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Verbeamtung trotz Vollendung des 50. Lebensjahres
vom 07.06.2011Nach Auffassung des Gerichts kann die entscheidende Behörde eine Bewerbung auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht ausschließlich unter Hinweis auf die Vollendung des 50. Lebensjahres zurückweisen. Die Behörde muss über die Bewerbung ohne Berücksichtigung dieses Aspektes entscheiden und seine Auswahlentscheidung allein nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese unter Zugrundelegung des stellen- oder amtsspezifischen Anforderungsprofils treffen.
Sollten Sie an einer öffentlichen Schule wegen Überschreitung der Altersgrenze in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt sein, dann können Sie - sofern Sie Mitglied des HPhV sind - Kontakt mit unseren Juristen, Stephan F. Dietz, aufnehmen.
