DLH-Nachrichten
Hier finden Sie die Nachrichten aus dem Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (HPRLL).
Der Lehrerverband Hessen (DLH) ist der Zusammenschluss der drei Verbände
· Hess. Philologenverband, Gewerkschaft der Gymnasiallehrerinnen und -lehrer (HPhV)
· Gesamtverband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen (GLB)
· Verband der Lehrer an Grund-, Haupt-, Real-, Förder- und Gesamtschulen (VdL)
Das Bündnis des DLH spiegelt die Eigenständigkeit der Interessenvertretung der Lehrerinnen und Lehrer der verschiedenen Schulformen am besten wieder und nutzt gleichwohl die Synergie-Effekte der Kompetenzen dreier spezialisierter Verbände in der Personalratsarbeit beim Hessischen Kultusministerium und den Staatlichen Schulämtern.
Nachrichten aus dem HPRLL Dezember 2010
vom 09.12.2010Novellierung des Hessischen Schulgesetzes
In der Erörterung betonte der HPRLL, dass die Novellierung die Selbstständigkeit von Schule vorantreiben soll und damit Verantwortung und Risiko für Fehlfunktionen an die Schulen abgeben will. Selbstständigkeit von Schulen sei kein Garant für höhere Unterrichtsqualität, die Dienststelle habe bisher keine Belege für den Zusammenhang vorbringen können. Schon bei der Einführung von SV+ habe der HPRLL kritisiert, dass demokratische Strukturen bzgl. Aufgaben von Gesamt- und Schulkonferenz „freiwillig“ zur Disposition gestellt werden würden. Schulleiter bzw. Schulleiterin sollten vermehrt Aufgaben als Dienstvorgesetzte wahrnehmen. Zwar sei ein Schulleiter schon jetzt kein „Primus inter pares“ mehr, aber die Voraussetzungen für gemeinsame pädagogische Arbeit würden weiter verändert werden. Mit der Einführung der Mittelstufenschule und dem qualifizierten Realschulabschluss soll eine weitere Gliederung des Schulsystems vorgenommen werden, wo doch im Gegenteil die Behindertenrechtskonvention (Inklusion) Relevanz haben sollte.
In Bezug auf die Mittelstufenschule fragt der HPRLL, welche personellen und sächlichen Ressourcen und Regelungen es für diese neue Schulform geben solle (veränderte Gruppengrößen, veränderte Stellenzuweisung, Koordinationsstunden, neue Deputate).
Wer entwickle bzw. entscheide über Kerncurricula bzw. Lehrpläne. Wie gestalte sich die Kooperation mit einer Berufsschule in Flächenkreisen (lange Anfahrten, Transportkosten). Er fragt nach der Weiterbildung der Lehrkräfte.
Welche Kriterien gelten für die Abschlussprüfungen der Mittelstufenschule? Gibt es eine spezielle Stundentafel?
Für den HPRLL bedeute ein „qualifizierender“ Realschulabschluss, dass der „normale“ Realschulabschluss seinen Wert verliere. Er fragt nach Begründung, Form und Vorteilen.
Die Dienststelle nennt für die Aufbaustufe (Jahrgangsstufen 5-7) und den mittleren Bildungsgang (Jahrgangsstufen 8-10) die Zahl 27, für den praxisorientierten Bildungsgang (Jahrgangsstufen 8-9/10) die Gruppengröße 20. Werden Schülerinnen und Schüler an der kooperierenden Berufsschule unterrichtet, erhalte natürlich die berufliche Schule die entsprechende Stundenzahl zugewiesen. Sie sehe bei maximal 60 Mittelstufenschulen in ganz Hessen, also ca. 2 pro Schulträger keine Probleme.
Bezüglich der Curricula und der Berufsfelder in den Kooperationen gebe es keine konkreten verbindlichen Vorgaben, sondern Rahmenvorgaben, die bei der Entwicklung der Curricula regionale Ausprägungen berücksichtigen sollten. Es sei klar, dass nicht alle Berufsfelder eingebunden werden könnten.
Der „qualifizierende“ Realschulabschluss sei ein Wunsch aus der Praxis und Teil der Koalitionsvereinbarung, er beinhalte aber keine veränderte Abschlussform, z.B. bei der Prüfung. Auch jetzt schon gebe es bei den Übergangsvoraussetzungen zur Fachoberschule oder zur gymnasialen Oberstufe andere Notenschnitte.
Zur sonderpädagogischen Förderung sagt der HPRLL, dass ein Ressourcenvorbehalt grundsätzlich nicht zulässig sei, wenn man Artikel 24 der Behindertenrechtskonvention tatsächlich nachkommen wolle. Man könne über einen Zeitplan reden, aber nicht über den Anspruch.
Die Dienststelle sagt, dass es bezüglich Art. 24 noch Übersetzungsprobleme gebe und in Art. 4 der progressive Finanzierungsvorbehalt stehe. Man müsse sehen, wie die Schritte zur Inklusion in den kommenden Haushalten abgebildet werden würden. Jedenfalls müssten die Schulen schrittweise und behutsam auf die Inklusion vorbereitet werden. Nach der Gesetzesänderung und auch parallel dazu müssten Verordnungen in Bezug auf Klassengrößen und Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs angepasst werden. Im nächsten Schuljahr gebe es keine Veränderung bei der Lehrerzuweisung und dem gemeinsamen Unterricht. Es gebe keine finanzielle Verringerung für das einzelne Kind. Bei den aufbauenden Veränderungen - der Förderschwerpunkt werde anfangs festgelegt - dürften die Kinder nicht leiden. Der/die Klassenlehrer/in sei Mitglied des Förderausschusses. Die mittlerweile 30 Jahre alte Kleinklassenregelung sei zwischenzeitlich überholt, wichtig sei die Verlässlichkeit der Lehrerzuweisung, bei der es keine Veränderung gebe.
Die Dienststelle hebt hervor, dass die Rolle des Schulleiters als Dienstvorgesetzter seit 1997 so wie beschrieben geregelt sei, die Veränderungen seien nur eine begriffliche Klarstellung. Lediglich unterhalb der gesetzlichen Ebene könnten sich Ergänzungen ergeben.
Zur neuen Möglichkeit, Personaldienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, sagt der HPRLL, dass dieser Paragraf überflüssig sei und er seine Streichung fordere. Ausgebildete Lehrkräfte könnten sich bewerben, andere Personen könnten das Quereinstiegsverfahren absolvieren, für unqualifizierte Kräfte gebe es keinen Bedarf.
Der HPRLL fragt, weshalb bei den Ordnungsmaßnahmen Veränderungen vorgenommen werden sollen. Warum gebe es noch mehr Bürokratie durch ein ausgeweitetes Androhungsverfahren. Obwohl die Formulierung im Gesetz noch vorhanden sei, bestehe die Gefahr, dass der Bezug zum Fehlverhalten verloren gehe. Der Begriff „schuldhaft“ solle wieder gestrichen werden, da auch bei nicht schuldhaften Fehlverhalten eine Ordnungsmaßnahme angemessen sein könne. Wenn ferner eine Klassenkonferenz über die Schuldhaftigkeit zu entscheiden hätte, dürfte dies zahlreiche Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen.
Die Dienststelle sagt, dass lediglich die Androhung der Verweisung als eigenständige Ordnungsmaßnahme entfalle. Auch bisher hätten die Maßnahmen angedroht werden können. Die Handlungsfähigkeit der Schule bleibe erhalten. Der Schutz der Mitschülerinnen und Mitschüler gehe vor. Auch der Begriff „schuldhaft“ sei nicht neu, sondern entspreche geltendem Recht.
Die ausführliche schriftliche Stellungnahme des HPRLL enthält deutlich die Mehrheitsmeinung im HPRLL. So finden sich Begriffe wie „Politik der Auslese“, „selektives Schulsystem“, „zergliedertes Schulsystem“, „Selektion im gegliederten Schulwesen“, die der DLH nicht verhindern konnte. Der HPRLL spricht sich für längeres gemeinsames Lernen in der Sekundarstufe I aus, wie es an hessischen integrierten Gesamtschulen erfolgreich praktiziert werde. Inklusion erfordere, dass das Schulwesen in Deutschland seine Struktur ändere und die Trennung von allgemeinbildenden und Förderschulen aufgehoben werde.
Eingearbeitet wurde indes ein Abschnitt aus der HPhV-Stellungnahme, der sich klar auf die Arbeitsbedingungen der Kolleginnen und Kollegen bezieht: „Mit der Selbstständigen Schule wandeln sich die Anforderungen an die Lehrerschaft. Eine stetige Zunahme der Team- und Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen, Eltern und Schülerinnen und Schülern, vielfältige Konzeptarbeiten außerhalb des Unterrichts und die Zunahme regelmäßiger Rechenschaftslegungen durch interne und externe Evaluationen werden zu hohen zusätzlichen Belastungen der Lehrkräfte führen. Es sind häufige dienstliche Besprechungen und Konferenzen, zusätzliche Arbeiten in Ausschüssen und Arbeitskreisen, Erarbeitung zahlreicher, oft sekundärer Konzepte wie etwa Schulprofile, Lehrpläne, Sicherheits- und Präventionskonzepte zu konstatieren. Dazu kommen ständige Veränderungen der Ausbildungsgänge und die Umsetzung fraglicher Kerncurricula. Im Schulalltag ist man mit verdichteten Regelungs- und Überprüfungsmechanismen sowie einem „ökonomisierten und auf das Messbare reduzierten“ Bildungsbegriff konfrontiert. Es fehlt an durchdachten, praxiserprobten Konzepten und Arbeitsanweisungen.
Fazit: Für die zentrale Aufgabe von Schule, nämlich guten Unterricht vorzubereiten und durchzuführen, bleibt immer weniger Zeit.“
Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
Der HPRLL kritisiert auf das Schärfste die geplante Änderung des § 108, nach denen den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (LiV) die qualifizierte Mitarbeit im Personalrat des Studienseminars genommen werde. Indem die LiV lediglich einen Beraterstatus erhalten sollen, würden sie alle „Rechte“ eines Personalrats verlieren. Wenn zusätzlich die Vertretung der LiV auf eine einzige Person reduziert werde, erschwere sich deren Arbeit zusätzlich.
Die Vertretung der LiV müsse sich für alle Angelegenheiten im Sinne der Dienststelle einsetzen können, da diese die Ausbildungssituation mittelbar und unmittelbar beeinflussen würden. Das bedinge einen gleichen Status wie der der anderen Mitglieder des Personalrats und eine anteilige Vertretung.
Die geplante Gesetzesänderung hätte zur Folge, dass die LiV weniger Rechte als die Jugend- und Auszubildendenvertretung hätten.
Der HPRLL lehnt die geplante Gesetzesänderung ab. Gerade im Hinblick eines Ausbaus von mehr Selbstverantwortung an Schulen dürfe die Arbeit der Personalräte nicht geschwächt werden.
Die Dienststelle sieht die Schwierigkeiten in den von der Amtszeit eines Personalrats abweichenden Dienstzeiten der LiV und den Mehrheitsverhältnissen. Da man keine hälftige Parität einführen könne, müsse man das passive Wahlrecht ganz herausnehmen und habe eine Lösung in Anlehnung an die Juristenausbildung gewählt. Fragen der Ausbildung würden zudem im Seminarrat behandelt.
Der HPRLL sagt, dass ihm noch nie von einem Seminarpersonalrat derartige Probleme genannt worden wären. Es gebe eine gute Zusammenarbeit und die LiV-Personalräte hätten bei den ureigenen Interessen der Ausbilderinnen und Ausbilder mit gestimmt. Die Wahlen an den Seminaren und die Einarbeitung der LiV-Personalräte seien inzwischen so gut geregelt, dass die regelmäßige Arbeit der Personalräte nur wenig beeinträchtigt werde.
Das Kennenlernen und die Wahrnehmung von Rechten und konkreten Aufgaben im demokratischen Gremium „Personalrat“ seien zudem unverzichtbarer Bestandteil der Ausbildung und die dort erworbenen Qualifikationen ein Gewinn für die Arbeit an der Schule. Außerdem sei es taktisch nicht besonders klug, ein gut funktionierendes Gremium zu ändern.
Der HPRLL bittet die Dienststelle über die geplante Änderung des § 108 nachzudenken und sie zurückzuziehen.
Schnittstelle SAP – LUSD
In Fortführung der Erörterung betont der HPRLL, dass seine Ausführungen nicht als Kritik an den Beschäftigten bei den Staatlichen Schulämtern aufzufassen seien. Diese seien so belastet, dass die notwendigen Arbeiten nur mit großem Zeitverzug zu erledigen seien. Die Kolleginnen und Kollegen seien beim Umgang mit den Unzulänglichkeiten von SAP nicht zu beneiden.
Der HPRLL fragt nach dem Nutzen der geplanten Schnittstelle und erläutert seine Bedenken, falls die LUSD-Daten der Schulen durch SAP-Daten überschrieben würden. Die den Schulen bisher aus SAP gelieferten Daten zur Unterrichtsversorgung seien zum Teil falsch und würden teilweise um zahlreiche Stunden bis hin zu mehreren Stellen vom realen Stellen-Ist divergieren. So befänden sich beispielsweise auf der SAP-Liste Lehrkräfte, die an eine andere Schule versetzt, an eine andere Schule abgeordnet oder die bereits pensioniert seien. Teilzeitanträge, Altersermäßigungen, Pflichtstundenreduzierungen und Abordnungen ans Schulamt seien in die SAP-Liste nicht immer eingearbeitet.
Die Datenkorrektur über den Pendelbeleg würde zu einem großen Teil erst mit hohem Zeitverzug erfolgen. Die Daten der Schule seien auch aus verwaltungstechnischen Gründen aktueller als die SAP-Daten, da eine Abordnung, ob ans AfL, das HKM oder das Schulamt, erst dann in SAP eingepflegt würde, wenn die Verfügung vorläge. Diese kämen aber erst sehr spät, in Einzelfällen sogar erst nach Beginn des Schuljahres, und die Schulen könnten sie aufgrund der Kenntnis betroffener Lehrkräfte wesentlich früher in ihre LUSD einpflegen und hätten so eine konkretere Basis für ihre Unterrichtsplanung des kommenden Schuljahres.
Eine Überschreibung der LUSD-Daten der Schulen durch SAP würde zu falschen Daten bei den Schulen und somit zu einer zusätzlichen Belastung der Schulen führen, die der HPRLL ablehne.
Der Dienststelle sind diese Probleme nicht bekannt und sie verweist auf Rückmeldungen aus Schulbesuchen und des Rechnungshofs, wo die parallele Datenpflege kritisiert wurde. Die Dienststelle verspreche sich von der Schnittstelle, dass in Zukunft beide Dienststellen, Schule und staatliches Schulamt, auf den identischen Datensatz schauen. Sie verspreche sich mittel- und langfristig davon eine bessere Datenqualität und eine Entlastung der Schulen.
Der HPRLL fragt, ob durch die Schnittstelle die Schulen einen Zugriff auf SAP erhalten würden und somit auch Verwaltungsarbeit auf Schulen übertragen würde.
Die Dienststelle erklärt, dass die Daten in SAP nicht grundsätzlich fehlerhaft seien. Man habe beim Abgleich der Unterrichtsstunden über die KultusDataWarehouse(KDW)-Schnittstelle eine Differenz von 6 % zwischen LUSD und SAP festgestellt, die Probleme bei der Kosten- und Leistungsrechnung verursache. Vor der Produktivsetzung der Schnittstelle werde man die Prozessbeteiligten zusammenführen.
Im Gespräch mit dem Datenschutzbeauftragten wird deutlich, dass es im Rahmen der „Verlässlichen Schule“ Probleme mit Personalnummern (Mehrfachbeschäftigung bei verschiedenen St.SchÄ) und dem Löschen von Daten gebe. Da es bei der Pensionierung zur Feststellung des Ruhegehalts taggenaue Berechnungen zugrunde gelegt werden, kann der HPRLL nur empfehlen, jede Gehaltsabrechnung aufzuheben.
Für den Datenschutzbeauftragten ist es wegen der Berechtigungshinterlegung wohl nicht möglich, dass die Schulen Zugriff und Eingabemöglichkeit in SAP erhalten. Es gebe zu viele Ausnahmefälle. Es sei Spezialwissen im Beamten- und Arbeitsrecht nötig. Damit seien die Sekretariate überfordert. Schulungen im erforderlichen Umfang seien ziemlich unmöglich.
Hessisches Lehrerbildungsgesetz (HLbG)
Der HPRLL wertet bei der Reform der Lehrerausbildung die neuen Einstellungstermine, die Reduzierung der Zahl der Module, die bewertungsfreie Einführungsphase, die neuen Einstellungstermine, die Wiedereinführung des Schulleitergutachtens und die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes auf 21 Monate unter der Voraussetzung als positiv, dass die eingesparten Mittel weiterhin für Ausbildungszwecke zur Verfügung stehen (Entlastung der Mentoren und Reduzierung des eigenverantwortlichen Unterrichts der LiV). Ebenfalls werden die Aufhebung des Sammelns von Fortbildungspunkten und die Akzeptanz von Fortbildung auch in der Unterrichtszeit begrüßt.
Allerdings hat der HPRLL auch eine Reihe von Änderungsvorschlägen:
Zusammensetzung der Prüfungskommission: Eine „Lehrkraft des Vertrauens“, alternativ eine Mentorin oder ein Mentor müsste aufgenommen werden.
Gesamtpunktzahl: Bewertung des Ausbildungstandes nach § 42 mit sechs Neuntel, unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 mit zwei Neuntel und mündliche Prüfung nach § 48 mit einem Neuntel.
Mündliche Prüfung: Präsentation eines schulischen Projekts, das von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst entwickelt wurde und von ihr im Hinblick auf die Berufspraxis reflektiert und vorgestellt wird.
Reduzierung des eigenverantwortlichen Unterrichts der Referendare auf 10 Stunden.
„Teilzeit“-Referendariat: für Frauen, aber auch für Männer, insbesondere für Alleinerziehende.
Reduzierung des eigenverantwortlichen Unterrichts schon allein mit Blick auf die schlechte Bezahlung.
Die vorgesehene Verkürzungsmöglichkeit der Ausbildungszeit um höchstens 9 Monate erscheint dem HPRLL zu lang. Er schlägt eine Verkürzung um maximal 6 Monate vor. Auch wendet sich der HPRLL strikt dagegen, die pädagogische Facharbeit (wieder) in den Prüfungsbereich hinein zu nehmen, und verweist auf die hohe Zahl der LiV, die wegen Minderleistung in der schriftlichen Arbeit die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden haben.
„Führungsakademie“ im Aufbau
Die Dienststelle schlägt dem HPRLL vor, im Programmausschuss der Führungsakademie mitzuarbeiten. Im Lenkungsausschuss würden Vorschläge für die strategische Ausrichtung der Programminhalte diskutiert und beschlossen, im Programmausschuss würden die Inhalte konkret festgelegt, während das Kuratorium nur eine rein beratende Funktion habe. Die Gremienarbeit solle im nächsten Jahr beginnen.
Der HPRLL möchte seine Funktion erst dann näher festlegen, wenn er weitere Unterlagen zu seiner Information erhalten habe. Die Information sei bisher erst bruchstückhaft erfolgt. Fragen der Fortbildung seien massiv betroffen und bei der Potentialanalyse habe die Dienststelle dem HPRLL das Recht auf Mitbestimmung bestätigt.
Die Dienststelle sagt, dass die Grundsätze der Fortbildung nicht berührt seien, weil es keine Veränderungen gegeben habe. Sie wolle auch keine Informationen zurückhalten. Wie bisher würden die Bewerberlisten nach der Reihenfolge des Eingangs abgearbeitet.
Gemeinsamer Unterricht
Der HPRLL weist darauf hin, dass laut Verordnung gemeinsamer Unterricht eigenverantwortlicher Unterricht der Förderschullehrkräfte sei und nicht nur Beratungstätigkeiten beinhalte. Der HPRLL erwarte, dass die Dienststelle grundsätzlich klar stelle, dass die Tätigkeit der für den gemeinsamen Unterricht abgeordneten Lehrkräfte Unterricht sei. Die in der Lehrerstellenzuweisung enthaltenen Stellen für Unterricht begleitende Maßnahmen würden zum Teil für die Grundunterrichtsversorgung (z.B. Erziehungshilfe/Kranke, Versuchsschulen, SchuB- Maßnahmen) bzw. für sonderpädagogische Förderung im Unterricht (z.B. Sprachheilmaßnahmen, gemeinsamer Unterricht) verwendet, die nicht von Unterrichtstätigkeit zu trennen seien. Im gemeinsamen Unterricht würden die beiden Lehrkräfte den Unterricht gemeinsam planen und realisieren.
Kleines und großes Schulbudget
Das sog. kleine Budget bietet einen Einstieg in die Budgetverantwortung der Schule. Es ist freiwillig und wird durch die St. Schulämter administrativ und aufsichtlich begleitet. Ab 1.1.2011 können es alle Schulen erhalten (Gesamt- und Schulkonferenzbeschluss).
Bestandteile sind die Posten:
Lernmittel (wie bisher: schulform- und schulstufenbezogene Pauschbeträge pro Schüler/in)
Verlässliche Schule (ohne BS/GOS - Schulen bis zu einer Schulgröße von 10 Stellen erhalten einen Sockelbetrag in Höhe von 2.500 € zzgl. ca. 379 € pro Stelle, Schulen ab 10 Stellen erhalten ca. 629 € pro Stelle ohne Sockelbetrag)
IT-Vertretung (113 € pro Stelle)
Fortbildung (40 € pro Stelle)
Die Teilbudgets sind gegenseitig deckungsfähig. D. h. alle Bestandteile des Landes-Schulbudgets können unter weiterer Wahrung der Aufgaben, die aus der Hessischen Verfassung erwachsen, innerhalb des Budgets für andere Zwecke verwendet werden. Das Schulbudget kann auch für Landesaufgaben anderer Bereiche verwendet werden, z.B. für Schulsport.
Teile des Schulbudgets können in das nächste Haushaltsjahr durch Rücklagenbildung übertragen werden, d. h. zum 31.12. des Haushaltsjahres wird eine 100%-ige Rücklagenbildung des verbleibenden Budgets einer Schule ermöglicht (bisher nur zweckgebunden). Die gebildeten Rücklagen können binnen 3 Jahren aufgelöst bzw. von der Schule verwendet werden.
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter müssen über einen abzuschließenden Kontrakt mit dem Staatlichen Schulamt garantieren, dass die Mittel korrekt verwendet werden.
Dies alles gilt nicht, wenn sich die Schule für eine herkömmliche getrennte Bewirtschaftung der einzelnen Budgetbestandteile entscheidet. Die Schulen können sich für das alte oder neue Verfahren entscheiden. Das sog. große Budget soll ein Jahr später folgen, also zum 1.1.2012. Teilnehmen können aber nur Schulen, die bereits das kleine Budget verwaltet hatten.
Selbstständige Schule
Nach Informationen des HKM zum Projekt „Selbstständige Schule“ werde es Gestaltungsmöglichkeiten in den Bereichen Personal, Organisation, Budget und Unterricht geben.
Genannt werden:
Personal: flexibler pädagogischer Einsatz des Lehrpersonals, zusätzliches Personal für den pädagogischen Bereich, zusätzliches nicht lehrendes Personal zur Assistenz, Veränderung der Leitungszeiten, Schulverbünde, Personalfindung und Personalentwicklung
Organisation: Abweichung von Stundentafeln, flexible Gestaltung der Klassen- und Kursgrößen, Bildung schulischer Netzwerke, Schulen und mehrere Standorte, Einrichtung von Betreuungsangeboten und ganztägigen Angeboten
Budget: flexibles kleines Budget, flexibles großes Budget, erweitertes Budget (Schulträger), gemeinsame Nutzung von Mitteln im Schulverbund
Unterricht: pädagogisches Konzept und Standards, erweiterte Befugnisse zur Leistungsfeststellung, Prävention statt Nichtversetzung, Qualitätsmanagement
Die Mitbestimmungsrechte von Lehrkräften, Eltern und Schülerinnen und Schülern bleiben in den Gremien Fach- und Gesamtkonferenz, Elternbeirat, Schülervertretung und Schulkonferenz auf allen Ebenen erhalten. Die Rechte der Personalräte bestehen unverändert weiter.
Mit der selbstständigen Schule verbunden ist die Rechenschaftslegung:
Verwendung der zugewiesenen Mittel, pädagogische Schwerpunktsetzung, Zielerreichung auf der Grundlage von Bildungsstandards, Umsetzung der schulischen Ziele und Aufgaben im Rahmen des Schulprogramms, Formen, Inhalt und Umfang der Evaluation, Fortbildungsplan
Die Aufgaben des Staatlichen Schulämter werden gegliedert in:
Unterstützung: Fach- und Rechtsberatung, Umwandlung der Kerncurricula in Schulcurricula (Beratung), Erziehungs-, Krisenintervention und Lernberatung, von der Schule nachgefragte Unterstützung, Schulentwicklungsberatung
Service: treuhänderische Budgetverwaltung, Verwaltung der Personal-SAP-Stammdaten, Finanzbericht
Aufsicht: Personalführung und Führungskräfteentwicklung der Schulleiter/innen, Einhaltung der Bildungsstandards und Kerncurricula, Sicherung eines Bildungsangebots in der Region, Fach und Dienstaufsicht, Rechenschaftslegung
Ziel des Konzepts: Schule soll dort, wo sie Verantwortung tragen wolle, die Entscheidungen selber treffen können. Schulleitungsberater für die „selbstständige Schule“ werden bereits qualifiziert. Es gibt erste Kooperationsverträge mit Schulträgern. Hessen hat sich bei der Umsetzung des Konzepts für die Freiwilligkeit entschieden. Das HKM erstellt ein systematisiertes Gesamtberatungskonzept.
Bildungsstandards – Kerncurricula
Der HPRLL fragt nach dem Zeitrahmen der Umsetzung. Er weist die Dienststelle darauf hin, dass es sich bei diesem Vorhaben um eine „Zeitvernichtungsmaschine“ für Lehrkräfte handele, da diese die Curricula an den Schulen entwickeln sollen. Er möchte wissen, woher die zusätzlichen Zeitressourcen kommen sollen.
Die Dienststelle sagt, dass durch verstärkte Teamarbeit der Fachkonferenzen diese Aufgabe leicht zu bewältigen sein werde. Zudem sei ab dem 1.02.2010 ein Zeitrahmen von 2,5 Jahren vorgesehen, bis die Schulen ihre Schulcurricula erarbeitet haben sollen.
Für den HPRLL handele es sich nicht nur um die Arbeit in den Fachkonferenzen, sondern auch um eine Veränderung von Unterricht. Dieser Umbruch könne nicht ohne Ressourcen bewerkstelligt werden. Auch sei eine Akzeptanz durch die Lehrkräfte, die diese Arbeit zusätzlich zu ihren anderen Aufgaben leisten sollen, nur mit zusätzlichen Mitteln zu erreichen. Der HPRLL kritisiert außerdem den Zeitdruck, unter den er zum Verfassen einer Stellungnahme gesetzt wurde. Er habe die Unterlagen erst kurz vor den Herbstferien erhalten und keine Zeit gehabt, die Thematik sorgsam intern zu diskutieren.
Der DLH ist irritiert, wie wenig Kontinuität und wie wenig belastbare und dauerhafte Überzeugungen es in der Kultuspolitik des Landes Hessen gibt. Es ist gerade zehn Jahre her, dass die jetzigen Regierungsparteien verbindliche schulformbezogene Lehrpläne eingeführt und auch durch weitere Maßnahmen – z. B. neue Belegverpflichtungen in der gymnasialen Oberstufe, Verbindlichkeit von Deutsch und Mathematik als Abiturprüfungsfächer, Einführung des Landesabiturs mit dem Ziel der Vergleichbarkeit – für mehr Verbindlichkeit in den hessischen Schulen gesorgt haben. Jetzt, keine zehn Jahre danach, sind hessenweit gültige Lehrpläne angeblich verzichtbar; sie werden zugunsten von kompetenzorientierten „Kerncurricula und Bildungsstandards“ aufgegeben – und dies, obwohl völlig ungeklärt ist, ob von einer generellen Überlegenheit der angelsächsisch geprägten, kompetenzorientierten Lernkultur über die deutsche Tradition differenzierter Fachbildung und wissenschaftspropädeutischer Allgemeinbildung überhaupt gesprochen werden kann.
gez.: Norbert Naumann
