HPHV - Hessischer Philologenverband

Die Gewerkschaft der Gymnasiallehrrerinnen und Gymnasiallehrer in Hessen

DLH-Nachrichten

Hier finden Sie die Nachrichten aus dem Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (HPRLL).

Der Lehrerverband Hessen (DLH) ist der Zusammenschluss der drei Verbände

· Hess. Philologenverband, Gewerkschaft der Gymnasiallehrerinnen und -lehrer (HPhV)

· Gesamtverband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen (GLB)

· Verband der Lehrer an Grund-, Haupt-, Real-, Förder- und Gesamtschulen (VdL)

Das Bündnis des DLH spiegelt die Eigenständigkeit der Interessenvertretung der Lehrerinnen und Lehrer der verschiedenen Schulformen am besten wieder und nutzt gleichwohl die Synergie-Effekte der Kompetenzen dreier spezialisierter Verbände in der Personalratsarbeit beim Hessischen Kultusministerium und den Staatlichen Schulämtern.

 

www.dlh-hessen.de

 

Nachrichten aus dem HPRLL Dezember 2008

vom 10.12.2008

Zusicherung von Planstellen im Rahmen eines Vorvertrags an LiV
Das VG Wiesbaden stellt fest, dass die Dienststelle hinsichtlich der Regelungen bezüglich der Bindung von Referendarinnen und Referendaren durch Zusicherung zur Einstellung den HPRLL in seinem Mitbestimmungsrecht gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HPVG verletzt hat.
Der HPRLL kritisiert das HKM, da die Vorgaben des Einstellungserlasses nicht berücksichtigt würden. Er dringt darauf, dass es einen rechtlich zulässigen Vorvertrag geben müsse, damit die Schulleiterinnen/Schulleiter nicht genötigt würden, unzulässige Verträge abzuschließen.
Die Dienststelle erklärt, dass die Zusicherung einer Einstellung nur eine Absichtserklärung sei und es mittlerweile an die Staatlichen Schulämter eine Anweisung gegeben habe, solche Verträge nicht mehr abzuschließen.
Der HPRLL fordert nach dieser Klarsteilung der Dienststelle, dass der Erlass vom 01.07.2008 zurückgezogen werden müsse, da der Terminus „Vorvertrag“ in diesem Zusammenhang nicht mehr passe und aus dem Wortgebrauch entfernt werden müsse.
Die Dienststelle weist auf die klarstellende Passage ihres Schreibens an die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter vom 17.07.2008 hin. Es gäbe keine Vorverträge mehr, sondern nur Absichtserklärungen.

Maßnahme „Lehrer nach Hessen“
Das VG Wiesbaden stellt fest, dass die Dienststelle mit den Regelungen der sog. 3. Säule der Lehrergewinnung bezüglich den Vorgaben über die Richtlinien über die Auswahl bei der Einstellung und die Grundsätze der Stellenausschreibung für die sogenannten Quereinsteiger den HPRLL in seinem Mitbestimmungsrecht gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HPVG verletzt hat.
Der Hauptpersonalrat betont, dass es im begrenzten Rahmen Quereinsteiger in Mangelfachbereichen geben müsse und er inhaltlich großes Interesse habe, in diesem Bereich eine konstruktive Regelung zur Nachqualifikation zu finden. Dies bedeute, dass die Einstellungsregelung mit dem Einstellungserlass kompatibel und die Qualifizierung von Quereinsteigern professionell sein müsse.
Die Dienststelle beabsichtigt den Beschluss durch ein höheres Gericht prüfen zu lassen. Der HPRLL weist auf die zeitliche Problematik hin, da die Verträge der bisher eingestellten Quereinsteiger zum 31.01.2009 ausliefen.

Verordnung über das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation
Die Dienststelle legt eine Rechtsverordnung zur Beteiligung vor.
Der HPRLL stellt heraus, dass die Dienststelle nicht zur rechtlichen Form der Verordnung greifen dürfe, weil sich der § 3 HLBG auf die Weiterbildung bereits eingestellter Lehrerinnen und Lehrer beziehe. Die Änderung des Einstellungserlasses oder ein Erlass „Sonderprogramm Mangelfächer“ unter Beachtung der Mitbestimmung des HPRLL sei angemessen.
Der HPRLL beschließt ein Beschlussverfahren einzuleiten.
Der HPRLL weist auf große inhaltliche Probleme des VO-Entwurfs hin:
• Es seien äußerst ungenaue Voraussetzungen, unter denen die Schulen eine Einstellung von Quereinsteigern vornehmen dürfe, formuliert. Es fehle die Definition von Mangelfächern und Mangelbereichen.
• Den Staatsexamina vergleichbare Abschlüsse würden nicht deutlich genannt.
• Eine schulspezifische Bedarfssituation dürfe nicht entscheidend sein.
• Ohne jegliche Vorerfahrung könne nicht sofort Unterricht erteilt werden. Dies sei auch für die Betroffenen unzumutbar.
• Die Aufgaben des AfL müssten klar definiert sein. Die Einschränkung „im Rahmen vorhandener Kapazitäten“ müsse gestrichen werden.
• Es dürfe keine individuelle Qualifizierung ohne vorgeschriebene Begleitmaßnahmen geben.
• Es würden Bewertungskriterien für die abschließende Beurteilung fehlen.
• Auch erbrachte Leistungen während der Zeit der Qualifizierung müssten benotbar und in die Endbeurteilung einbringbar sein.
• Woher sollen die erwähnten Zeitressourcen, die zur Verfügung gestellt werden sollen, kommen?
Die Dienststelle führt aus, dass eine Schule über Rangliste und Ausschreibungsverfahren keine Lehrerin oder keinen Lehrer gefunden haben müsse, bevor ein Quereinsteiger eingestellt werden dürfe. Dies kontrolliere das Staatliche Schulamt. Der Grundsatz „Versetzung vor Einstellung“ sei unbestritten. Mit dem universitären Abschluss sei eindeutig ein Master- oder Diplomabschluss genannt, aus dem sich Fach bzw. Fachrichtung ableiten ließen. Ein Bachelorabschluss genüge nicht. Man wolle einarbeiten, worauf eine Schulleiterin bei der Qualifizierung und der Beurteilung zu achten habe. Da es sich aber um kein Referendariat handele, könnten auch keine Leistungen aus der Qualifizierungsphase für die Endbenotung herangezogen werden.
Der HPRLL stellt noch einmal heraus, dass die Festlegung der Prüfungsgebiete und Prüfungsformen (Art und Umfang) für die Prüfung der Lehrbefähigung am Ende der Qualifizierungsphase absolut unklar formuliert sei. Es müsse ein Erlass für Quereinsteiger vorgelegt werden und es sollte ein Teilzeitmodell angeboten werden, damit eine Qualifizierung nicht nur unter Vollbelastung erfolgen müsse.
Ferner müsse die diskriminierende Präambel ersatzlos gestrichen werden.

Erlassentwurf „Arbeitsschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz an Schulen“
Der neue Erlassentwurf „Arbeitsschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz an Schulen“ bezieht die bisherigen Erlasse „Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen an den Staatlichen Schulämtern“ und „Einrichtung des Generale Arbeitschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz an den Staatlichen Schulämtern“ mit ein. In ihm werden – wohl unter dem Gesichtspunkt der Erlassbereinigung, es soll nicht wiederholt werden, was an anderer Stelle geregelt ist – auch deutlich kürzere Formulierungen verwendet.
Die alte Form der jetzt zur Überarbeitung anstehenden Erlasse wurde von Dienstsstelle, Gewerkschaften, Verbänden und HPRLL gemeinsam getragen. Die Inhalte sind weiterhin gültig, gesetzliche Veränderungen haben keine sich negativ auswirkenden Regelungen veranlasst. Der HPRLL möchte für diese Tatsache einen deutlichen Hinweis eingearbeitet haben und hält die Formulierung in der Präambel, dass das Vorschriftenwerk zum Arbeitsschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei Arbeit und schulischer Ausbildung die Prävention an die erste Stelle stelle, für unverzichtbar.
Der HPRLL formuliert ferner drei Problembereiche, dass Schulleitungen das Vorschriftenwerk oft nicht kennen würden bzw. sich nicht in der Lage sähen es umzusetzen, dass die Arbeitsschutzausschüsse in den St. Schulämtern nicht immer den ihnen gebührenden Stellenwert einnehmen würden und dass es oft mit Schulträgern Konflikte gäbe.
Deshalb sei nun das Fehlen des Hinweises auf die Verantwortung des Schulträgers für die Durchführung der Maßnahmen zur Prävention nach § 21 Abs.1 SGB VII unverständlich.
Ferner fehle die Übernahme der Bestimmung aus dem neuen Arbeitssicherheitsgesetz, dass die Arbeitsschutzausschüsse mindestens einmal pro Jahresquartal zusammentreten müssten.
Die Dienststelle sichert zu, die alte Formulierung zur Prävention aufzunehmen und auf der Website „S&G“ die Kürzungen mit übergeordneten Quellen aufzuführen. Sie hält allerdings vier Tagungen der ASA pro Jahr nicht für effizienzsteigernd.
Der DLH fordert als Fernziel zusätzlich zu den eingerichteten Arbeitsschutzausschüssen an den Staatlichen Schulämtern
• die Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen an den Schulen,
• die Stärkung der „Zuständigkeit“ des Arbeitsschutzausschusses am Staatlichen Schulamt gegenüber den Schulträgern und
• die Einrichtung eines überregionalen Schlichters/Ombudsmanns bei strittigen Fragestellungen zwischen Schulleitung und Schulträger.
Des weiteren müsste durch Anrechnungsstunden ein bessere Wahrnehmung des umfassenden Aufgabenbereichs der Sicherheitsbeauftragten an den Schulen gewährleistet werden. Bei Zuständigkeit für mehrere Schulen könnten ungefähr 100 Personen mit jeweils 3 Anrechnungsstunden die Aufgaben erfüllen.

Befristete Beschäftigungsverhältnisse: Bezahlung der Sommerferien
Ausgangspunkt ist der Erlass-Entwurf „Über die Weiterbeschäftigung befristet angestellter BAT-Lehrkräfte während der Sommerferien“.
Der HPRLL möchte wissen, wie die konkrete Regelung für das nächste Schuljahr im Sommer 2009 aussehen werde, d.h. dass die immer noch im Raum stehende Frage geklärt werden müsse, wie die Dienststelle verhindern könne, dass Lehrkräfte sich im April arbeitslos melden müssten, da es noch keine Aussagen über die Weiterführung von Verträgen gebe.
Die Dienststelle erwidert, dass die bisherige Textfassung zwei Alternativen enthalte: 1. Wenn bei Vertragsabschluss schon die Notwendigkeit einer längerfristigen Beschäftigung gesehen werde, könne der Folgevertrag, der auch die Sommerferien einschließe, abgeschlossen werden. 2. Sofern sich während der Laufzeit eines Vertrages herausstelle, dass die Lehrkraft über das laufende Schuljahr hinaus eingesetzt werden könne, werde der Arbeitsvertrag über den gesamten Zeitraum und damit ebenfalls über die Sommerferien abgeschlossen.
Der Hauptpersonalrat kritisiert diese Auffassung der Dienststelle und beruft sich auf die Aussagen von Herrn KM Banzer in einer HPRLL-Sitzung, der von einer generellen, allerdings anteiligen Bezahlung der Sommerferien ausgegangen sei und dem es deshalb als Kultusminister frei stehe, zu sagen, dass Verträge prinzipiell die Sommerferien einschließen würden.
Die Dienststelle stellt klar, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19.12.2007 der Argumentation des HPRLL nicht gefolgt sei. Sie wolle aber mit diesem Erlass günstigere Positionen schaffen und insgesamt solle sich dieser Bereich zum Positiven ändern.
Der Hauptpersonalrat stimmt dieser Begründung nicht zu, da ein potentieller Kläger dies nicht einklagen könne und der Arbeitgeber andere Alternativen habe, und wertet die Aussage der Dienststelle als politische Entscheidung.
Der HPRLL lehnt den Erlassentwurf ab. Er will weitere Verbesserungen für die Kolleginnen und Kollegen erreichen.
 

Neues Lehrerzuweisungsverfahren zum Schuljahr 2009/10
Wegen einer einheitlicheren Form, der zunehmenden Eigenständigkeit der Schulen und nicht zuletzt weil andere Bundesländer eine frühzeitige Einstellung vorsehen, soll für das Schuljahr 2009/10 erstmals eine zentrale Lehrerzuweisung vorgenommen werden.
In einer ersten Phase (Mitte Januar 2009 bis Anfang März) prognostizieren die Schulen dem HKM ihre Schülerzahlen. Die St. Schulämter melden die unterrichtsbegleitenden Maßnahmen. Das HKM ermittelt die Sollklassen, die Wochenstundenzahl, die Deputate und den Lehrerbedarf. Die St. Schulämter führen eine Plausibilitätsprüfung durch. Nach einem vorläufigen Soll-Ist-Abgleich sollen 96% der Stellen einer Schule zugewiesen sein.
Da der Grundsatz „Versetzung vor Einstellung“ gilt, müssen Versetzungen früher vorgenommen werden.
Bis Anfang Mai soll in einer zweiten Phase eine erweiterte 2. Prognose (z. B. mit Bedarf an Förderunterricht, Unterricht in der Herkunftssprache, Sonderpädagogischer Förderung) samt Plausibilitätsprüfung zur Sollzuweisung führen. Danach müssen die Schulen dem HKM zuweisungsrelevante Veränderungen mitteilen. Am 22.6. soll die „endgültige Zuweisung“ erfolgen.
Für berufliche Schulen wird in Zukunft eine Zuweisung nach Schülerzahlen erwogen.
Bei den Förderschulen wird an eine stufenbezogene Zuweisung gedacht.
Durch die Erhöhung der Wochenstundenzahlen in der Oberstufe ist eine Änderung des Oberstufenfaktors notwendig.
Die an den SII-Schulen durch Mehrfachnennungen auftretenden Probleme sind bekannt.


Geplante Veränderungen der Oberstufen-VO
Die VOGO/BG wird zur OAVO (Oberstufen- und Abitur-VO). Es sind aber noch nicht alle vorgesehenen Veränderungen klar zu benennen, weil das Beteiligungsverfahren noch nicht eröffnet ist. Somit sind die folgenden Ausführungen mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor behaftet und auch bewusst unvollständig formuliert.
Leistungs- und Grundkurse bleiben erhalten. Leistungskurse werden doppelt gewertet, Grundkurse einfach. Die Maximalpunktzahl beträgt 900. 600 Punkte können in der Qualifikationsphase erworden werden, d. h. 240 durch die 8 Leistungskurse und 360 durch 24 Grundkurse. Da jedes Ergebnis der 5 „Prüfungsfächer“ 4-fach gewertet wird, können maximal 300 Punkte in der Abiturprüfung erworben werden. Dies entspricht einer geringen Aufwertung des Prüfungsteils. Eine 00-Punkte-Prüfung soll ggf. wiederholt werden können.
In den modernen Fremdsprachen sind Kommunikationsprüfungen vorgesehen, ggf. als Ersatz für eine schriftliche Leistungsüberprüfung.
Auch im verkürzten gymnasialen Bildungsweg sind für die Schülerinnen und Schüler 265 Wochenstunden während der Gymnasialschulzeit im Pflicht- und Wahlunterricht zu gewährleisten. (Der Begriff Wahlunterricht ist der KMK geschuldet.) 165 Wochenstunden, davon 5 Wahlunterricht (auch Chor u. Orchester u. a. möglich), sollen in S I, 100 Wochenstunden in der Einführungs- und Qualifikationsphase erbracht werden. Es werden für die Einführungsphase wohl 34 Wochenstunden, auch zur Profilbildung, vorgesehen.
Der HPhV im DLH spricht sich für eine Reduzierung der schriftlichen Leistungsnachweise in den Grundkursen auf eine Klausur pro Halbjahr aus.

Abitur 2009
Die externe Zweitkorrektur 2009 erfolgt in den Fächern Französisch, Politik und Wirtschaft und Physik.

Implementierung der Bildungsstandards
Im Haushalt 2009 sind 1000 neue Lehrerstellen vorgesehen, davon einige (60 - 70?) für dieses Projekt. Der vorgesehene Zeitplan (Beginn: 1.4.2009) soll – wegen des fehlenden Haushalts - noch einmal überdacht werden. In den Staatlichen Schulämtern haben entsprechende Arbeiten bereits begonnen (z. B. im Schulamt MB: „kompetenzorientierte Unterrichtseinheiten“).
Wie werden die St. Schulämter und ihre „Vorleistungen“ eingebunden?

Projekt Eigenverantwortliche Schule
Eine Arbeitsgruppe soll ab Februar 2009 etatisiert werden, da „Schule gemeinsam verbessern“ in GGMT ausläuft. Änderungen am gesetzlichen Rahmen sind nötig. Es ist keine Beteiligung von Gewerkschaften, Verbänden und HPRLL geplant!
Der HPRLL ist der Ansicht, dass es besser ist, sich vorher zusammenzusetzen als sich nachher auseinandersetzen zu müssen.

Wahlfreiheit G8 oder G9 an kooperativen Gesamtschulen
Auch höhere Jahrgänge können unter der Voraussetzung, dass alle Eltern einverstanden sind, wieder zurück nach G9.

LMF-Mehrbedarf durch G8
Aufgrund der Einführung von G8 gibt es laut Dienststelle für gymnasiale Oberstufenschulen einen höheren Bedarf an Schulbüchern. An den anderen Schulen müsse der Bedarf weitgehend über den Austausch zwischen den Schulen gedeckt werden.

gez.: Norbert Naumann

 

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