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dbb Nachrichten Mai-Juni 2011
vom 15.06.2011Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 – Fraktionen CDU und FDP legen Gesetzesentwurf vor
Mit Drucksache 18/4125 haben die Fraktionen der CDU und der FDP einen Entwurf für ein Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung der hessischen Beamtinnen und Beamten vorgelegt. Der Entwurf wurde am 7.6.2011 in Erster Lesung vom Hessischen Landtag behandelt. Der Gesetzesentwurf enthält auch eine Kürzung der Sonderzahlung nach dem Hessischen Sonderzahlungsgesetz für die Empfänger und Empfängerinnen von Versorgungsbezügen.
Mit dem Gesetzesentwurf werden die in der Tarifrunde vereinbarten linearen Steigerungssätze auf die Beamtinnen und Beamten und die Versorgungsempfänger deutlich zeitversetzt übertragen.
So soll in 2011 die lineare Erhöhung von 1,5 % gegenüber dem Tarifergebnis um sechs Monate zeitversetzt erst ab 1.10. 2011 einsetzen. Die zweite lineare Gehaltssteigerung von 2,6 % soll sogar um 7 Monate später ab 1.10.2012 greifen. Auf eine Differenzierung nach Besoldungsgruppen bezüglich der Höhe und des Zeitpunkts der Erhöhung soll nach dem Entwurf verzichtet werden.
Ganz entfallen soll aus Gründen der Haushaltsersparnis die im Tarifbereich für 2011 vorgesehene Einmalzahlung von 360 Euro.
Gleichzeitig soll der Prozentsatz der Sonderzahlung für Versorgungsberechtigte zum 1.10.2012 von derzeit 4,17 Prozent (entspricht im Jahr 50 v.H. eines Monatsgehalts) um 1,51 Prozentpunkte auf 2,66 Prozent (entspricht im Jahr
31,93 % eines Monatsgehalts) abgesenkt werden.
Begründet wird die beabsichtigte Kürzung der Sonderzahlung zum einen als Beitrag, um den steigenden Versorgungslasten zu begegnen und zum anderen mit der wirkungsgleichen Übertragung des Wegfalls der Beteiligung der Rentenversicherung am Pflegeversicherungsbeitrag.
Zuletzt waren die Dienst- Amts-, Anwärter- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter, der Mitglieder der Hessischen Landesregierung sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger durch das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 18.6. 2009 (GVBl. I S. 175), geändert durch Gesetz vom 25.11.2010 (GVBl. I S. 410) einheitlich um 1,2 Prozent zum 1.3.2010 angepasst worden.
Bei der zum 1.10.2011 geplanten linearen Erhöhung handelt es sich um die siebte; bei der zum 1.10.2012 vorgesehenen linearen Erhöhung um die achte Anpassung im Sinne des § 69 e Abs. 3 und 4 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes. Damit ist der Übergangszeitraum der in acht Schritten erfolgten gleichmäßigen Absenkung des Ruhegehaltsatzes abgeschlossen. Die Anwendung des Anpassungsfaktors entfällt und der neu geltende Ruhegehaltsatz wird festgesetzt. Für den bisherigen Höchstruhegehaltsatz von 75 % bedeutet dies, dass dieser in 2012 neu auf 71,75 % festgesetzt wird. Bei künftigen linearen Anhebungen der Besoldung und Versorgung greift dann wieder die automatische Absenkung um 0,2 Prozent, die der Versorgungsrücklage zugeführt wird.
Dieser „ Dreierpack“ an Verschlechterungen gegenüber dem Ergebnis der Tarifrunde ist beim dbb Hessen und seinen Fachgewerkschaften auf scharfe Kritik gestoßen.
Der dbb Hessen schätzt die für die hessischen Beamtinnen und Beamten in den Jahren 2011 und 2012 hierdurch eintretenden Einkommensverluste auf deutlich über 150 Millionen Euro.
Zudem hat die Absenkung der Sonderzahlung für die Ruhestandsbeamten Dauerwirkung über diesen Zeitraum hinaus.
Für zusätzliche Empörung hat die zeitgleiche Nachricht gesorgt, dass die Diäten der Hessischen Abgeordneten - automatisch dem Durchschnitt der allgemeinen Einkommensentwicklung folgend - ab 1. Juli 2011 um 2,8 Prozent angehoben werden.
Sie steigen damit auf monatlich 7.141,-- € . Dazu kommt noch eine Kostenpauschale von monatlich 552 Euro.
Es liegt dem dbb Hessen fern, eine Neiddebatte zu entfachen. Es ist aber weder einsehbar noch nachvollziehbar, dass den hessischen Beamtinnen und Beamten finanzielle Sonderopfer von genau denjenigen auferlegt werden, die sich selbst durch die automatische Ankoppelung an die allgemeine Einkommensentwicklung von eigenständigen Beiträgen zur Haushaltskonsolidierung fein säuberlich verabschiedet haben.
Wer politisch so instinktlos handelt, darf sich über die steigende Politikverdrossenheit nicht wundern. Der dbb Hessen ruft alle Beamtinnen und Beamten auf, die Hessischen Landtagsabgeordneten per Mail oder auf dem konventionellen Postweg auf die sich auftuende Gerechtigkeitslücke aufmerksam zu machen.
Einseitige Konsolidierungsbeiträge der Beamtinnen und Beamten, der Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen sind durch nichts zu rechtfertigende „Sonderopfer“.
Hinzu kommt, dass die hessischen Beamtinnen und Beamten die längste Wochenarbeitszeit im öffentlichen Dienst Deutschlands ableisten müssen.
„Noch reden wir in diesem Stadium mit allen politischen Parteien und hoffen, dass man sich eines Besseren besinnt. Kommt es aber zur Verabschiedung dieses Gesetzes in unveränderter Form, werden wir öffentlich Buch über die einseitig den Hessischen Beamtinnen und Beamten auferlegten Lasten führen und diese Unzumutbarkeiten auf unserer Homepage unter Nennung der hierfür politisch Verantwortlichen auflisten“ – so der Landesvorsitzende Walter Spieß.
Er begrüßte in diesem Zusammenhang klare Erklärungen von SPD und der Linken, die eine ungeschmälerte Übertragung des Tarifergebnisses 2011/2012 auf die hessischen Beamtinnnen und Beamten fordern.
Der dbb Hessen wird nun mit allen Fraktionen im Zuge der Gesetzesberatung Gespräche aufnehmen und versuchen, einseitige Spareingriffe gegenüber den Beamtinnen und Beamten – seien sie im aktiven Dienst oder Ruhestand – abzuwehren.
„Rechtssplitter“
Diskriminierung durch Festlegung von Höchstaltersgrenzen bei der Verbeamtung?
Kann ein erreichtes Lebensalter der Verbeamtung entgegenstehen? Können bei der Einstellung Höchstaltersgrenzen festgelegt werden? Mit dieser Frage hat sich in jüngster Zeit die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte befasst.
So hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst herausgestellt:
Das Lebensalter kann nur dann ein Eignungsmerkmal sein, wenn die Annahme berechtigt ist, dass ein Bewerber typischerweise den Anforderungen eines Amtes nicht mehr genügt (z. B. Polizeivollzugsdienst, Feuerwehrdienst). Im Übrigen können Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz nur einschränken, soweit sie im Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten, hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind und die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze in einen angemessenen Ausgleich bringen.
Der Zweck, ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen, bringt die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze des Leistungsgrundsatzes sowie des Lebenszeitprinzips in einen angemessenen Ausgleich.
Die Regelung von Ausnahmen vom Einstellungshöchstalter sind zulässig, wenn in Einzelfällen oder Gruppen von Fällen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder Bindung von Bewerbern hat (BVerwG, Beschl. v. 24.3.2011 – 2 B 52.11).
Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte sich mit der Ablehnung der Verbeamtung wegen Erreichens der 50 Jahresgrenze im Lehrerbereich zu befassen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gibt es – und dies ist gefestigte Rechtsprechung - zwar keinen individuellen Rechtsanspruch auf eine Verbeamtung. Soweit allerdings eine Beamtenstelle im Wege eines Auswahlverfahrens zu besetzen ist, kann nach Auffassung des VG Frankfurt – schon mangels einer konkreten gesetzlichen Regelung oder zumindest einer gesetzlichen Ermächtigung dies ggf. im Verordnungswege regeln zu können - das Überschreiten des 50. Lebensjahres einer Bewerberin/einem Bewerber nach derzeitiger Rechtslage in Hessen als Sachgrund der Nichtberücksichtigung nicht entgegengehalten werden.
Vielmehr sei die Besetzung der Beamtenstelle im Wege der Bestenauslese vorgeschrieben, eine alleine auf einen Erlass gestützte Altersbegrenzung reiche als Hinderungsgrund nicht aus. (Urteil des VG Frankfurt a. M. vom 1.3.2010 –
9 K 2578 /09. F)
Schmerzensgeld wegen Verletzung der Fürsorgepflicht durch „Vorverurteilung“
Das Landgericht Frankfurt hat der Klage eines Polizeibeamten auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht durch seine Vorgesetzte stattgegeben. Vor Abschluss eines gegen ihn geführten Disziplinar- und Ermittlungsverfahrens hatte die Vorgesetzte in einer Dienstbesprechung sich nach Auffassung des Gerichts diffamierend und unter Beschädigung des Ansehens des eines Dienstvergehens Beschuldigten gegenüber den Beschäftigten geäußert. Das Disziplinar- und das Strafverfahren gegen den beschuldigten Beamten wurden jedoch später eingestellt. Die Höhe des Schmerzensgeldes hat das Landesgericht auf 8.000 Euro festgelegt (LG Frankfurt a.M., U. v. 7.3.2011 – 2-04 O 584/09).
Zulage bei höherwertiger Tätigkeit - nicht nur bei vorrübergehender Übertragung, sondern auch bei beabsichtigter Übertragung auf Dauer
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen Urteilen vom 28.4.2011 (2 C 30.09, 27.10 und 48.10) entschieden, dass einem Beamten, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen werden, die Zulage auch für den Fall zu zahlen ist, dass die Übertragung auf Dauer angelegt wurde.
In der diesbezüglichen Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter ausgeführt:
„Wenngleich höherwertige Ämter grundsätzlich im Wege der Beförderung zu besetzen sind, bleibt es dem Dienstherrn unbenommen, einen Beamten für eine gewisse, auch längere Zeit in einer höherbewerteten Funktion zu beschäftigen.
Allerdings hat ein Beamter, dem die Aufgaben eines unbesetzten, höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen wurden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben einen Anspruch auf Zahlung einer
Zulage. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstherr erklärt hat, er wolle die Aufgaben zeitlich unbeschränkt, „endgültig“ oder „auf Dauer“ übertragen.
Zwar beziehen sich die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auf
§ 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Sie sind aber nach Einschätzung des dbb Hessen auch – soweit die weitere Gewährung solche Zulagen im Zuge der Föderalismusreform im Landesrecht verankert wurden – gleichermaßen für die Auslegung vergleichbarer landesrechtliche Regelungen heranzuziehen.
Das Urteil hat für die Rechtslage in Hessen insofern eine zusätzliche Brisanz, weil mit dem 1. DRModG die für die Gewährung der Zulage erforderlichen
18 Monate auf sechs Monate der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit vermindert worden sind. Ansonsten findet nach Art. 2 des 1.DRModG ausdrücklich § 46 Abs. 1, Satz 1 BBesG Anwendung. Daneben gilt nach § 3 des Art. 2.DRModG eine Übergangsregelung für Fälle, in denen die Aufgaben des höheren Dienstes vor dem 1.1.2011 übertragen wurden, um auch hier die Frist abzukürzen.
Um aber nicht zuviel Euphorie aufkommen zu lassen:
Andererseits gibt es nach wie vor Hürden zu überwinden, die der Gewährung entgegenstehen könnten. Es reicht nach dem Gesetzeswortlaut nicht aus, dass man die höherwertige Tätigkeit ausübt. Es müssen gleichzeitig die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, dass die Stelle auch übertragen werden könnte.
Beteiligung des Personalrats – Vorlage von Unterlagen bei Beförderungsauswahlen
Hat eine Dienststelle eine Beförderungsrangliste mit Beurteilungsergebnissen und laufbahnrechtlichen Eckdaten erstellt, so muss sie im Rahmen der Beteiligung bei Beförderungsauswahlentscheidungen diese dem Personalrat auch ohne besondere Anforderung von Amts wegen vorzulegen. Die Vorlage der Liste kann der Personalrat im einstweiligen Anordnungsverfahren erzwingen (VG Frankfurt a. M. v. 11.3.2011 – 22 L 650/11).
dbb Hessen auf dem Hessentag in Oberursel
Auch in diesem Jahr ist der dbb Hessen zusammen mit vielen seiner Fachgewerkschaften und -verbände auf dem Hessentag mit einem Stand (Nr. 2/603) in der Halle 2 auf dem Festtagsgelände vertreten.
Nutzen Sie den Besuch auf dem Hessentag, um mit uns ins Gespräch zu kommen und besuchen Sie täglich unsere Homepage www.dbbhessen.de.
