HPHV - Hessischer Philologenverband

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Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21.07.2011 zum Verbot der Diskriminierung wegen Alters im Zusammenhang mit der zwangsweisen Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres (Az.: C-159/10 und C-160/10)

vom 04.08.2011

 

Geklagt hatten zwei Oberstaatsanwälte, deren Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandes nach Erreichen der zum Vorlagezeitpunkt auf das vollendete 65. Lebensjahr festgelegten Altersgrenze im Hessischen Beamtengesetz vom Land Hessen abgelehnt worden waren. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hatte dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen der beiden Klageverfahren u. a. die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine gesetzliche Regelung, nach der das Dienstverhältnis eines Beamten bei Erreichen einer bestimmten Regelaltersgrenze endet, gegen das europarechtliche Altersdiskriminierungsverbot verstoße. Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr entschieden, dass die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres europäischen Regelungen nicht widerspricht.

 

 

Das Hessische Beamtengesetz in der zum Vorlagezeitpunkt geltenden Fassung legte fest, dass Beamte auf Lebenszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres kraft Gesetzes in den Ruhestand treten. Ausnahmsweise durften Beamte auch über das 65. Lebensjahr hinaus für eine befristete Zeit, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr, weiter beschäftigt werden, wenn ein entsprechendes dienstliches Interesse vorlag. Vergleichbare Regelungen enthielten die Beamtengesetze der übrigen Bundesländer und des Bundes. Mittlerweile wird die Regelaltersgrenze in einigen Ländern (darunter auch Hessen) und beim Bund für die ab dem Jahrgang 1947 geborenen Beschäftigten stufenweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben.

 

In der Begründung hat der Europäische Gerichtshof unter anderem festgestellt, dass ein Gesetz wie das Hessische Beamtengesetz in der zum Vorlagezeitpunkt geltenden Fassung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht entgegenstehe. Dies gelte, sofern es dieses Gesetz zum Ziel habe, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen. Auch sei die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand mit vollendetem 65. Lebensjahr als angemessen und erforderlich anzusehen.

Quelle: dbb Info Nr. 48, 2011

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