HPHV - Hessischer Philologenverband

Die Gewerkschaft der Gymnasiallehrrerinnen und Gymnasiallehrer in Hessen

DLH-Nachrichten

Hier finden Sie die Nachrichten aus dem Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (HPRLL).

Der Lehrerverband Hessen (DLH) ist der Zusammenschluss der drei Verbände

· Hess. Philologenverband, Gewerkschaft der Gymnasiallehrerinnen und -lehrer (HPhV)

· Gesamtverband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen (GLB)

· Verband der Lehrer an Grund-, Haupt-, Real-, Förder- und Gesamtschulen (VdL)

Das Bündnis des DLH spiegelt die Eigenständigkeit der Interessenvertretung der Lehrerinnen und Lehrer der verschiedenen Schulformen am besten wieder und nutzt gleichwohl die Synergie-Effekte der Kompetenzen dreier spezialisierter Verbände in der Personalratsarbeit beim Hessischen Kultusministerium und den Staatlichen Schulämtern.

 

www.dlh-hessen.de

 

Nachrichten aus dem HPRLL Mai 2011

vom 29.05.2011

•    Verordnungsentwürfe
Der HPRLL fragt nach der zeitlichen Planung für die zahlreichen anstehenden Verordnungsentwürfe. Er verweist auf die Vereinbarung mit der Dienstelle, dass für die Erörterung von Verordnungsentwürfen eine Sechswochenfrist ohne die Ferien vorgesehen sei.
Ebenso weist darauf hin, dass die Verordnungen erst dann in Kraft treten könnten, wenn das HSchG vom Gesetzgeber verabschiedet worden sei, und dass es auch in der parlamentarischen Beratung noch Änderungen am Regierungsentwurf geben könne.
Die Dienststelle erklärt, dass die meisten Verordnungen mit dem HSchG, das zum 1.8.2011 in Kraft treten solle, gelten sollen. In Arbeit seien Entwürfe für die Pflichtstundenverordnung, die Verordnung zu Klassenobergrenzen, die Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung, die Verordnung zu Fachklassenstandorten in der Berufsschule, die VO über die Stundentafel und die Dienstordnung.
Der HPRLL beklagt den hohen Arbeitsdruck durch die eng gesetzten Termine. Zudem seien früher zuerst die Gewerkschaften und Verbände um Stellungnahmen gebeten worden. Der HPRLL habe nach Einarbeitung dieser Stellungnahmen die vorläufige Endfassung zur Beratung erhalten. Er fragt, ob die Dienststelle Veränderungen im Verfahrensablauf vorgenommen habe.
Die Dienststelle sagt, dass es für die Beteiligung bei VO keine zwingend vorgeschriebene Reihenfolge gebe. Wenn der HPRLL früher beteiligt werde, seien die Reaktionen der Dienststelle gut einzuarbeiten. Der Termindruck existiere, weil zum 1. 8. 2011 das neue HSchG in Kraft treten solle. Die Reihenfolge, Veränderungen an den VO erst nach Inkrafttreten des Gesetzes vorzunehmen, sei nicht einzuhalten. Die 3. Lesung zum HSchG finde im Juni statt. Dadurch seien natürlich noch Auswirkungen auf Rechtsverordnungen möglich. Wenn auch eventuell nicht alle VO zum 1.8.11. pünktlich in Kraft treten könnten, so sollte dies zumindest doch zeitnah geschehen.

Der DLH befürchtet, dass die VO-Entwürfe auch deshalb so spät zum Schuljahresende in die Beteiligung gegeben werden, damit auf böse Überraschungen, z. B. bei der Pflichtstunden-VO, nicht mehr hinreichend von den Verbänden, Gewerkschaften und HPRLL reagiert werden könne.

•    Entwurf einer Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Der HPRLL lehnt den Entwurf der Dienstordnung ab. Der VO-Entwurf habe große Empörung hervorgerufen. In der Vergangenheit sei Schule dadurch geprägt worden, dass das gemeinsame pädagogische Arbeiten von Schulleitung und Lehrkräften im Mittelpunkt gestanden habe. Nun trete immer mehr die Dienstvorgesetztenrolle der Schulleiterin bzw. des Schulleiters in den Vordergrund. Im Rahmen der Selbstständigen Schule würden sich die zunehmende Hierarchisierung mit dem Direktionsrecht der Schulleiterin bzw. des Schulleiters und der schwindende Einfluss des StSchA als Schulaufsicht zeigen. Diese Form von Schule könne nicht die Schule für die Zukunft dieser Gesellschaft sein. Die Rolle der örtlichen Personalräte sei dabei noch gar nicht angesprochen. Der „Geist des Entwurfs“ zeige sich an den einzelnen Paragrafen.

Es werde nur noch von den Aufgaben (Pflichten), aber nicht mehr von den Rechten der Lehrkräfte gesprochen. Begriffe wie „kooperative Arbeitsweise“, „psychologisches Einfühlungsvermögen“ und „pädagogische Freiheit“ sollen gestrichen werden.
Die Dienststelle sagt, dass man keine Begriffe habe eliminieren wollen, sondern die Veränderungen in der DO seien lediglich Anpassungen an den Wortlaut des HSchG. Die pädagogische Freiheit sei im HSchG § 86 (2) verankert,

Der HPRLL sagt, dass eine Regelung, nach der auch für Wochenend- und Ferienzeiten am 4. Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen sei, schlichtweg nicht praktikabel sei. Er weist ferner darauf hin, dass im Entgeltfortzahlungsgesetz festgelegt ist, dass eine Krankmeldung am auf drei Krankheitstage folgenden Arbeitstag vorzulegen sei. Die Dienststelle sagt, dass es sich um rein technische Regelungen handele, z. B. wegen der 7-Wochenfrist beim Lebensarbeitszeitkonto für die Eingabe in SAP. Sie werde aber über ein Verfahren nachdenken.

Auf die Frage, warum die Regelung, nach der das Verlassen des Wohnorts innerhalb der Ferien auch außerhalb des Urlaubs pauschal genehmigt sei, wegfalle, sagt die Dienststelle, dass nach der Änderung des Beamtenstatusgesetzes und den Beamtengesetzen der Länder eine Zustimmung nicht mehr erforderlich sei, da die Residenzpflicht in den Beamtengesetzen gestrichen worden sei.

Der HPRLL sagt, dass mit der Neufassung des § 14 auch Mitglieder der Schulleitung Vorgesetztenaufgaben wahrnehmen könnten. Eine derartige pauschale Ermächtigung auch unter Berücksichtigung der beabsichtigten Abschaffung der einzelnen Funktionen und damit auch der inhaltlichen Aufgabenbeschreibung der Schulleitungsmitglieder (Wegfall der §§ 27 bis 35) würde zu einem erheblichen Konfliktpotential an Schulen führen. Die Beratungsaufgabe von Schulleitungsmitgliedern würde von Kontrollfunktionen nicht mehr zu trennen sein.
Die Übertragung einzelner Vorgesetztenaufgaben auf andere Lehrkräfte widerspräche beamtenrechtlichen Vorgaben. Zumindest müsse zwischen Vorgesetztenaufgaben und weiteren Aufgaben differenziert werden. Andererseits sei zu erwarten, dass dies – neben einer Verschlechterung des Schulklimas – auch rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen werde. Weiterhin sei nicht akzeptabel, dass die Beteiligung der Gesamtkonferenz an einem Geschäftsverteilungsplan durch eine gleichzeitig genannte Übertragungsbefugnis von Aufgaben durch den Schulleiter zur Farce wird. In jedem Konfliktfall könne der Schulleiter an der Gesamtkonferenz vorbei Aufgaben verteilen. Das entscheidende Gremium der Schule, die Gesamtkonferenz, werde damit in ihren Rechten massiv beschnitten.

Die Dienststelle entgegnet, dass lediglich der § 87 (1) HSchG übernommen worden sei. Die DO alter Fassung sei auf dem Stand von 1999, einige Veränderungen der letzten Jahre seien noch nicht nachvollzogen worden. Nun habe man die Delegationsmöglichkeit in die DO aufgenommen. Die Delegierung von Vorgesetztenaufgaben gelte nur für die Mitglieder der Schulleitung. Mit „einzelnen Aufgaben“ seien keine „Vorgesetztenaufgaben“ gemeint.

Der HPRLL sagt, dass dies deutlich werden müsse, mindestens 2 Absätze müssten formuliert werden. Bisher seien die Aufgaben der Lehrkräfte mit bestimmten Funktionen (z. B. Abteilungsleiter, Fachbereichsleiter) in den nun gestrichenen §§ 28 ff aufgeführt gewesen. Andere Aufgaben seien mit Deputatsstunden unter Einbezug der Gesamtkonferenz und der Frauenbeauftragten versehen worden. Jetzt bestehe die Gefahr; dass mit der Übertragung zusätzlicher Aufgaben auch eine Erweiterung der Arbeitszeit verbunden sei.

Die Dienststelle sagt, dass die Arbeitszeit einer Lehrkraft über die Pflichtstunden-VO geregelt sei, in der DO stehe nichts über den zeitlichen Umfang. Hier sei lediglich die Möglichkeit der Delegation angeführt. Eine Zunahme der Arbeitszeit sei damit nicht zwingend verbunden, Kompensation sei möglich.

Der HPRLL sieht in der Anordnung, vor der Auskunft gegenüber der Presse „in Angelegenheiten von übergeordneter Bedeutung mit dem StSchA zuvor Rücksprache gehalten zu haben“ einen „Maulkorberlass“.

Der HPRLL will das Recht auf Fortbildung erhalten wissen. Es sei völlig unangemessen, dass eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter einerseits eine Lehrkraft zur Wahrnehmung von bestimmten Fortbildungsveranstaltungen verpflichten könne, andererseits eine Lehrkraft keine Handhabe habe, eine für sie notwendige Fortbildungsveranstaltung einfordern zu können.
Dass Fortbildung in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden soll, sei im Entwurf des HLbG so nicht formuliert. Er fordert Streichung, weil die Formulierung im HLbG gegeben sei.
Die Dienststelle sagt zu, die Formulierungen aus dem HLbG zu übernehmen.

Zu den in § 17 (6) angesprochenen Jahresgesprächen sagt der HPRLL, dass die vorgesehene Delegationsmöglichkeit von der Richtlinie des HMIS abweiche, nach der der unmittelbare Vorgesetzte die Gespräche zu führen habe. Er sehe keine Notwendigkeit, an der Schule andere Mechanismen einführen zu müssen.
Die für Schulleiterinnen und Schulleiter vorgeschriebene Identifizierung und Förderung von Nachwuchsführungskräften würden nicht in eine DO, sondern in ein Personalentwicklungskonzept gehören. Außerdem gebe es dazu viele Initiativen und Netzwerke.
Die Dienststelle sagt, dass nach § 1 die Aufgaben der Schulleitung in der DO zu beschreiben sind und dass die Nachwuchsförderung nun einmal dazu gehöre, gesteht aber zu, dass der Begriff „identifizieren“ nicht besonders glücklich gewählt sei.

Der HPRLL wendet sich gegen die halbjährlich eingeplanten Unterrichtsbesuche bei jeder Lehrkraft. Ihre Zielrichtung sei völlig unklar, sie hätten aber den Charakter von Kontrollbesuchen. Unterrichtsbesuche seien sehr zeit- und arbeitsaufwendig, eine inhaltliche Struktur müsse vorher mit dem Personalrat abgesprochen werden. Es müsse neben umfassender Vorbereitung eine qualifizierte Nachbesprechung geben. Die durch die DO eingeführte Verschärfung wirke sich negativ auf das Arbeitsklima an Schulen aus. Konkurrenz stehe zunehmend gegen Kollegialität. Hier sei eine hierarchisch angeordnete Kontrolle beschrieben. Die vorgesehene Regelung beinhalte auch Misstrauen gegenüber der Wahrnehmung von Verantwortung von Schulleitungen.

Die Dienststelle sagt, dass es sich hier um eine Erweiterung gegenüber dem HSchG handele. Eine Kannbestimmung sei sehr problematisch. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter trage die Verantwortung für die Schulqualität und Schulentwicklung. Ein aktueller Kenntnisstand sei nötig.

Der HPRLL fragt, ob wissenschaftlich erforscht sei, dass ein Unterrichtsbesuch die Unterrichtsqualität verbessere. Durch die Möglichkeit der Delegation von Unterrichtsbesuchen auf Lehrkräfte außerhalb der Schulleitung könnten auch Lehrerinnen und Lehrer Unterrichtsbesuche durchführen. Die bisher vorgeschriebene vorherige Anmeldung eines Unterrichtsbesuchs sei gestrichen. Andere Verfahren zur Unterrichtsqualitätsverbesserung würden nicht angeführt. Die Arbeitszeit der Lehrkräfte sei nun einmal über die Unterrichtsverpflichtung festgelegt. Hier werde wieder einmal draufgesattelt. Gegenseitige Unterrichtsbesuche seien in den letzten Jahren häufiger geworden, aber es müssten mehr Möglichkeiten geschaffen werden. Der HPRLL würde sich bei der Erstellung eines Beratungs- und Entwicklungskonzepts gerne beteiligen. Hier aber stehe die Kontrolle im Vordergrund.

Die Dienststelle sagt, dass die Prozessbeobachtung wesentlich sei. Bei manchen Kolleginnen und Kollegen habe der letzte Unterrichtsbesuch vor 5 oder 6 Jahren stattgefunden. Kontrolle stehe keineswegs im Vordergrund.

Der HPRLL sagt, dass die Durchführung von Unterrichtsbesuchen, so wie sie die Dienststelle mit dem beratenden Charakter beschrieben habe, nicht zu den Schulleiteraufgaben hoheitlicher Art gehöre. Er bittet die Dienststelle, diese Unterrichtsbesuche nicht in der Dienstordnung, sondern an anderer Stelle zu beschreiben.

Die Dienststelle erklärt, dass sie über die Frequenz von 6 Monaten, auch wegen der Arbeitsbelastung, noch einmal nachdenken wolle, obligatorisch sollen die Unterrichtsbesuche aber wohl vorgesehen werden.

Der HPRLL bedauert den Wegfall des Teils über die Lehrkräfte mit besonderen Funktionen. Diese unterschiedlichen Arbeitsplatzbeschreibungen seien eigentlich für die Bewerbung einer Lehrkraft wichtig. Eine Lehrkraft habe in den allermeisten Fällen nicht Interesse an irgendeiner Funktion, sondern sie bewerbe sich auf eine Stelle mit einem bestimmten inhaltlichen Hintergrund.

Die Dienststelle erwidert, dass bei der Ausschreibung einer Funktionsstelle zwar die Ausführungen der Dienstordnung gültig seien, das spezielle Anforderungsprofil der Schule aber zugrunde gelegt werde. Die jetzt größere Flexibilität könne der Schule nur nützen. Die Aufgaben seien über den Geschäftsverteilungsplan zu regeln. Der Wegfall stelle einen Akt der Deregulierung dar. Die selbstständige Schule organisiere die Geschäftsverteilung selbst. Das spezifische Anforderungsprofil sei stärker am schulischen Bedarf orientiert. Außerdem seien Ämter beschrieben, die es nicht mehr gebe.

Der HPRLL sagt, dass der Geschäftsverteilungsplan von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter im Benehmen mit den anderen Schulleitungsmitgliedern und der Gesamtkonferenz erstellt werde. Die Geschäftsverteilung könne auch immer wieder neu reguliert werden. Dies könne ggf. zu Konflikten führen, wenn Zuständigkeiten entstehen, mit denen eigentlich nicht zu rechnen war. Bisher konnte man sich darauf verlassen, dass bei der Besetzung einer Stelle als Fachbereichs- oder Abteilungsleiter/in auch bestimmte Arbeitsbereiche betroffen waren. Nun gebe es in Zukunft nur noch Stellen zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben. Ihre Anzahl an einer Schule werde wohl an die Schülerzahl der Schule gebunden.
Ob für bestimmte Aufgaben bestimmte Kompetenzen erforderlich seien, werde wohl obsolet.

Die Dienststelle sagt, dass bei der Dienstrechtsreform (2. DRModG) über allgemeinere Titel für Schulverwaltungsaufgaben nachgedacht werde. Die Änderungen in der Dienstordnung hätten keine direkten Auswirkungen. Die Dienststelle frage sich, welche Diskussion, z. B. über Führungskompetenz, aufgekommen wäre, wenn der sechste Teil hätte neu eingeführt werden sollen.

Der HPRLL betont erneut, dass die Abschnitte gute Arbeitsplatzbeschreibungen darstellen würden.

Die Dienststelle bietet an, nach Eingang und Sichtung aller Stellungnahmen dem HPRLL die überarbeitete Fassung erneut zur Verfügung zu stellen.

Nach Ansicht des DLH verschiebt der vorgelegte Entwurf der Dienstordnung Verantwortung und Gestaltungsmöglichkeiten an hessischen Schulen zur Person der Schulleiterin bzw. des Schulleiters. Stärkere Eigenverantwortung könnte auch vermehrt durch das Schulleitungsteam in Zusammenarbeit mit den Kollegien wahrgenommen werden. In der Vergangenheit hat in der Schule das gemeinsame pädagogische Arbeiten von Schulleitung und Lehrkräften im Mittelpunkt gestanden.
Trotz der drohenden Reduzierung der Anzahl der staatlichen Schulämter erfolgt keine Angabe, wie, wann und womit die zusätzlichen Aufgaben zukünftig geleistet werden sollen. Vielmehr wird formale Kontrolle der dienstlichen Leistungen von Kolleginnen und Kollegen in den Vordergrund gestellt, die die Qualität schulischen Handelns keineswegs verbessern hilft.
Der DLH bedauert außerordentlich, dass die Veränderung der Dienstordnung nicht dazu genutzt wurde, das Zusammenwirken der Kolleginnen und Kollegen zu stärken, damit gemeinsame Ziele erfolgreich erreicht werden können. Im Vordergrund steht stattdessen ein Regelwerk, das Verantwortlichkeiten beschreibt, die einzig hierarchisch definiert sind. Die Chance, Schule auf dem Weg in die Selbstständigkeit und Selbstverantwortung zu begleiten, wurde verpasst

•    Erhalt der 15 Staatlichen Schulämter
Der HPRLL erwartet, dass sich das Hessische Kultusministerium an seine Zusage aus dem Schreiben vom 25.03.2010 an den HPR beim HKM hält. Dort heißt es: „Für die Legislaturperiode (09–14) bleibt es bei 15 Staatlichen Schulämtern.“
Der HPRLL lehnt eine Strukturveränderung und beabsichtigte Zusammenlegung von Staatlichen Schulämtern, wie sie jetzt über die Medien transportiert wird, ab.
Eine inhaltliche Weiterentwicklung der Schulaufsicht setze eine Evaluation der Arbeit ebenso voraus, wie eine intensive Diskussion darüber und über mögliche Entwicklungen. Es sei ja nun hinlänglich bekannt, dass der Erfolg von Strukturveränderungen sehr stark davon abhänge, ob sie im Einvernehmen mit den Beschäftigten erfolgen. In der derzeitigen Situation habe man den Eindruck, als habe dieser Aspekt für das HKM keinerlei Relevanz. Das HKM tue auch nichts, um diesem Eindruck entgegen zu treten.
Der HPRLL befürchtet, dass über ein Spardiktat eine sinnvolle Schulverwaltung und Schulaufsicht zerschlagen werden soll. Zynisch wäre es jetzt allerdings, politisch auch noch mit der Schuldenbremse zu argumentieren.
Besonders die vom HKM vorangetriebene Entwicklung zu selbstständiger Schule benötige eine nahe Schulverwaltung und Schulaufsicht, weil eine Beliebigkeit von Schulentwicklung nicht im Sinne von Qualität von Schule sein könne. Diese Anforderung widerspräche einer Reduzierung von Staatlichen Schulämtern und dem Abbau von Personal. Ansonsten würden Entwicklungen von Schulen völlig auseinander laufen, Kooperationen zwischen Schulen leiden, Schulen mit fachlichen, verwaltungsmäßigen und juristischen Problemen alleine gelassen und Verwaltungsarbeit ohne personelle Ressourcen den Schulen aufgedrückt werden.
In den Regionen sei es notwendig, schulnah Beratung und Unterstützung für Schulen, z.B. in Schulentwicklungsprozessen, bereitzustellen. Notwendige Fortbildungsangebote und gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen von Schulen würden dann angenommen, wenn sie inhaltlich und organisatorisch eng zwischen Staatlichem Schulamt und Schule verzahnt seien.
Zu weit entfernte Staatliche Schulämter könnten und würden Schulen nur noch als zu verwaltende Einheiten begreifen. Konfliktlösungskompetenz bspw. erfordere zwar eine Distanz, besonders aber eine Kenntnis der Situation vor Ort.
Eine tatsächlich zentrale Stellenzuweisung sei nicht sinnvoll, real aber auch nicht machbar. Es sei nachvollziehbar, dass das HKM eine strukturell vergleichbare Zuweisung für alle Schulen in Hessen beabsichtige und dass Schulen ebenso über die ihnen „zustehenden“ Stellen Bescheid wissen wollen. Trotzdem müssten im Einzelfall Staatliche Schulämter – unter Beteiligung der GPRLL – auch flexibel auf besondere Situationen von Schulen reagieren können. Möglich sei das allerdings nur, wenn die Staatlichen Schulämter die Schulen auch kennen, was regionale Nähe voraussetze.
Für Personalangelegenheiten wie Einstellungen, Abordnungen, Versetzungen und Besetzungen von Funktionsstellen sei ein regionaler Bezug von Schulaufsicht erforderlich. Nur vor Ort und unter genauer Kenntnis der Gegebenheiten könnten diese Maßnahmen für die Schulen sinnvoll und sozial verträglich unter Beteiligung von GPRLL umgesetzt werden.
Schon heute hätten Schulpersonalräte durch neue Aufgaben der Schulen erheblich mehr Arbeit, ohne dass das bisher Auswirkungen auf das Volumen ihrer Freistellung habe. Bisher werde diese zusätzliche Arbeit durch Unterstützung und Koordination von GPRLL ein wenig aufgefangen. Gäbe es eine Reduzierung der Staatlichen Schulämter und damit auch der GPRLL, dann müssten die Personalräte der ca. 2000 Schulen eine umgehende Erhöhung ihrer Entlastung erhalten, sie ggf. vor Gericht einklagen. Die Clearingfunktion von Personalräten werde immer noch völlig unterschätzt.
Die GPRLL würden heute für eine Vernetzung mit den Schulpersonalräten sorgen. Sie gäben Informationen weiter, hülfen bei Konflikten, erklärten Rechtslagen, recherchierten Personalfälle und räumten viele Fragen aus, die andernfalls von Schulleitungen oder dem Staatlichen Schulamt gelöst werden müssten. Sie sorgten nicht nur für eine größere Informationsdichte an den Schulen, sondern sie trügen durch Schulungen der örtlichen Personalräte auch dazu bei, dass diese ihre Beteiligungsrechte besser wahrnehmen könnten. Wenn das Netz der Gesamtpersonalräte ausgedünnt werde, werde dies zu einer Entdemokratisierung in den Schulen führen. Andererseits würden die örtlichen Personalräte erheblich mehr Zeit für die Beschaffung von Informationen benötigen und diese dann auch beanspruchen.
Am 18. Mai wurde im Anschluss an eine außerordentliche gemeinsame Personalratssitzung der hessischen GPRLL, des HPR beim HKM und des HPRLL auf dem Luisenplatz in Wiesbaden die beschriebene Resolution Staatsministerin Henzler übergeben.

•    Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschule

Die Weiterentwicklung der FOS wird vom HPRLL grundsätzlich begrüßt. Er begrüßt auch, dass die Kritik an der letzten Novellierung jetzt aufgenommen und die Stundentafel für Naturwissenschaften wieder aufgestockt wurde. Die Anpassung der Praktikumszeiten an das Schuljahr sei auch sinnvoll, da die Betreuung der Schülerinnen und Schüler von Beginn an besser sichergestellt werden könne.
Kritisiert wird das  Fehlen eines langfristigen Konzepts, wie Schülerinnen und Schüler mit einem mittleren Bildungsabschluss besser gefördert werden können. Die Attraktivität der Schulform zeige auch die Entwicklung der Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Fachoberschule: Seit dem Schuljahr 2000/2001 sei die Zahl um 9.546 auf 21.853 gestiegen.
Wenn geeignete Praktikumsplätze nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stünden, könnte die fachpraktische Ausbildung in begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Staatlichen Schulamt in schuleigenen Einrichtungen erfolgen. Diese Regelung sei zwar sinnvoll, müsse aber mit einer entsprechenden Stellenzuweisung  verbunden werden.

Der HPRLL spricht sich dagegen aus, dass der schriftliche Prüfungsteil der Abschlussprüfung in Zukunft als Prüfung mit zentral vorgegebenen Prüfungsaufgaben (zentrale Prüfung) gestaltet werden kann. Er spricht sich gegen einen Berechnungsmodus der Endnote in Fächern, in denen nur mündlich geprüft werde, aus, wobei die Vornote vierfach und die mündliche Prüfung einfach zu gewichten sei. Für Fächer, in denen sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft werde, lehnt er ab, dass die Vornote dreifach, die schriftliche Prüfung zweifach und die mündliche Prüfung einfach zu gewichten sei. Er fordert vielmehr die Beibehaltung der alten offenen Regelung bei der Festlegung der Prüfungsendnote.

•    Entwurf der Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen nach § 15 HSchG

Der HPRLL begrüßt, dass durch die Richtlinie die Bedeutung von Ganztagsschulen gestärkt wird und Qualitätsstandards festgelegt werden, kritisiert aber gleichzeitig die teilweise vorhandene Unverbindlichkeit. So werden keine zeitlichen Vorgaben gemacht, wann sich eine Schule auf den Weg gemacht haben soll. Der HPRLL forderte in seiner Vorlage zur Sitzung der Ganztagsschulkommission am 25.05.2010, dass bis zum 31.12.2015 50% der Schulen zu  Ganztagsschulen ausgebaut bzw. umgewandelt sein sollen.

Der HPRLL betonte, dass das Konzept einer Ganztagsschule vordergründig den Erziehungs- und Bildungsauftrag umsetzen müsse. Betreuung von Schülerinnen und Schülern könne nur Nebeneffekt sein. Weiterhin stellte er fest, dass die Ganztagsschule ein geschlossenes pädagogisches Konzept, das unterrichtliche, erzieherische und soziale Angebote vorhalte, als Grundlage benötige.
Die Forderungen des HPRLL fänden sich in der Richtlinie letztlich in der so genannten Qualitätsstufe 3 wieder. Ein perspektivischer Ausbau von berufsbildenden Schulen zu Ganztagsschulen fehle aber.
Der HPRLL weist eindringlich daraufhin, dass die Umsetzung der Richtlinie von der Stellenzuweisung und den Ressourcen abhänge. Folge man dem Spardiktat, bleibe die Ganztagsschule Wunschdenken.

Diese notwendigen Ressourcen, personeller wie sächlicher Art, müssten vom Umfang her deutlich höher sein als in der Vergangenheit und in der Richtlinie vorgesehen. Der HPRLL gehe von einer erhöhten Stellenzuweisung von 40% bei 4 Nachmittagen aus.
Der HPRLL befürchtet, dass in den vorgelegten Richtlinien die Einflussmöglichkeit der Schulträger über die Geldzuwendung unangemessen groß sei. Konflikte seien vorprogrammiert: Ausbau des Erziehungs- und Bildungsauftrags oder Vorrang der Betreuung? Empörend sei die Drohung, ggf. finanzielle Mittel auch wieder kürzen zu können.
Die unterschiedliche finanzielle Ausstattung der hessischen Schulträger werde letztlich dazu führen, dass die Ausstattung der Ganztagsschulen diese ganze Bandbreite widerspiegeln werde. In „reichen“ Gemeinden würden zusätzliche Gelder ermöglicht werden, von denen viele Schulen in Brennpunkt-Gebieten nur träumen könnten - aber gerade diese Schulen müssten die besser ausgestatteten sein.

Der HPRLL begrüßt, dass sich in der Richtlinie viele seiner Forderungen wieder finden, allerdings sehe er die Umsetzungsmöglichkeit oft nicht konsequent genug formuliert.
Der HPRLL lehnt im Interesse der Qualitätsentwicklung von Schule alle Versuche ab, pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte durch pädagogisch nicht ausgebildetes Personal zu ersetzen bzw. zu ergänzen.

Der DLH wundert sich in seiner Stellungnahme, dass die Begriffe „Qualitätsstufen 1 bis 3“ verwendet werden. Die verschiedenen Arten der Ganztagsschulen hätten mit Qualität nichts zu tun. Sie stellten verschiedene Formen dar, für die sich Eltern entscheiden können müssten und die im Bereich eines Schulträgers aus unterschiedlichen Gründen angeboten werden. Der DLH schlägt die Verwendung des neutralen und nicht wertend wirkenden Begriffs „Kategorie“ vor. Ebenso müsste der Begriff „Qualitätskriterien“ durch „Kategoriekriterien“ ersetzt werden und der unpassende „Qualitätsrahmen“ wäre ein schlichter „Rahmen“.

gez.:  Norbert Naumann
 

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