HPHV - Hessischer Philologenverband

Die Gewerkschaft der Gymnasiallehrrerinnen und Gymnasiallehrer in Hessen

dbb-Mitteilungen

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dbb Nachrichten Oktober/November 2009

vom 01.11.2009

Hessische Arbeitszeitverordnung wird erneut novelliert

Nachdem die Hessische Arbeitszeitverordnung mit der Einführung des Lebensarbeitszeitkontos, das unter bestimmten Voraussetzungen auch vorher „angezapft“ werden kann, geändert wurde (vgl. Zweite Verordnung zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 7.7.2009, GVBl. I S. 270 und Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto vom 14.7.2009, StAnz. S. 1698), liegt der nächste Änderungsentwurf auf dem Tisch.

Zwar bringt auch dieser nicht die Einführung der 40 Stundenwoche, aber er hat weitere Flexibilisierungen zum Ziel.  

So soll das im Rahmen der Gleitzeit in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragbare Zeitguthaben von 16 Stunden auf 40 Stunden erhöht werden. Gleichzeitig soll auch der Wert zulässiger „Zeitschulden“ von 16 Stunden auf 20 Stunden angehoben werden.

Auch sollen mehr Gleittage möglich sein. So sollen bei entsprechendem Zeitguthaben in jedem Kalendermonat bis zu drei Gleittage in Anspruch genommen werden können. Auf das Kalenderjahr betrachtet sollen andererseits aber höchstens 24 Gleittage insgesamt zulässig sein.

Der dbb Hessen regt in diesem Zusammenhang eine „Vernetzung“ des Lebensarbeitszeitkontos mit dem Gleitzeitkonto an. Damit könnten z. B. automatisch sich ergebende Zeitguthaben vom Lebensarbeitskonto auf das Gleitzeitkonto übertragen werden.

Dies wäre eine immense Erleichterung für alle, die weiter 42 Stunden arbeiten müssen und natürlich Schwierigkeiten haben, sich Zeitguthaben für die zahlenmäßig angehobenen Gleittage zu erarbeiten.

In diesem Zusammenhang dürfen wir aus der Stellungnahme des dbb Hessen zu dem Verordnungsentwurf zitieren.

 „Grundsätzlich wäre es angebracht auch für die Hessischen Beamtinnen und Beamten nach der prinzipiellen Einigung im Tarifbereich auf die 40 Stunden-Woche im öffentlichen Dienst, eine analoge Regelung zu treffen.

Die Gleichbehandlung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Hessens in der Frage der Höhe der Wochenarbeitszeit bleibt nach wie vor unser Anliegen.

Scheitert die sofortige Anpassung der Wochenarbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten aus finanziellen Gründen an dem hierdurch ausgelösten Stellenmehrbedarf, sollte wenigstens - schon aus Gerechtigkeitsgründen - bei dem Lebensarbeitszeit-/Langzeitkonto als Referenzwert für die Zeitgutschrift anstelle der 41 Stunden die 40 Stunden stehen. Eine Schaffung von zusätzlichen Haushaltsstellen wäre damit aktuell nicht verbunden. Gleichzeitig würde damit aber an die hessischen Beamtinnen und Beamten ein Signal ausgesandt, ihre Benachteiligung in Sachen Wochenarbeitszeit abzubauen.

In diesem Zusammenhang dürfen wir auch erneut die Frage der Möglichkeit einer Vernetzung des Gleitzeitkontos mit dem Lebensarbeitszeit-/ Langzeitkonto aufwerfen.

Gerade Beschäftigte mit einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche werden faktische Schwierigkeiten haben, sich neben der horrend hohen Wochenarbeitszeit für die zusätzlich eingeräumten Gleittage die erforderlichen Zeitguthaben aufzubauen. Hier könnte man dadurch Abhilfe schaffen, dass zum Erreichen eines entsprechenden Zeitvolumens auf dem Gleitzeitkonto ein Zugriff auf das Lebensarbeitszeit-/Langzeitkonto möglich wäre.

Der Ausbau der „Zeitsouveränität“ - natürlich unter Beachtung der dienstlichen Belange - ist ein wichtiges Instrumentarium die Arbeitsplatzzufriedenheit der Beschäftigten zu steigern.

Auf diesem Weg sollte man - noch über die jetzt gebotenen Möglichkeiten hinaus - fortschreiten.

Unseres Erachtens sollte man im Interesse der Flexibilität, des dienstlichen Interesses des Abfangens von Arbeitsspitzen, des Ausbaues der Zeitsouveränität der Beschäftigten und der Fortentwicklung der Vereinbarkeit von Arbeit und Familie soweit kommen, eine wechselseitige Übertragungsmöglichkeit von Zeitguthaben zwischen dem Gleitzeitkonto und dem Lebensarbeitszeitkonto vorzusehen. Beide Konten zu vernetzen, wäre ein wichtiger Schritt zu einem modernen Zeitmanagement im Interesse der Beschäftigten, aber auch der Dienststelle.

Ungeachtet dieser grundsätzlichen Forderungen und Überlegungen nehmen wir zu dem Verordnungsentwurf wie folgt Stellung.

Soweit mit den beabsichtigten Änderungen eine Flexibilisierung der Arbeitszeit erreicht wird, wie z. B.:

Überschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb des Abrechnungszeitraums von 16 auf 40 Stunden und das Unterschreiten von 16 auf 20 Stunden,

Ermöglichung von 3 Gleittagen im Kalendermonat, jedoch nicht mehr als 24 Gleittage im Kalenderjahr,

werden diese tendenziell begrüßt, wobei sich der dbb Hessen bezüglich der Übertragungsmöglichkeit des nicht ausgeglichen Zeitguthabens sowie auch bei der Unter­schreitungsgrenze noch weitergehende Regelungen im Interesse einer möglichst weitgehenden Zeitsouveränität der Beschäftigten vorstellen kann.

Oft fällt z. B. aus dienstlichen Gründen erhebliche Mehrarbeit an. Der hierfür erforderliche zusätzliche Zeitaufwand, muss uneingeschränkt in den nächsten Abrechnungszeit­raum über­trag­bar sind.

Gleiches gilt auch für die Vorgaben, dass in einem Kalendermonat bis zu 3 Gleittagen, maximal 24 Gleittage im Kalenderjahr genommen werden können.“

Während diese Art der Flexibilisierung vom dbb Hessen - wie aus der Stellungnahme ersichtlich - dem Grunde nach begrüßt wird, stößt seitens des dbb Hessen die nachfolgend dargestellte weiter geplante Flexibilisierung eher auf Bedenken.

So ist angedacht die Arbeitszeit - wenn auch unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes - auf bis zu 60 Stunden pro Woche zu verlängern, wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt.

Allerdings wäre für eine solche Verlängerung die schriftliche Zustimmung der betroffenen Beamtin oder des Beamten erforderlich, die innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist auch widerrufen werden könnte.

Gleichzeitig soll ein Nachteilsverbot normiert werden, wenn eine solche Erklärung nicht abgegeben oder widerrufen wird.

Durch eine solche Individualvereinbarung könnte dann von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (§ 1 Abs. 3 HAZVO) abgewichen werden.

Darüber hinaus ist folgendes anzumerken:

Die Einhaltung einer weiteren Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist nach EU-Recht nicht mehr zwingend. Dem trägt der Verordnungsentwurf durch Streichen der entsprechenden Passage in der HAZVO Rechnung.

Für Nacht- und Schichtdienstleistende werden Sonderregelungen vorgesehen, die der besonderen Beanspruchung der Arbeitkraft Rechnung tragen sollen. 

Im übrigen soll eine Experimentierklausel in die HAZO aufgenommen werden, die es den obersten Dienstbehörden im Benehmen mit dem Innenministerium ermöglicht, zur Erprobung zeitlich begrenzt neue Arbeitsmodelle zuzulassen. Das neue Arbeitsmodell ist lt. Entwurf nach einem Jahr einer Evulation zu unterziehen.


HMdI lehnt Übergangsregelung anlässlich des Auslaufens der Altersteilzeitregelung im Beamtenbereich ab

Wie bekannt ist die Anwendung der Altersteilzeitregelung für hessische Beamtinnen und Beamte (§ 85b HBG) zeitlich befristet. Nach dem Gesetzeswortlaut muss die Altersteilzeit bis spätestens 31.12.2009 angetreten sein. 

Nachdem die schwarz-gelbe Mehrheit einer generellen gesetzlichen Verlängerung dieses anerkannt sinnvollen Instruments eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand aus finanziellen Erwägungen eine Absage erteilte, hatte der dbb Hessen angeregt, wenigstens für die Jahrgänge, die nur aufgrund einschränkender Erlasslage bisher nicht von der sie grundsätzlich umfassenden gesetzlichen Regelung Gebrauch machen konnten, eine Übergangsregelung zu treffen.

Es sind dies die Jahrgänge 1952, 1953 und 1954, die zwar zum Zeitpunkt des Auslaufens des Gesetzes das gesetzlich geforderte Lebensalter von 55 Jahren erreicht bzw. überschritten haben, die aber aufgrund des haushaltswirtschaftlichen Erlasses gehindert waren, diese anzutreten, weil sie das 58. Lebensjahr nicht vollendet hatten.

Anders als der dbb Hessen sieht das HMdI für diesen Personenkreis keine Gründe, die einen wie auch immer gearteten Vertrauensschutz rechtfertigen.

Damit wird diesen Jahrgängen die Möglichkeit genommen, in Altersteilzeit zu gehen. De facto - sieht man von Sonderfällen, wie z. B. der Sonderregelung für Schwerbehinderte, ab - gilt die Möglichkeit, Altersteilzeit in Anspruch nehmen zu können, entgegen der im Gesetz genannten Altersgrenze von 55 Jahren, also nur für hessische Beamtinnen und Beamte, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten.

Wörtlich führt das HMdI aus:  

„Die bisherige Altersteilzeitregelung war zwar grundsätzlich ein sinnvolles Instrument der flexiblen Personalsteuerung, die Fortführung dieses Modells ist jedoch insbesondere im Hinblick auf die hohen Kosten und die demografische Entwicklung nicht mehr zeitgemäß. Deshalb kommt auch eine Verlängerung für bestimmte Personengruppen nicht in Betracht.

Die Altersteilzeitregelung in § 85b HBG besteht in der jetzigen Fassung bereits seit dem 1. Januar 2001 (GVBI. 2001 I S. 170). Nach § 85b Abs. 2 Satz    2 HBG konnte im Bereich der Landesverwaltung von der Regelung erst Gebrauch gemacht werden, nachdem die Landesregierung dazu nähere Bestimmungen getroffen hat. Diese Bestimmungen wurden durch die Haushaltswirtschaftlichen Regelungen vom 26. Juni 2001 (StAnz. S. 2602) getroffen und enthielten bereits die Einschränkung, dass bei Beamtinnen und Beamten des Landes die Altersteilzeit erst ab Vollendung des 58. Lebensjahres bewilligt werden kann. Gleiches gilt für die nachfolgenden inhaltlich unveränderten Haushaltswirtschaftlichen Regelungen vom 22. Mai 2007 (StAnz. S. 1187). Die Bedingungen für die Bewilligung der Altersteilzeit standen also seit langem fest. Unsicherheiten für die betroffenen Beamtinnen und Beamten sind nicht entstanden. Den von Ihnen angeführten Vertrauensschutz können die Personen der Jahrgänge 1952, 1953 und 1954 somit nicht für sich beanspruchen.

Wie Ihnen sicher bekannt ist, hat der Hessische Landtag am 16. September 2009 den Dringlichen Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP betreffend Altersteilzeit in Hessen, LT-Drs. 18/924, angenommen und festgestellt, dass eine Verlängerung der auslaufenden Altersteilzeitregelungen in Hessen fiskalisch nicht verantwortet werden kann. Vielmehr sollen im Rahmen der Dienstrechtsreform kostenneutrale Alternativen geschaffen werden. Insbesondere die Frage der Flexibilisierungsmöglichkeiten bei den Altersgrenzen wird deshalb eingehend geprüft werden. Aber auch bei der Bestrebung, mit flexiblen Altersgrenzen die Interessen des Landes mit den Interessen der Beamtinnen und Beamten in Ausgleich zu bringen, darf die Finanzierbarkeit nicht aus den Augen gelassen werden. Flexible Altersgrenzen bringen weitreichende Fragen mit sich nach der maximalen Höhe des Versorgungsabschlags, Zahlung der Beihilfe und Anhebung der Hinzuverdienstgrenze neben den Versorgungs­bezügen. Dieser Themenkomplex bedarf sorgfältiger Prüfung. Eine Lösung im Zusammenhang mit der Dienstrechtsreform ist notwendig, um ein abgestimmtes Gesamtkonzept zu erreichen.“



HMdI lehnt die Änderung bereits bestandskräftiger Festsetzungsbescheide mit Versorgungsabschlag alter Art ab

Wie bekannt hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Festsetzung von Versorgungsabschlägen alter Art wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot verfassungswidrig ist.

Betroffen sind vor allem Frauen, die während ihrer Beschäftigungszeit teilweise oder ganz teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt waren. Dies führte dann zu entsprechenden Quotelungen von Ausbildungszeiten und ggf. Zurechnungszeiten. Wegen durchzuführender Vergleichsberechnungen im Rahmen der Pensionierung konnte dies bis in die jüngste Vergangenheit bei der Festsetzung des Ruhegehaltsatzes durchaus Auswirkungen negativer Art haben.

Zwischenzeitlich ist durch entsprechende Gesetzesänderung in Hessen der Rechtsprechung Rechnung getragen worden. Auch die Bescheide, die noch nicht rechtskräftig sind, werden geändert.

Fraglich war, wie die Hessische Landesregierung mit den bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungen umgeht.

Nordrhein-Westfalen z. B. hat sich hier großzügig gezeigt und ist bereit, auf Antrag auch diese Fälle mit Wirkung für die Zukunft neu zu bescheiden.

Nicht so Hessen.

Nachstehend dürfen wir im Wortlaut die Antwort des Hessischen Innenministers vom 29.10.2009 auf unsere Anfrage vom 30.7.2009 abdrucken.

„Versorgungsabschlag § 14 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) F. 1991 Konsequenzen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2008 (2 BvL 6/07) für am 18. Juni 2008 bestandskräftige Festsetzungen

Meine Zwischennachricht vom 6. Oktober 2008

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
wie Sie wissen, hat das Land Hessen umgehend für eine Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts gesorgt.

Die Frage nach dem Umgang mit bereits bestandskräftigen Fällen, die Sie in Ihrem Schreiben ansprechen, wurde hier intensiv auch in Abstimmung mit dem Finanzministerium erörtert.

Hierbei wurde von einer solchen Ausweitung, die weit über die Vorgaben des Bundesver­fassungsgerichts hinausgeht, abgesehen. Im Land Hessen sollen deshalb bestandskräftige Festsetzungen mit Versorgungsabschlag alter Art nicht aufgehoben werden.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Volker Bouffier

Staatsminister“


Gruppensterbegeldversicherung des dbb Hessen

Wie bekannt besteht für Mitglieder der Fachgewerkschaften und Verbände unter dem Dach des dbb Hessen die Möglichkeit über den dbb Hessen eine Gruppensterbegeldversicherung abzuschließen.

Dazu nun folgende Information an die Versicherten unserer Gruppensterbegeldversicherung:

Liebe Mitglieder unserer Sterbegeldversicherung,

in den Zeitungen war viel über die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes zu lesen. In diesem Zusammenhang haben wir mit der DBV (Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG) vereinbart, dass wir unseren Informationsservice zu Sterbegeldversicherungen weiter verbessern. Mussten Sie sich bislang an die DBV wenden, können Sie sich jetzt direkt an uns wenden, wenn Sie den aktuellen Stand Ihrer Sterbegeldversicherung erfahren möchten. Schicken Sie einen Brief, ein Fax oder eine E-Mail. Sie erhalten dann umgehend die gewünschte Information von uns.

Ihr
dbb Hessen

Eschersheimer Landstraße 162, 60322 Frankfurt,
Fax 069 / 28 29 46, E-Mail: mail@dbbhessen.de


Neues Tarifrecht für Hessen unter Dach und Fach

Am 6. November 2009 haben die Tarifvertragsparteien nach monatelangen Redaktionsverhandlungen die Ende März 2009 getroffene Tarifeinigung, die zunächst nur in einem Eckpunktepapier skizziert war, nun endgültig in Tarifvertragsrecht gefasst.

Frank Stöhr, der 1. Vorsitzende der dbb tarifunion, der für die dbb-Seite die vereinbarten Tarifverträge unterschrieb, bezeichnete den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessens (TV-H) als guten Kompromiss.

Neben einigen hessischen Besonderheiten lehnt sich der TV-H an den mit den übrigen Bundesländern außer Berlin geschlossenen TV-L an.

So wird z. B. ab 2010 die Entgelttabelle des TV-L beim TV-H zugrunde gelegt.

Damit wurde erreicht, dass Hessen trotz Austritt aus der TdL nicht den Anschluss an die tarifpolitischen Entwicklungen im Länderbereich verliert. Das Vertragswerk beinhaltet noch weitere Tarifvereinbarungen, u.a. einen Überleitungstarifvertrag.

Der TV-H tritt zum 1.1.2010 in Kraft.

Wesentlicher Punkt des Tarifwerks ist auch die Festlegung der Wochenarbeitszeit, die grundsätzlich bei 40 Stunden liegt. Bestimmte Berufsgruppen, die z. B. durch Schichtdienst besonders belastet sind, arbeiten 38,5 Stunden die Woche. Arbeitnehmer mit Altverträgen, für die bisher die 38,5 Stundenwoche galt, behalten diese Wochenarbeitszeit, soweit sie am 31.12.2009 das 58. Lebensjahr vollendet haben.

Die Jahressonderzahlung beträgt künftig bei Tarifbeschäftigten des Landes in den Entgeltgruppen

E 1 -  E 8  = 90 v. H.
E 9 – E 15 = 60 v. H.

Die dbb tarifunion wird in einem „tacheles spezial“ ausführlich über die Tarifvertragslage in Hessen informieren.

Wir dürfen im übrigen auf unsere Homepage www.dbbhessen.de verweisen, aus der Sie weitere Einzelheiten zum neuen Tarifrecht entnehmen können.

Wie bekannt wurde zeitgleich mit den Verhandlungen über das neue Manteltarifrecht auch die Einkommensrunde 2009/2010 verhandelt.

Nach der Gewährung der Einmalzahlung 2009 von 500 € und der linearen Erhöhung der Tarifentgelte ab 1.4.2009 um 3 v. H., werden die Entgelte ab 1.3.2010 linear um 1,2 v. H. erhöht.


 

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