HPHV - Hessischer Philologenverband

Die Gewerkschaft der Gymnasiallehrrerinnen und Gymnasiallehrer in Hessen

DPhV-Mitteilungen

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Lehrerinnen und Lehrer müssen Beamte sein - Positionspapier des DPhV

vom 24.03.2011

Für diesen Paradigmenwechsel gibt es gute Gründe.

1. In Deutschland hat das Schulwesen Verfassungsrang. Das Grundgesetz besagt in Artikel 7 (1), dass das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht. Dies ist in den Verfassungen der einzelnen Länder wieder aufgenommen und näher ausgeführt.
Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik liegt die Ausgestaltung des Schulwesens in der Verantwortung der einzelnen Länder. In den Schulgesetzen sind der Bildungsauftrag sowie die Organisation des Schulwesens verbindlich festgelegt.

2. Da das Schulwesen Verfassungsrang hat, werden hoheitsrechtliche Aufgaben in der Schule wahrgenommen. „Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse (wiederum) ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen“ (Grundgesetz Art. 33 (4)).
Das heißt, umschrieben ist hier der Beamtenstatus, der aufgrund des Treueverhältnisses
die Pflicht zur Verfassungstreue,
die Gehorsamspflicht gegenüber dem Dienstherrn und
die Pflicht zur unparteiischen Amtsführung beinhaltet.
Entsprechend ist der Beamte nie außer Dienst. Entsprechend besitzt der Beamte auch kein Streikrecht.

3. Dass Lehrkräfte hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, steht außer Frage und wird in den sogenannten Verwaltungsakten sichtbar. Zu nennen sind hier
die Vergabe von Abschlüssen, wie z. B. das Abitur,
Versetzungsentscheidungen, die mit dem Schuljahreszeugnis verbunden sind,
die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen.
Das Recht auf Bildung und die Schulpflicht weisen das Unterrichten als zentrale Aufgabe der Länder aus. Ebenso gilt dies für den Anspruch von Eltern und Schülerinnen und Schülern auf geregelten Unterricht, was durch eventuelle Streiks gefährdet wäre. Damit ist der Bereich der Daseinsvorsorge betroffen.

4. Nur der Beamtenstatus sichert die Unabhängigkeit und somit die sogenannte „pädagogische Verantwortung“ der Lehrkräfte. Diese Unabhängigkeit ist historisch gesehen ein wichtiges Gut. Der Beamte ist eben nicht einer Partei oder einer bestimmten Regierung verpflichtet; er ist der Verfassung, die demokratisch legitimiert ist, verpflichtet.

5. Der Beamte auf Probe hat nach seiner Einstellung eine regelmäßige Probezeit von drei Jahren zu absolvieren, die auf bis zu fünf Jahre verlängert werden kann. Bei Nichtbewährung in dieser Zeit kann er nicht als Beamter auf Lebenszeit übernommen werden. Die lange Probezeit ist vorgesehen, um eine positive Prognose für eine angemessene Amtsführung bis zum Eintritt in den Ruhestand abzugeben.

6. Oft wird behauptet, eine beamtete Lehrkraft sei teurer als eine vergleichbare tarifbe­schäftigte Lehrkraft, wobei die Behauptung auf die vermeintliche Pensionslast abzielt.
Derzeit liegt der höchstmögliche Pensionssatz nach mindestens 40 Dienstjahren bei ca. 72%. Dies wird dann mit dem derzeitigen Rentenniveau von rund 48% verglichen, das nach 45 Beitragsjahren erreicht wird. Hinzu kommt aber bei Angestellten im öffentlichen Dienst die verpflichtende Zusatzversorgung durch die VBL (Versorgungs­anstalt des Bundes und der Länder). Diese zusätzliche Betriebsrente führt bei 45 Beschäftigungs- und Beitragsjahren zu einem Zusatz von rund 18% des Bruttogehal­tes. Bruttopension und Bruttogesamtrente liegen somit lediglich um 6% auseinander (Besonderheiten von Angestellten und Beamten, die vor 1990 Berufszeiten im Beitritts­gebiet haben, sind hier unberücksichtigt.). Obwohl ein Teil dieser Zusatzversorgung durch Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers mitfinanziert wird, bestehen mit der Entgelt­umwandlung seit Einführung des TV-L weitere Möglichkeiten zur Erhöhung des Alterseinkommens. Dabei kann der Arbeitnehmer somit gefördert steuer- und sozialabgabenfrei einen Teil seines Bruttoverdienstes in eine weitere Zusatzrente bei der VBL ansparen (Anlage).
Bereits sich im Ruhestand befindliche Arbeitnehmer müssen im Gegensatz zur Beamtenpension nur einen Teil ihrer  gesetzlichen Rente versteuern. Für zukünftige Rentnergenerationen verringert sich allerdings der steuerfreie Anteil der gesetzlichen Rente um jährlich zwei bzw. ein Prozent. Rentner, die erstmalig 2035 Rente beziehen, müssen dann ihre Rente vollständig versteuern.
Weiterhin muss erwähnt werden, dass Beamte gegenüber Tarifbeschäftigten in ihrer aktiven Lebensarbeitszeit dem Land erheblich weniger kosten. 

7. 2010 waren alle Gymnasiallehrer im Freistaat Sachsen von Entlassung bedroht. Den Lehrkräften sollten Änderungskündigungen vorgelegt werden und neue Arbeitsverträge mit deutlich schlechteren Bedingungen vorgelegt werden, die bei Nichtakzeptanz zu einer ordentlichen Kündigung geführt hätten.
Unter einem derartigen Druck ist eine von der Regierungskoalition unabhängige Berufsausübung nur schwer vorstellbar.
Hätte der Freistaat Sachsen an seinen Vorhaben festgehalten und die Mehrheit der Lehrer diese Änderungskündigungen nicht unterschrieben, ständen nach Ablauf der Kündigungsfrist diese Lehrkräfte nicht mehr den Schulen zur Verfügung. Der Freistaat Sachsen hätte damit leichtfertig die Durchsetzung des verfassungsmäßig garantierten Rechts auf Bildung und die Schulpflicht aufs Spiel gesetzt.
In letzter Sekunde verzichtete der Freistaat Sachsen auf diese geplante Maßnahme.

Andererseits haben 2009 die Gewerkschaften, unter anderem auch der Philologen­verband, insbesondere in den neuen Bundesländern im Zuge laufender Tarifver­handlungen zu Warnstreiks aufgerufen. Streikfähig war man besonders in Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen, da hier die Lehrkräfte überwiegend bzw. ausschließlich im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind.
Durch diese Warnstreiks sind auch hier den Eltern sowie den Schülerinnen und Schülern ihr Anspruch auf geregelten Unterricht genommen wurden. Bei einer möglichen längeren Tarifauseinandersetzung trifft der Lehrerstreik aber gerade die schwächeren Schülerinnen und Schüler, die die Unterstützung ihrer Lehrkräfte bei der Wissensvermittlung benötigen und nicht bereits durch das Elternhaus hinreichend gefördert werden.
Ein länger anhaltender Lehrerstreik verhindert somit Chancengerechtigkeit.

Fazit:
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in Deutschland werden durch Beamte wahrgenommen.
Sie werden in der Regel auf Lebenszeit berufen.
Sie sind der Verfassung sowie zum Gehorsam gegenüber den Gesetzen verpflichtet wissen und verzichten auf das Streikrecht.
Sie erfüllen ihre Aufgaben loyal, unparteiisch, unbestechlich und gewissenhaft. Im Gegenzug hat der Dienstherr ihnen gegenüber eine besondere Fürsorgepflicht.


Fulda, 19.11.2010

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