen

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Vergütung für angeordnete Mehrarbeit

vom 25.05.2009

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

mit zwei am 5.5.2009 verkündeten Urteilen (AZ 1 A 2519/07 und 1 A 2098/07) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Sachen Mehrarbeit leistende teilzeitbeschäftigte Lehrer im Kern folgendes entschieden:

1. Verbeamtete Lehrer sind nach geltendem Recht verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Teilzeitbeschäftigten Lehrern obliegt die Verpflichtung, in dem Umfang unentgeltlich Mehrarbeit zu leisten, der dem Verhältnis der verminderten Arbeitszeit zu den von vollzeitbeschäftigten Lehrern vergütungsfrei im Monat zu leistenden drei Unterrichtsstunden entspricht.

2. Leistet ein teilzeitbeschäftigter Lehrer über diese vergütungsfrei zu leistende Mehrarbeit hinaus weitere Mehrarbeit, ist diese „zusätzliche“ Mehrarbeit auf der Basis seiner regulären Bezüge und nicht nach den niedrigeren Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsordnung zu vergüten, soweit das Volumen von Arbeit und Mehrarbeit die reguläre Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten nicht überschreitet.

3. So genannter Bereitschaftsdienst für Vertretungen ist nicht zusätzlich zu vergüten, wenn die Zeit, in der ein Lehrer zur Vertretungsbereitschaft eingeteilt ist, auf Freistunden entfällt, die im Stundenplan des Lehrers ohnehin vorgesehen sind.

Allerdings hat der VGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache bezüglich der Frage der Höhe der Vergütung der Mehrarbeit bei teilzeitbeschäftigten Lehrern Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Aus Sicht des dbb Hessen ist diese Rechtsprechung nicht nur für den Lehrerbereich, sondern für alle Bereiche, in denen Teilzeitkräfte zur Mehrarbeit ver-pflichtet werden grundsätzlich von Bedeutung.

Damit nichts anbrennt, empfehlen wir allen betroffenen Teilzeitkräften gegen zu geringe Vergütungen anlässlich von Mehrarbeit (statt anteilige Bezüge nur Mehrarbeitsvergütung gewährt) im Wege des Widerspruchs vorzugehen und – falls das Land vor das Bundesverwaltungsgericht zieht – den Antrag zu stellen, die Entscheidung über den Widerspruch bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung auszusetzen.

Mit freundlichen Grüßen
Landesvorsitzender dbb Hessen

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