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dbb Nachrichten Juli bis September 2010
vom 06.09.2010Neue Regierungsmannschaft in Wiesbaden
Nach dem Rückzug von Ministerpräsident Roland Koch aus der Politik ist am 31.08.2010 Volker Bouffier mit allen Stimmen der Abgeordneten der Regierungsfraktionen CDU und FDP zum neuen Ministerpräsidenten gewählt worden. Gleichfalls bestätigt wurde die neue Regierungsmannschaft.
Die neue Landesregierung setzt sich wie folgt zusammen:
Volker Bouffier, Hessischer Ministerpräsident
Axel Wintermeyer, Staatsminister, Chef der Staatskanzlei
Michael Boddenberg, Hessischer Minister für Bundesangelegenheiten
Jörg-Uwe Hahn, Hessischer Minister der Justiz, für Integration und Europa, stellv. Ministerpräsident
Dr. Thomas Schäfer, Hessischer Minister der Finanzen
Dieter Posch, Hessischer Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Dorothea Henzler, Hessische Kultusministerin
Boris Rhein, Hessischer Minister des Innern und für Sport
Eva Kühne-Hörmann, Hessische Ministerin für Wissenschaft und Kunst
Stefan Grüttner, Hessischer Minister für Arbeit, Familie und Gesundheit
Lucia Puttrich, Hessische Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zu Staatssekretären/innen wurden - zugeordnet der Reihung der obigen Ministerien - berufen:
Michael Bußer, Staatskanzlei und Regierungssprecher
Dr. Rudolf Kriszeleit, Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa
Nicola Beer, Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa, zuständig für Europaangelegenheiten
Prof. Dr. Luise Hölscher, Hessisches Ministerium der Finanzen
Steffen Saebisch, Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Heinz-Wilhelm Brockmann, Hessisches Kultusministerium
Werner Koch, Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Horst Westerfeld, als Bevollmächtigter des Landes für Informationstechnologie ist er sowohl dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport als auch dem Hessischen Ministerium der Finanzen zugeordnet
Ingmar Jung, Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Petra Müller-Klepper, Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit
Mark Weinmeister, Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, ländlichen Raum und Verbraucherschutz.
Am Vortag war der bisherige Ministerpräsident Roland Koch im Schloss Biebrich vor rund 600 geladenen Gästen feierlich verabschiedet worden. Für den dbb Hessen nahm der Landesvorsitzende, Walter Spieß, an dem Empfang teil. Dem Empfang schloss sich die Verabschiedung des scheidenden Ministerpräsidenten durch das Heeresmusikkorps 2 der Bundeswehr aus Kassel in Form einer Serenade mit Fackelträgern im Schlosspark an.
Mündliche Anhörung im Hessischen Landtag zum Ersten Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen
Am 26.8.2010 nutzte der dbb Hessen die Gelegenheit, seinen Standpunkt zu dem Gesetzesentwurf der CDU/FDP Fraktion zum Ersten Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen auch mündlich vor dem Innenausschuss des Hessischen Landtags vorzutragen. Hierbei machte er - auch vor dem Hintergrund der neu aufgeflammten Debatte zur Rente mit 67 - erhebliche generelle Vorbehalte gegen die geplante schrittweise Anhebung der allgemeinen und besonderen Pensionsaltersgrenzen auf 67 Jahre bzw. 62 Jahre sowie die Anhebung der Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte von 60 auf 62 Jahre geltend.
Schon vor dem Hintergrund der längsten Wochenarbeitszeit aller Bundesländer ist die Anhebung der Lebensarbeitszeit für die hessischen Beamtinnen und Beamten aus Sicht des dbb Hessen inakzeptabel.
An der Anhörung nahmen neben dem Landesvorsitzenden Walter Spieß, die stellv. Landesvorsitze Ute Wiegand Fleischhacker sowie Norbert Naumann (HPhV), Peter Schollmeyer (komba) und Michael Volz (DSTG) teil.
Norbert Naumann nahm im Übrigen auch aus Sicht des DLH zu den im Gesetzesentwurf enthaltenen besonderen Lehrerproblematiken Stellung.
Auch der Vorsitzender der DPolG, Heini Schmitt und Vertreter des BTB (Dr. Detmar Lehmann, Christof Weier und Norbert Trautmann) nahmen aus der Sicht ihrer Fachgewerkschaften zu personal- und bereichsspezifischen Fragen Stellung
Losgelöst von der generellen Sinnhaftigkeit der Anhebung der Lebensalterszeit, die nach Auffassung des dbb Hessen die Altersstruktur im öffentlichen Dienst negativ beeinflussen wird und das Risiko physischer und physischer Erkrankungen erhöht, hat sich der dbb Hessen aber auch ausführlich mit den geplanten Detailregelungen befasst. Die schriftliche Stellungnahme des dbb Hessen ist unter www.dbbhessen.de im Internet abrufbar.
Der dbb Hessen startet im Übrigen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit eine Aktion „Autoaufkleber“ gegen die geplante Anhebung der Lebensarbeitszeit.
Zwischenzeitlich laufen erste Sondierungsgespräche mit Abgeordneten aller Fraktionen. So kamen Vertreter des dbb Hessen mit den Innenpolitikern (u.a. dem Landtagsabgeordneten Rudolph und der Landtagsabgeordneten Faeser) der SPD zusammen, um auszuloten, inwieweit Übereinstimmung in der Haltung zu dem Gesetzesvorhaben insgesamt bzw. zu einzelnen Gesetzespassagen besteht. An dieser Gesprächsrunde nahmen ebenfalls Vertreter der DGB Gewerkschaften teil. Zuvor hatte der Landesvorsitzende bereits intensive Gespräche mit den Abgeordneten Bellino (CDU) und Dr. Blechschmidt (FDP) geführt, die Position des dbb Hessen zu dem Gesetzesentwurf erläutert und für diese geworben.
Aktuell richtet am 7. September 2010 der dbb Hessen seinen parlamentarischen Abend aus, bei dem die Ausgestaltung und Umsetzung der Dienstrechtsreform das zentrale Gesprächsthema sein wird. Abgeordnete aller Parteien (CDU; SPD; FDP; BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die LINKE.) und prominente Regierungsvertreter haben ihr Kommen zugesagt.
Mündliche Anhörung im Hessischen Landtag in Sachen „Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung“
Ebenfalls nahmen der Landesvorsitzende Walter Spieß und die stellvertretende Landesvorsitzende Ute Wiegand-Fleischhacker für den dbb Hessen an einer mündlichen Anhörung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Rechtsvorschriften teil.
Kritisch setzte sich der dbb Hessen mit der geplanten personellen Verkleinerung der Senate des Verwaltungsgerichtshofs auseinander. Neben der Reduzierung von fünf auf drei Berufsrichter soll die Beteiligung ehrenamtlicher Richter völlig entfallen.
Auch die fortschreitende Abschaffung von Widerspruchsverfahren und damit den sofortigen Verweis auf den Klageweg stößt nicht auf den Beifall des dbb Hessen. Wir sehen hier eine deutliche Heraufsetzung der Hemmschwelle - auch wegen des damit verbundenen Kostenrisikos - der vom Verwaltungsakt betroffenen Bürger bei berechtigten Zweifeln gegen diesen vorzugehen.
„Schuldenbremse“ soll in Hessischer Verfassung verankert werden
Die Regierungsfraktionen (CDU/FDP) haben einen Gesetzesentwurf zur Aufnahme des Verschuldungsverbots in die Hessische Verfassung in den Hessischen Landtag eingebracht.
Auch wenn die Aufnahme der Schuldenbremse ins Grundgesetz (Art. 109 Abs. 3 GG) schon erfolgt ist und damit vor dem Hintergrund des Bundesstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 1 GG auch eine Bindungswirkung für die Länder besteht, will man angesichts der hiergegen angestrengten Klage des Bundeslandes Schleswig-Holstein wohl auf sicher gehen. Der Kieler Landtag hat Verfassungsklage gegen die ab 2020 durch den Bund unter Beteiligung des Bundesrates für die Länder beschlossene und damit für diese gültige Schuldenbremse eingereicht. Schleswig-Holstein geht es dabei auch um Grundsätzliches, nämlich die Verteidigung der Länderhoheit gegenüber dem Bund. Dies heißt nun nicht, dass Schleswig-Holstein eine Schuldenbremse generell ablehnt. Schleswig-Holstein hat vielmehr als erstes Bundesland eine Schuldenbremse in der eigenen Landesverfassung verankert.
In Anbetracht der anhängigen Verfassungsklage möchte das Land Hessen offenbar u. a. sicherstellen, dass durch die Verfassungsänderung der Hessischen Verfassung auch bei Erfolg der Verfassungsklage des Landes Schleswig-Holstein eine eigenständige verfassungsrechtliche Grundlage in Hessen für die Schuldenbremse besteht.
Vor allem geht es aber wohl darum, den in Art. 109 Abs. 3 GG genannten Spielraum auch für das Land Hessen zu nutzen. Zwar untersagt Art. 109 Abs. 3 GG eine strukturelle Nettoneuverschuldung der Länder. Eine konjunkturabhängige Nettoneuverschuldung „zum Auf- und Abschwung symmetrischer Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung“ ist jedoch gestattet, sofern das Land die entsprechenden verfassungsrechtlichen Grundlagen legt.
Zwar ist der Wortlaut der geplanten hessischen Verfassungsänderung noch nicht bekannt. Es ist davon auszugehen, dass ebenso wie beim Bund eine Neuverschuldung in extremen Ausnahmefällen, wie z. B. bei Wirtschaftskrisen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen in Betracht kommen soll.
Vor allem möchte man aber wohl durch ein „aktives Ja“ der Hessen zur Schuldenbremse die Akzeptanz hieraus resultierender Maßnahmen erhöhen und sich hierauf bei unpopulären Eingriffen berufen können.
Exkurs:
Nach Art. 123 Hessische Verfassung gelten für Verfassungsänderungen folgende Regelungen:
Art. 123 (Verfassungsänderung)
(1) Bestimmungen der Verfassung können im Wege der Gesetzgebung geändert werden, jedoch nur in der Form, daß eine Änderung des Verfassungstextes oder ein Zusatzartikel zur Verfassung beschlossen wird.
2) Eine Verfassungsänderung kommt dadurch zustande, daß der Landtag sie mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt und das Volk mit der Mehrheit der Abstimmenden zustimmt.
Davon zu unterscheiden sind das Volksbegehren und der Volksentscheid nach Art. 124 Hessische Verfassung. Durch Volksentscheid kann an Stelle des Landtags das Volk selber Gesetze erlassen. Der Volksentscheid kommt jedoch nur in Betracht, wenn zu dem Gesetzesentwurf ein Volksbegehren zustande gekommen ist und der Hessische Landtag diesen Entwurf nicht zum Gesetz erhoben hat.
Art. 124 Hessische Verfassung lautet:
Art. 124 (Volksbegehren, Volksentscheid)
(1) Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Der Haushaltsplan, Abgabengesetze oder Besoldungsordnungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.
(2) Das dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetz ist von der Regierung unter Darlegung ihres Standpunktes dem Landtag zu unterbreiten. Der Volksentscheid unterbleibt, wenn der Landtag den begehrten Gesetzentwurf unverändert übernimmt.
(3) Die Volksabstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Das Verfahren beim Volksbegehren oder Volksentscheid regelt das Gesetz.
Im vorliegenden Fall der Verschuldensbremse greift Art. 123 Abs. 2 Hessische Verfassung, weil die hessischen Bürger einer vom hessischen Landtag noch zu beschließenden Verfassungsänderung zustimmen sollen.
Die hessischen Bürger sollen über die Verfassungsänderung am Tag der Kommunalwahl am 27.3.2011 abstimmen.
Auf den ersten Blick wird jeder Normalbürger diese Absicht begrüßen. Wer ist schon im Hinblick auf Geldstabilität und in Verantwortung für den finanziellen Gestaltungsspielraum zukünftiger Generationen für weiteres Schuldenmachen? Derzeit beträgt der hessische Schuldenberg mehr als 39 Milliarden Euro.
Beäugt man aber das für Bund und Länder geltende Neuverschuldungsverbot näher, werden gefährliche Fallstricke erkennbar. Legt sich die Politik nicht selbst „Handschellen“ an und verliert sie mit solch rigiden Vorgaben nicht ihre Handlungs- und politische Gestaltungsfähigkeit?
Ist das „Nicht-Schuldenmachen“ gleichzusetzen mit einem dann verfassungsrechtlich verordneten Spardiktat, das zur Einschränkung staatlicher Leistungen zu Lasten der Bürger führen und auf dem Rücken der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgetragen würde?
Muss nicht auch die Verbesserung der Einnahmeseite in Betracht gezogen werden und geprüft werden, welche Landeskompetenzen und Mittel hierfür zur Verfügung stehen?
Wie werden die Interessen eines ausgewogenen Landeshaushalts und die Interessen und Bedürfnisse der Landkreise und Kommunen austariert?
Inwieweit kann die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in die Hessische Verfassung zu einer Modifikation der bundesrechtlichen Vorgabe führen und wenn ja, in welche Richtung?
Man wird genau beobachten müssen, ob die Fragestellung und die Begleitgesetze sowie die Positionierung der Parteien in diesen grundsätzlichen Fragen nicht etwa zum Ausstellen eines „Persilscheins“ für „Einsparorgien“ werden, die in ihrem Ausmaß gar nicht abschätzbar sind.
Personelles
Unser Mitglied des Landesvorstands, Gisela Volk (DPVKOM), Vorsitzende des Arbeitskreises „Senioren“, hat Anfang Juli 2010 Ihr 70. Lebensjahr vollendet.
Der dbb Hessen gratulierte der nach wie vor aktiven Gewerkschafterin herzlich und wünschte ihr gute Gesundheit, Lebensfreude und viel Erfüllung bei den vielfältigen Aktivitäten, die die Seniorin jung halten.
Gisela Volk feierte ihren Geburtstag im Kreis von Familie, Freunden und Bekannten bei Speis’ und Trank im Sporthotel Grünberg.
Für die DPVKOM gratulierte der Bundesvorsitzende Willi Russ, der als 2. Vorsitzender der dbb tarifunion kooptiertes Mitglied der dbb Bundesleitung ist.
Auch der dbb Hessen war mit seinen Justitiaren, Dr. Andrea Fischer und Heinz Fischer und der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle Claudia Henninger vertreten, die die Grüße des Landesvorsitzenden, Walter Spieß, überbrachten.
