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Grundlegende Änderung des Hessischen Beihilfenrechts geplant
vom 05.07.2011Beihilfeberechtigte Person 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen
Berücksichtigungsfähiger Ehegatte 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen
berücksichtigungsfähige Kinder je 80 % der beihilfefähigen Aufwendungen
Versorgungsempfänger/innen 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen
deren berücksichtigungsfähige Ehegatten 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen
Vollwaisen und Halbweisen mit eigenem Beihilfeanspruch 80 % der beihilfefähigen Aufwendungen
Anmerkung:
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner werden beihilferechtlich wie Ehegattinnen und Ehegatten behandelt.
Sonderfälle
Elternzeit, sofern mind. ein berücksichtigungsfähiges Kind 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen
Beihilfeberechtigte Personen, die aufgrund eines Beschäftigtenverhältnisses einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Krankenversicherung erhalten 50 % Ermäßigung des Bemessungssatzes
Nach altem Recht hatte ein alleinstehender Beihilfeberechtigter ebenfalls einen Beihilfeanspruch von 50 %. War der Beihilfeberechtigte verheiratet („berücksichtigungsfähiger Ehegatte“), fand unabhängig davon, durch wessen Krankheit beihilfefähige Kosten entstanden, ein Bemessungssatz von 55 % Anwendung. Dieser erhöhte sich um jeweils 5 % pro berücksichtigungsfähigem Kind auf bis zu höchstens 70 %.
Bei Pensionärinnen und Pensionären erhöhte sich der Bemessungssatz grundsätzlich um 10 %.
Mit der Systemumstellung soll auch die 100 % Regelung – Kappungsgrenze – eingeführt werden, d. h. die Beihilfe darf zusammen mit anderen Erstattungen nicht höher sein als die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen. Um dies seitens der Beihilfestelle prüfen zu können, ist bei erstmaliger Antragstellung sowie bei jeder Änderung des Krankenversicherungsvertrags eine Bescheinigung der Krankenversicherung vorzulegen
Diese Systemumstellung des hessischen Beihilferechts dürfte nach unserer Einschätzung in einer Vielzahl von Fällen die Anpassung des Krankenversicherungsschutzes erfordern oder zumindest ratsam erscheinen lassen.
Das neue Beihilferecht soll – soweit nicht Übergangsrecht, wie z. B. bezüglich des Wegfalls der Sachleistungsbeihilfe greift - ab 1.1.2012 in Kraft treten.
Es ist anzuraten, die beihilfenkonforme Umstellung des Versicherungsschutzes nach Verkündung der Neufassung der Hessischen Beihilfenverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt – wir rechnen im Herbst 2011 – rechtzeitig vor dem 1.1.2012 anzugehen.
Wir werden dieserhalb aber auch mit den privaten Krankenversicherern Kontakt aufnehmen, dass diese möglichst von sich aus auf ihre Kunden im Bedarfsfall zugehen und den adäquaten Versicherungsschutz anbieten.
Von erheblicher Bedeutung ist die geplante Systemumstellung für den Kreis der Beihilfeberechtigten, die bisher Sachleistungsbeihilfe erhalten haben. Dies sind die Beamtinnen und Beamten, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und im Krankheitsfall bis zu 50 % ihrer Beiträge über die Beihilfe zurückerstattet bekommen konnten.
Diese Sachleistungsbeihilfe soll entfallen. Allerdings bleibt nach dem VO-Entwurf der Anspruch im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 3 bis zum 31.12.2013 bestehen.
Zu dieser „Sonderproblematik“ wird noch ein gesondertes Schreiben ergehen
Im Übrigen sei noch auf folgende geplante Änderungen – keine vollständige Aufzählung – verwiesen:
Kürzere Zeiten der Beurlaubung ohne Bezüge (1 Monat) bleiben beihilfeunschädlich.
Tarifbeschäftigte („ Altfälle“), denen Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zusteht, fallen wie bereits die „Neufälle“ ab 2014 aus der Beihilfeberechtigung.
Der Eigenanteil bei Medikamenten etc. wird von 4,50 € auf 5 € erhöht.
Der Eigenanteil bei gesondert berechneter Unterkunft im Krankenhaus wird von 16 € auf 20 € erhöht.
Bei Sanatoriumsaufenthalten wird auch die Beihilfefähigkeit für Begleitpersonen nicht schwerbehinderter Menschen eröffnet („Eltern-Kind-Kur“ Regelung).
Die Beihilfe für Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit knüpft automatisch an die Höhe der Leistungsansprüche nach dem SGB XI („dynamischer Verweis“) an.
In den Leistungskatalog wurde die Beihilfefähigkeit von palliativen Aufwendungen und Aufwendungen in Hospizen neu aufgenommen.
Die Anlagen zu den beihilfefähigen Aufwendungen bei Krankheit (§ 8 des Entwurfs) sind überarbeitet und gestrafft worden.
Auch sogenannte „Komplextherapien“ – einzelne Leistungsbestandteile sind nicht einzeln ausgewiesen - sollen künftig beihilferechtlich geltend gemacht werden können.
Die „Todesfallpauschale“ wird generell auf 700 € angehoben.
Die Antragsmindestgrenze wird auf 50 € abgesenkt.
Auch wenn die eine oder andere Regelung zu begrüßen ist, wird mit der Änderung durchaus ein Einsparziel verfolgt.
Ausweislich des Ihnen vorliegenden Entwurfs wird mit einer Senkung der Beihilfeausgaben für
2012 und 2013 um ca. 22 Millionen €und 2014 um ca. 33 Millionen € gerechnet. Das Gesamtvolumen der Beihilfe betrug im Jahre 2010 rd. 525 Millionen €.
Walter Spieß
Landesvorsitzender
