HPHV - Hessischer Philologenverband

Die Gewerkschaft der Gymnasiallehrrerinnen und Gymnasiallehrer in Hessen

DLH-Nachrichten

Hier finden Sie die Nachrichten aus dem Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (HPRLL).

Der Lehrerverband Hessen (DLH) ist der Zusammenschluss der drei Verbände

· Hess. Philologenverband, Gewerkschaft der Gymnasiallehrerinnen und -lehrer (HPhV)

· Gesamtverband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen (GLB)

· Verband der Lehrer an Grund-, Haupt-, Real-, Förder- und Gesamtschulen (VdL)

Das Bündnis des DLH spiegelt die Eigenständigkeit der Interessenvertretung der Lehrerinnen und Lehrer der verschiedenen Schulformen am besten wieder und nutzt gleichwohl die Synergie-Effekte der Kompetenzen dreier spezialisierter Verbände in der Personalratsarbeit beim Hessischen Kultusministerium und den Staatlichen Schulämtern.

 

www.dlh-hessen.de

 

Nachrichten aus dem HPRLL März 2011

vom 03.03.2011

•    Selbstständige Schule

Über die vorgesehene Stärkung der Selbstständigkeit der Schulen wurde zuletzt in den DLH-Nachrichten vom Dez. 2010 ausführlich berichtet. Es werde den Schulen mehr Selbstständigkeit in den Bereichen Unterrichtsgestaltung, Organisation des Schulbetriebs, Haushaltsführung und Personalführung ermöglicht, d.h. mehr Gestaltungsmöglichkeiten und Verantwortlichkeiten vor Ort und weniger zentrale Vorgaben. Im Entwurf der Neufassung des HSchG sei in § 127d die Umwandlung in eine selbstständige Schule angeführt, die in den Schulgremien beschlossen und durch das HKM genehmigt werden müsse.
Voraussetzung für selbstständige Schulen sei die Teilnahme am kleinen Budget, Optionen seien eine Kontingentstundentafel wie bei G8, verstärkte Einrichtung von Lernbereichen oder mehr Selbstständigkeit z.B. bei Lernkontrollen und Hausaufgaben.
Das große Schulbudget sei noch nicht modelliert, jedoch seien 80 bis 90% des Personals gebunden. Beabsichtigt sei seitens des HKM, mehr Gestaltungsfreiheit bei Verträgen im Assistenzbereich und sonstigen pädagogischen Arbeiten für die Schulen zu gewährleisten.

Bei der Erstellung der Kontingentstundentafel sei erwiesenermaßen keine Steuerung nötig. Die Stellung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters werde rechtlich nicht verändert, ihnen obliege weiterhin die Personalführung und -entwicklung. Jahresgespräche sollen bei großen Schulen auch auf Schulleitungsmitglieder übertragen werden können.
Der HPRLL weist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hin, dass hierfür aufgrund der Formulierung in den Richtlinien des Innenministeriums nur Schulleiterinnen bzw. Schulleiter in Frage kämen.

Ein weiteres Problem sieht der HPRLL bei der neuen Regelung von Deputatsstunden. Seit Jahren müssten die Deputatsstunden für die Lehrkräfte erhöht werden, jetzt habe der HPRLL aus einer Informationsveranstaltung für Schulleiter zum Schulbudget erfahren, dass es eine Erhöhung der Deputatsstunden für Schulleitungen geben solle, die daraus gewonnen werden würden, dass die zusätzlichen Stellen, die momentan für G 8 gebraucht würden, wegfielen. Dies bedeute nicht, dass der HPRLL nicht sähe, dass die Arbeitsbelastung auch für die Schulleitungen zugenommen habe und zunehmen werde. Es werde aber eine verschärfte Auseinandersetzung geben, wenn die Notwendigkeit einer Erhöhung von Schuldeputaten wieder ignoriert werde.

Die Dienststelle führt hierzu aus, dass die Pflichtstundenverordnung neu zu diskutieren sei. Wie sie am Ende dieses Prozesses aussehen werde, sei noch nicht abzusehen. Es werde auf jeden Fall einen neuen Entwurf für die Pflichtstundenverordnung geben. Die Frage, wie man mit Steuergeldern umzugehen habe, werde bei der Diskussion über das große Budget eine bedeutende Rolle spielen.
Der HPRLL weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine intensive Diskussion über die Entwicklung der Dienstordnung und der Pflichtstundenverordnung vonnöten sei; dies seien sehr wichtige Punkte für die Kollegien.

Der HPRLL verweist auf die Presseerklärung des HKM, nach der nur Schulen, die beschlossen hätten, selbstständige Schulen zu werden, eine 101-prozentige Lehrerzuweisung bekämen.
Die Dienststelle sagt, dass nach wie vor bis zum Ende der Legislaturperiode eine 105-prozentige Zuweisung für alle Schulen vorgesehen sei, aber dass man mit der Gruppe der Schulen, die sich auf den Weg zur selbstständigen Schule mit dem kleinen Budget machten, anfangen wolle, weil es derzeit für alle Schulen nicht finanzierbar sei.
Der HPRLL weist darauf hin, dass vor der Realisierung einer 105-prozentigen Zuweisung auch noch die geplante Schuldenbremse stehe.

•    Ganztagsrichtlinie

Bisher liegt ein Entwurf der Richtlinien für die Entwicklung zu Ganztagsschulen noch nicht vor, allerdings gibt es Empfehlungen der Ganztagskommission, von denen einige leicht, andere aber schwieriger umzusetzen seien.
Laut Dienststelle solle es künftig drei statt vier Modelle von Ganztagsschulen geben:
a) die betreuende Ganztagsschule
b) die offene Ganztagsschule (mit Mittagsbetreuung)
c) die gebundene Ganztagsschule.
Die neuen Richtlinien werden folgende Themenkreise umfassen:
- Öffnungszeiten                     - Ferienbetreuung
- Genehmigungsverfahren                 - Ressourcen und Ausstattung
- Mittelverwendung (zurzeit werden 381 Stellen für den Ganztagsbereich in Mittel umgewandelt)
- Professionen an der Ganztagsschule        - Kooperationspartner
- Einbindung der Jugendhilfe             - Qualitätskriterien
- Evaluation und Rechenschaft             - Rhythmisierung von Tagen und Wochen
- Vorbereitung Selbstständige Schule         - Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte
- Bauliche Ausstattung
Es sei beabsichtigt die Richtlinien den Juristen vorzulegen, um eine endgültige Textfassung herzustellen, die dann wiederum der Kultsministerin zur Entscheidung vorgelegt werde.

•    Führungsakademie – Potentialanalyse – Auswahlkriterien – Ausschreibung

Die Beteiligung der 15 GPRLL bei der Durchführung der Potentialanalyse durch die „Führungsakademie“ lässt sehr zu wünschen übrig. Bisher seien nur 3 GPRLL beteiligt worden, nämlich Frankfurt, Fulda und Darmstadt.
Unterlagen nach Abschluss der Potentialanalyse verblieben ausschließlich bei der Lehrkraft. Die Dienststelle sagt, dass sämtliche andere Unterlagen vernichtet würden und in den Reißwolf kämen. Die „Durchführung der Qualifizierungsreihen“ zur Selbstklärung sei ausgeschrieben worden, indem alle Schulen mit der Bitte um Veröffentlichung für alle Lehrkräfte angeschrieben worden seien.
In 2 von 6 Regionen sei das 1. Modul der Reihe bisher durchgeführt worden. In Nordhessen habe es 60 Bewerbungen gegeben, in Mittelhessen 58. Konkret gebe es pro Region und Qualifizierungsreihe 16 Plätze, d. h. 2 bis 3 pro Staatl. Schulamt.
Für die beiden ersten Qualifizierungsreihen sei die Teilnahme wie früher nach der Reihenfolge der Anmeldung abgeklärt worden. In den übrigen vier Regionen seien folgende Auswahlkriterien zur Teilnahme vorgesehen:
•    Berücksichtigung des Grundsatzes des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes § 11 (5)
•    Eingang der Anmeldung beim jeweiligen Staatlichen Schulamt
•    Schulformbezogene Kontingentierung, die sich an aktuellen Bedarfen orientiert (vakante Stellen in den nächsten 5 Jahren)
•    Berücksichtigung einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung nach Abschluss des zweiten Staatsexamens
•    Ausschluss von Anmeldungen, die im Vorfeld schon einen Selbstklärungsprozess, z. B. durch einen Besuch des Klärungsseminars beim Amt für Lehrerbildung, für sich vollzogen haben.

Der HPRLL will wissen, wie eine solche Ausschreibung genau aussehen soll. Er bittet die Dienststelle um den Entwurf eines Anmeldeformulars. Er möchte Informationen darüber haben, wie die Führungsakademie zu den fünf Auswahlkriterien gekommen sei. Er bittet um die Zahlen der Bewerberinnen und Bewerber, die Aufteilung auf Schulformen und Schulämter und Informationen über die Erhebungsweise. Um die Sinnhaftigkeit der Kriterien nachvollziehen und beurteilen zu können, bittet er ferner um eine Übersicht über die aktuelle Bedarfslage der einzelnen Schulformen in den Regionen.

Für den HPRLL stehe kein Termindruck im Vordergrund, sondern dass das Verfahren reguliert und korrekt ablaufe. In der Ausschreibung solle das Anmeldeverfahren konkret beschrieben werden. Als Beispiel könnten die Ausschreibungen zu den Weiterbildungsmaßnahmen dienen. Die Auswahlkriterien müssten im Ausschreibungstext formuliert sein. Es müsse der Weg der Bewerbung (Dienstweg über die Schulleitung) aufgeführt sein. Andererseits sei aber auch zu überlegen, ob eine direkte Bewerbung, die nicht über die Schulleitung führe, sinnvoller sei. Der in Frage kommende Bewerberkreis müsse aufgeführt sein. Das „Kriterium einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung nach Abschluss des zweiten Staatsexamens“ müsse eine „Voraussetzung“ für eine Bewerbung sein. Lediglich eine Berücksichtigung reiche nicht aus.

Die Dienststelle will prüfen, ob alles bei der nächsten Ausschreibung für Osthessen schon zu berücksichtigen sei. Wenn es aufgrund der Terminlage nicht möglich sei, werde sie die Teilnahmeplätze wie bisher nach der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen zuteilen.

•    Neustrukturierung und Modifizierung der Staatlichen Schulämter

Der HPRLL fragt nach dem Stand der Diskussion über die Neustrukturierung und Modifizierung der Staatlichen Schulämter. Er ist vom HPR Verwaltung informiert worden. Der HPRLL sähe eine Verminderung der Zahl der Staatlichen Schulämter mit großer Sorge, weil dies bei der Personalvertretung auf GPRLL-Ebene eine massive Reduktion zur Folge haben könne. Dies wiederum bedinge eine bessere Ausstattung mit Schulpersonalräten, bei denen durch die Selbstständigkeit der Schulen ohnehin ein Arbeitszuwachs zu konstatieren sei. Für die Kolleginnen und Kollegen der selbstständigen Schulen müssten in den Regionen aber auch Ansprechpartner vorhanden sein. In Bezug auf Auswahlverfahren sei eine Veränderung auch für den HPRLL ein Thema. Er bittet die Dienststelle um Einbindung, damit er mit ihr mögliche Auswirkungen debattieren könne.
Die Dienststelle sagt, dass es dazu nichts Neues zu sagen gebe.

•    E-Mail-Zugang für alle Schulpersonalräte

Bereits bei der Einrichtung der Postfächer für die Schulen im Jahr 2006 hat der HPRLL einen Email-Zugang für die Schulpersonalräte vorgeschlagen. Angeregt durch einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. 7. 2010 und die Geschäftsordnung der Staatskanzlei, nach der ein örtlicher Personalrat einen Email-Zugang bekommen müsse, unternehme er einen neuen Versuch.
Die Dienststelle hat für den Wunsch Verständnis. Ihre Ablehnung sei den hohen Kosten in Höhe eines sechsstelligen Betrags geschuldet, die sie an die Schulträger zu entrichten habe.
Der HPRLL bittet um Überprüfung, ob von den jeweils 5 Postfächern an den Schulen eine der Postfachadressen für den örtlichen Personalrat vorgesehen werden könne. So wie das HKM mit seinen Schulleiterinnen und Schulleitern müsse auch der HPRLL mit seinen Schulpersonalräten kommunizieren können.
Die Dienststelle sagt, dass sie mit den Schulträgern über die Einrichtung von immer mehr Schulträgernetzen spreche und dass man hoffe, die LUSD demnächst nur „anflanschen“ zu können. Sie will aber gerne klären, ob für den Wunsch des HPRLL eine Email-Adresse „frei“ sei.

•    Beteiligung von Schulpersonalräten bei Einstellung und Eingruppierung nebst Stufenzuordnung nach TV-H seit Inkrafttreten am 1. Januar 2010

Dem HPRLL wurde berichtet, dass es bei den Einstellungen mit Vertretungsverträgen zu Problemen im Verfahren gekommen sei.
Im Schulalltag fallen zwar Einstellung und Eingruppierung nach HPVG § 77 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge (i. d. R. sog. „Vertretungsverträge“) regelmäßig zusammen, aber es gilt zu beachten, dass Einstellung und Eingruppierung jeweils eigene Mitbestimmungstatbestände darstellen, welche getrennt anzuwenden sind.
Es kann daher zu der Fallkonstellation kommen, wonach ein Schulpersonalrat zwar einer Einstellung zustimmt, die Eingruppierung allerdings mangels endgültiger Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-H ablehnt.
Die Verweigerung der Zustimmung zur Stufenzuordnung (und damit zur Eingruppierung) schlägt nicht auf die Zustimmung zur Einstellung durch. Trotzdem sei im Fall der Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung ein Stufenverfahren einzuleiten.

Zur sachgerechten Abwicklung dieser Personalfälle wird nun empfohlen, den Schulpersonalrat zunächst zur Zustimmung zur „vorläufigen“ Stufenzuordnung nach Stufe 1 zu bitten und zeitgleich darauf hinzuweisen, dass bei Vorlage entsprechender Unterlagen durch die Bewerberin/den Bewerber eine erneute Vorlage erfolgt. Der Schulpersonalrat müsse zur Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts betreffs Eingruppierung die Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen, um die Eingruppierung überprüfen zu können.

Der HPRLL begrüßt die im Erlass erfolgte Klarstellung sehr. Er schlägt lediglich für das als Anlage beigefügte Formular kleine Änderungen vor. Dienststelle und HPRLL sind sich sicher, dass sich eine abstimmungs- und mitbestimmungsgemäße Regelung finden lässt.

•    Abordnung von Kolleginnen und Kollegen an öffentliche Hochschulen

Lehrerinnen und Lehrer, die für eine befristete Tätigkeit an einer öffentlichen Hochschule in Hessen ausgewählt wurden, können nach § 28 HBG bzw. § 4 Abs. 1 TV-H abgeordnet werden.
Voraussetzung für eine Abordnung ist eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit nach Bestehen der 2. Staatsprüfung oder eine fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit. Die Abordnung soll zunächst für die Dauer eines Jahres (Probejahr) erfolgen. Sie soll bei Bewährung auf grundsätzlich insgesamt fünf Jahre (einschließlich des Probejahres) verlängert werden können.

Der HPRLL möchte wissen, ob die Abordnungen an öffentliche Hochschulen nur mit voller oder halber Stelle ausgesprochen werden oder ob auch stundenweise Abordnungen möglich seien.

Die Dienststelle sagt, dass es auch vorkomme, dass sich 2 Personen die Abordnung einer halben Stelle teilen würden. Stundenweise Abordnungen seien unüblich, allerdings sei der Rahmen „halbe oder volle Stelle“ keine Vorgabe, vielmehr wolle man sich an dem orientieren, was die Universitäten benötigten.

Der HPRLL äußert sich zufrieden, dass es keine definitiven Vorgaben gebe. Er fragt, warum die Abordnung auf 5 Jahre begrenzt sei. Nach interner Diskussion halte er einen Zeitrahmen von 6 Jahren bei voller Stelle und 8 Jahren bei halber Stelle für sinnvoller, da eine Einarbeitungsphase und der Aufbau von Kontaktadressen ca. 2 – 3 Jahre dauern würden.

Die Dienststelle sagt, dass der alte Erlass 1983 ausgelaufen sei, dass man aber in Ermanglung eines neuen weiterhin analog gehandelt habe. Ursprünglich sei nach einem Probejahr eine Abordnung für 3 Jahre ausgesprochen und im Falle der Promotion um ein weiteres Jahr verlängert worden. Jede Universität habe inzwischen andere Vorstellungen und Regelungen gehabt. Dem HKM komme es bei der Neuformulierung mit der einjährigen Probezeit und der Verlängerung um 4 Jahre auf eine gewisse Einheitlichkeit an. Darauf habe man sich letztlich verständigt. Für die Kolleginnen und Kollegen, die an der Universität gehalten werden sollen, könne an eine Versetzung und ggf. Rückversetzung gedacht werden.
Schließlich enthalte der Erlassentwurf auch das Wörtchen „grundsätzlich“, so dass bei wichtigen Projekten, z. B. bei der Entwicklung von Bildungsstandards, auch über den Zeitraum von mehr als 5 Jahren abgeordnet werden könne.

Der HPRLL schlägt vor, als einen weiteren Punkt eine Formulierung aufzunehmen in etwa wie:
„Schulen und Hochschulen legen für teilabgeordnete Lehrkräfte in gegenseitiger Abstimmung die Aufteilung der Tätigkeit auf die beiden Arbeitsbereiche fest. Die Zuordnung sollte dabei an festgelegten Wochentagen zu jeweils nur einem Bereich erfolgen. Mit halber Stelle teilabgeordnete Lehrkräfte sollen an mindestens zwei vollen Unterrichtstagen von schulischer Tätigkeit freigestellt werden.“

Die Dienststelle verweist darauf, dass Einzelfälle nicht in einem Erlass zu regeln seien, sagt aber, dass sie vom Grundsatz her einverstanden sei und eine gangbare Lösung sicher möglich sei.

Der HPRLL spricht die geplanten Beförderungsmöglichkeiten an. Er fragt nach Herkunft und Anzahl der A14-Stellen, dem Ausschreibungsverfahren, den besonderen Aufgaben, dem Handlungsstrang bei Rückkehr an die Schule und ob Personalratsbeteiligung wie bei den Beförderungen im Auslandsschuldienst geplant sei.

Die Dienststelle sagt, dass sie sich bei den Beförderungen eng an das Verfahren beim Auslandsschuldienst anlehnen wolle. Jedes Einzelverfahren müsse mit dem HPRLL besprochen werden. Von den 91,5 Stellen im Haushalt seien ca. 50 % A14-Stellen. Nach Rückkehr an die Schule müsse auch eine halbe Stelle an der Schule zur Verfügung stehen. Die Rückkehr sei mit einer Erweiterung der Aufgaben verbunden. Für die Abordnungen sei eine erweiterte Tätigkeit schon gegeben. Die Probezeit sei erfolgreich absolviert worden. Die Beförderungsmöglichkeiten seien aus Gleichbehandlungsgründen notwendig, weil es z. B. bei Bewerbungen für eine Fachleiterstelle keinen systemimmanenten Vorsprung für die rein schulischen Bewerber geben dürfe.

Der HPRLL warnt davor, dass mit der Option der Beförderungsmöglichkeiten falsche, nicht erfüllbare Erwartungen geweckt werden. Das Verfahren, wenn man es denn wolle,  müsse vorher eindeutig per Erlass geregelt werden. Die Beförderungen lediglich als Option im Erlass zu formulieren, sei nicht nur für Betroffene äußerst problematisch. Was passiert bei Abordnung mit den Stellen an der Schule? Er weist auf das Problem hin, dass bei Teilabordnungen nicht der HPRLL beteiligt werde, sondern der Schulpersonalrat.

•    Handreichung zum Umgang mit sexuellen Übergriffen an Schulen

Der HPRLL sieht diese Handreichung als hilfreiche Unterstützung für die Arbeit an den Schulen an. Er ist erfreut, dass auf seine Anregung hin die Auflage gegenüber der ursprünglichen Planung vervierfacht wurde. Auch werden die Handreichungen ins Internet gestellt.
Der HPRLL ist der Auffassung, dass die Arbeit mit diesen Handreichungen nicht nur die Schulen betreffe, sondern auch andere Einrichtungen wie AfL, HKM oder IQ.

•    Berufsgrundbildungsjahr

Das BGJ wird es ab dem nächsten Schuljahr in der bisherigen Form nicht mehr geben. Die ersatzlose Streichung des BGJ Holz sei aber zurückgenommen worden. Im Rahmen des erweiterten kooperativen BGJ könne es weiterhin vollschulisch durchgeführt werden, wenn die Teilnehmer einen Ausbildungsvorvertrag hätten.
Der HPRLL, der von der Dienststelle nicht rechtzeitig informiert wurde, moniert, dass nach der neuen Erlasslage eine ganze Reihe von Schülern ohne die bisherigen Chancen dastünde.

•    Arbeits- und Gesundheitsschutz

Der HPRLL verweist darauf, dass er wegen der z. T. großen Umsetzungsdefizite eine stärkere Aktivität des HKM für Arbeits- und Gesundheitsschutz als notwendig erachte.
Seit 2007 seien in 12 Staatl. Schulämtern neue Personen für die Generalia Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständig. Diese Dezernentinnen und Dezernenten könnten sich oft die nötigen Kenntnisse nur schwer besorgen, da eine regelmäßige Koordinationstagung zur Fortbildung nicht mehr jährlich stattfände.
Die Sitzungen der Arbeitsschutzausschüsse sollten nach der Erneuerung des Erlasses 2009 in der Regel vierteljährlich stattfinden. In diesem Jahr habe es nur in einem Staatl. Schulamt vier Sitzungen gegeben, in den übrigen sei es bei zwei Sitzungen geblieben. In zwei Staatl. Schulämtern wären überhaupt keine Sitzungen abgehalten worden.
Der HPRLL hält es für nötig, dass sich die Dienststelle stärker in der Verantwortung sieht, ein Konzept für Schulung und Anleitung der Generalia zu erstellen.
Der inhaltliche Austausch zwischen den Betroffenen sei notwendig, wofür es auch einer inhaltlichen Vorbereitung bedürfe.
Die Dienststelle stimmt dieser Analyse zu und sagt, dass es hier einen Nachholbedarf gebe; ein Konzept für Dienstversammlungen solle erstellt werden.
Dies gelte nicht nur für den Bereich Arbeitsschutz und Gesundheit, sondern grundsätzlich für die Aufgaben von Generalia an den Schulämtern. Ob der Arbeits- und Gesundheitsschutz für die Schulen zukünftig im Bereich Unterstützung, Service oder Aufsicht organisiert werde, sei noch nicht entschieden. In Zukunft werde jedoch die Gesundheit der Lehrkräfte zu einer der Schwerpunktaufgaben erhoben, deshalb sei eine Analyse der vom HPRLL gewünschten Daten (Übersicht über Dienstunfälle, jährlicher Ressortbericht über die Betreuungsarbeit des Medical Airport Service - MAS, Lehrerbewegungsstatistik) notwendig. Weitere Lehrergesundheitsdaten sollten ebenfalls untersucht werden. Die Dienststelle erklärt weiterhin, dass immer mehr Schulen Interesse an einem Zertifikat zur Lehrkräftegesundheit bekundeten.
Der HPRLL begrüßt die Pläne der Dienststelle.

•    Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes

Der HPRLL ist sehr erfreut und bedankt sich, dass die geplante Änderung des § 108, nach denen die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiV) lediglich einen Beraterstatus erhalten sollten, von der Dienststelle nicht mehr verfolgt wird. Die hessische Kultusministerin schreibt an Verbände und Personalräte, dass sie sich den vielfachen Bedenken und Argumenten nicht verschließen möchte.

•    Novellierung des Hessischen Schulgesetzes

Der neu vorgestellte Kabinettentwurf zur Neufassung des Hessischen Schulgesetzes soll den Schulen Gelegenheit geben, sich nach ihren besonderen Bedürfnissen zu entwickeln, und ihnen die dafür nötigen Werkzeuge in die Hand geben. Es sei eine Reform mit Augenmaß, die bewusst auf grundlegende Veränderungen der Schullandschaft und  auf Reformhektik verzichte. Es sollen die Arbeitsbedingungen an den Schulen erleichtert, möglichst viele Gestaltungsfreiräume eröffnet, eigenverantwortliches Arbeiten ermöglicht und bürokratische Hürden beseitigt werden.
Durch die Mittelstufenschule mit ganztägigen Angeboten, mehr Praxisbezug und Berufsorientierung können die Bildungsgänge von Haupt- und Realschule zusammengefasst werden. Positive Erfahrungen des SchuB-Modells (Schule und Beruf) werden übernommen. In Kooperation mit beruflichen Schulen sowie Ausbildungsbetrieben werden berufsbildende Fähigkeiten vermittelt.
Entsprechend der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen soll die sonderpädagogische Förderung weiterentwickelt werden. Zentrales Ziel dabei ist es, eine bestmögliche individuelle Förderung für alle Kinder zu ermöglichen. Betroffene Schülerinnen und Schüler haben - zum Zeitpunkt der Erstaufnahme in die Schule als auch zu einem späteren Zeitpunkt - einen Anspruch auf Beschulung in einer Förderschule. Die Bedeutung des sehr gut ausgebauten hessischen Förderschulsystems werde nicht in Frage gestellt. Alle Kinder werden jedoch zunächst an der Regelschule angemeldet und haben grundsätzlichen Anspruch in der allgemeinbildenden Schule unterrichtet zu werden. Das Entscheidungsverfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird in der Hand der Schulleitung in Absprache mit dem Schulamt gebündelt. Hierbei müssen die räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen für die Bedürfnisse aller Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden.
Schulen sollen in Fällen, in denen eine vollständige Unterrichtsversorgung nicht gewährleistet werden kann, mit Anbietern von Personaldienstleistungen Verträge schließen können. Die Entscheidung darüber liege ausschließlich bei den Schulen. Es müsse sichergestellt sein, dass die Bewerberinnen und Bewerber über ausreichende Qualifikationen verfügen. Die Zulassungsvoraussetzungen würden in einer speziellen Verordnung noch genau geregelt werden.

•    Bildungsstandards – Kerncurricula

Mit den in den Kerncurricula verankerten Inhalten, die sich an überfachlichen und fachbezogenen Kompetenzen orientieren, soll auch der Verkürzung der gymnasialen Schulzeit Rechnung getragen werden. Laut Dienststelle sollen die Kerncurricula zum 1.8.2011 für die einzelnen Unterrichtsfächer verbindliche Grundlage des Unterrichts an Grundschulen und allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe I werden. Darüber hinaus haben die Schulen die Möglichkeit – wenn sie das wollen – entsprechend ihrer besonderen Schwerpunkte sinnvollerweise Schulcurricula zu entwickeln. Dafür solle ausreichend Zeit für die Schulen zur Verfügung stehen. Auf Wunsch von Fachkonferenzen sei die dafür vorgesehene zeitliche Begrenzung von zwei Jahren aufgehoben worden. Damit könne der Prozess etwas gelassener angegangen werden. Solange es kein Schulcurriculum gebe, gelte der alte Lehrplan. Das Schulgesetz habe eine Laufzeit von 5 Jahren.

gez.:  Norbert Naumann
 

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