HPHV - Hessischer Philologenverband

Die Gewerkschaft der Gymnasiallehrrerinnen und Gymnasiallehrer in Hessen

Berichte

Hier finden Sie aktuelle Berichte rund um das Schulwesen.

 

Der dbb informiert - Wiederherstellung der Regelung der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers

vom 16.12.2010

...beim häuslichen Arbeitszimmer insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, als die Aufwendungen auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber wurde daher verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend ab 2007 zu beseitigen (Az.: 2 BvL 13/09). Dies erfolgt nun mit dem Jahressteuergesetz 2010, indem die bis Ende 2006 geltende Rechtslage wieder hergestellt wird.

Der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten für das heimische Büro wird bis zu 1.250 Euro im Jahr zugelassen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Von der Änderung profitieren u. a. Lehrer, weil ihnen beispielsweise für Nacharbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Da das Jahressteuergesetz 2010 nicht über die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts hinausgeht, entfällt ansonsten der Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben weiterhin, wenn das häusliche Arbeitszimmer zwar zu mehr als der Hälfte der gesamten Tätigkeit beruflich genutzt wird, es aber nicht den qualitativen Schwerpunkt darstellt.

Die gesetzliche Verbesserung lässt sich generell für die anstehende Einkommensteuererklärung 2010 nutzen und in den meisten Fällen auch für den Veranlagungszeitraum 2009. Die Finanzbehörden hatten die Einkommensteuerbescheide hinsichtlich dieses Punktes wegen eines BMF-Schreibens vom April 2009 für vorläufig zu erklären, so dass sie in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer regelmäßig nicht bestandskräftig geworden sind.

Ob es darüber hinaus eine Rückzahlung für die Jahre 2007 und 2008 gibt, hängt davon ab, ob die betreffenden Einkommensteuerbescheide bestandskräftig geworden sind. Änderungs- und damit Erstattungsmöglichkeiten bestehen, wenn überhaupt noch keine Steuerbescheide ergangen sind, weil entweder noch keine Erklärung abgegeben wurde oder die Erklärung noch nicht bearbeitet worden ist.

Peter Heesen, Bundesvorsitzender dbb

 

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