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Erfolglose Klage einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin auf zusätzliche Besoldung für die Teilnahme an einer Klassenfahrt
vom 01.07.2010(Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 – 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65)
(OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2008 – 6 a 4849/04)
Aus den Gründen: Die Klägerin macht geltend, sie sei für die Dauer der Klassenfahrt denselben Belastungen wie eine Vollzeitkraft ausgesetzt gewesen. Dass sie hierfür eine geringere Besoldung erhalte als vollzeitbeschäftigte Lehrer, sei mit § 6 Abs. 1 BBesG und Art. 141 EVG nicht vereinbar.
§ 6 Abs. 1 BBesG kommt als Grundlage für das Klagebegehren nicht in Betracht. Die Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamter knüpft nach dieser Vorschrift an die mit der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung festgelegte Arbeitszeit an. Bei Lehrern ist auf die Zahl der festgelegten Pflichtstunden abzustellen (BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 – 2 C 61.03). Die Pflichtstundenzahl ändert sich durch die Teilnahme an einer Klassenfahrt nicht.
Auf die Vorschriften der Mehrarbeitsvergütungsordnung lässt sich der geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht stützen. Die Teilnahme an einer Klassenfahrt ist bereits keine Mehrarbeit mehr im Sinne der Mehrarbeitsvergütungsordnung.
Auch aus Art. 141 Abs. 1 und 2 EGV i.V.m. der Richtlinie 75/117/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften folgt nicht, dass das VG der Klage hätte stattgeben müssen. Nach der Rechtssprechung des BVerwG begründet der in diesen Vorschriften enthaltene Entgeltgleichheitsgrundsatz keinen Anspruch teilzeitbeschäftigter beamteter Lehrkräfte auf eine zusätzliche Vergütung für die Teilnahme an Klassenfahrten. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Lehrer gegenüber Vollzeitkräften sei zu verneinen, wenn vorübergehende Belastungen durch Entlastungsmaßnahmen des Dienstherrn innerhalb des maßgeblichen Zeitraums, der bis zu zwölf Kalendermonate betragen könne, ausgeglichen würden.
Zwar ist einzuräumen, dass diese Erwägung mit der neuen Rechsprechung des EuGH, des BVerwG und des Senats zur Mehrarbeit teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen ist, aber der Senat des OVG stellt seine Bedenken zurück und schließt sich dem BVerwG im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung an. Eine Rechtfertigung hierfür sieht er in einer Besonderheit, welche die Leistung zusätzlicher Unterrichtsstunden von der Mehrbeanspruchung durch die Teilnahme an einer Klassenfahrt unterscheidet. Nach Art. 141 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe b) EGV muss das Entgelt für eine nach Zeit bezahlte Arbeit bei gleichem Arbeitsplatz gleich sein. Bei beamteten Lehrkräften bedeutet dies, dass mit der Zahl der Unterrichtsstunden, die der Maßstab für die Höhe der Besoldung ist, auch eben diese Besoldung in demselben Verhältnis ansteigen muss. Die Teilnahme an einer Klassenfahrt führt demgegenüber zu keiner unmittelbaren Erhöhung dieser Vergleichsgröße.
