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dbb Nachrichten Juli bis September 2009
vom 22.09.2009
1) Hessisches Nebentätigkeitsrecht – Allgemeines (Stand 9/09)
Arten der Nebentätigkeiten
Nebentätigkeiten, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen werden
Nebentätigkeiten, die genehmigungspflichtig sind
Nebentätigkeiten, die genehmigungsfrei sind
Nebentätigkeiten, die anzeigepflichtig sind
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (soweit nicht auf Verlangen des Dienstherrn)
Übernahme Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung
Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung, wie Preisrichter, Schiedsrichter, Gutachten, Forschungsauftrag, Entwicklungsauftrag, bestimmte Baumanagementaufgaben, Befundberichte u.ä.
gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit oder Mitarbeit, soweit nicht genehmigungsfrei gestellt
Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat u.ä. einer Unternehmens
Übernahme einer Treuhänderschaft
Achtung:
Anträge auf Genehmigung sind vor auf Aufnahme der Tätigkeit zu stellen.
Versagungsgründe wegen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, wie:
Überbeanspruchung (siehe Prüfgrenzen bei Arbeitszeit und Hinzuverdienst)
Widerstreit mit dienstlichen Pflichten
Interessenkollision
Gefährdung der Unparteilichkeit
Verwendungseinschränkung der Beamtin/des Beamten
Ansehensverlust der öffentlichen Verwaltung
Befristung:
Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
Erfordernis der Schriftform:
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung und die Entscheidung hierüber bedürfen der Schriftform.
Merke:
Eine Genehmigung zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten gegen Vergütung ist nicht erforderlich, wenn die Nebentätigkeiten außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden, kein gesetzlicher Versagungsgrund (z. B. Interessenwiderstreit) vorliegt und die Vergütung hierfür insgesamt jährlich 1.227,10 € nicht übersteigt.
Generell genehmigungsfreie Tätigkeiten
schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische und Vortragstätigkeit
Erteilung von Unterricht zur Aus- und Fortbildung im öffentlichen Dienst
Gutachtertätigkeiten von Hochschulpersonal in Zusammenhang mit Lehr- oder Forschungsaufgabe
gewerkschaftliche Tätigkeit
Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen
unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften und gemeinnützigen Einrichtungen
Verwaltung eigenen oder der Nutznießung unterliegenden Vermögens
Anzeigepflichtige Tätigkeiten
an sich genehmigungspflichtige, jedoch wegen geringem Umfang von der Genehmigung befreite Tätigkeiten
schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische und Vortragstätigkeit
Erteilung von Unterricht zur Aus- und Fortbildung im öffentlichen Dienst
Gutachtertätigkeiten von Hochschulpersonal in Zusammenhang mit Lehr- oder Forschungsaufgabe
entgeltliche Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen
Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter
Unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen
Begriff der Vergütung:
Vergütung ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen.
Nicht dazu zählen
Ersatz von Barauslagen
Ersatz von Fahrtkosten
Zahlung der reisekostenrechtlichen Tage- und Übernachtungsgelder
Durch Rechtsverordnung hierfür festgesetzte Pauschalen
Abführungspflichten
Bei Nebentätigkeiten auf Verlangen des Dienstherrn und genehmigungspflichtigen Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes sowie bei Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden, kommt es zu Abführungspflichten, soweit bestimmte nach Besoldungsgruppen gestaffelte Vergütungshöchstgrenzen überschritten werden. Es gibt aber auch eine Auflistung von Ausnahmen von der Abführungspflicht.
Nutzungsentgelt
Nimmt man Personal, Einrichtungen oder Material des Dienstherrn bei Ausübung der Nebentätigkeit in Anspruch, ist hierfür Ersatz zu leisten. Die Höhe der Nutzungsentschädigung wird vom Dienstherr im Einvernehmen mit dem HMdF festgesetzt.
Spätere Anzeigepflichten:
Es besteht die Pflicht zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige bei Änderung hinsichtlich nachweisbedürftiger Umstände und wesentlicher Änderung hinsichtlich bestimmter anzeigepflichtiger Nebentätigkeiten.
2) Hinzuverdienstregelungen und Arbeitszeitgrenzen bei Nebentätigkeiten von hessischen Beamtinnen und Beamten
Grundsatz:
Neben denkbaren Interessenkonflikten als Versagungsgründe, kann auch die durch die Nebentätigkeiten ausgelöste Arbeitsbelastung einen Versagungsgrund für Nebentätigkeiten darstellen (Verstoß gegen hergebrachten Grundsatz der „vollen Hingabe“).
Wird Teilzeit oder Beurlaubung beantragt, kann deren Zweckbestimmung Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit von Nebentätigkeiten haben (vgl. § 85a Abs.2, Abs.6 HBG, § 85b Abs. 4 HBG, § 85f Abs.2 HBG).
So darf z. B. bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen die genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nicht dem Zweck der Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nicht zuwider laufen. (§ 85a (6) HBG)
Allgemein gelten folgende Beschränkungen:
Die Nebentätigkeit(en) darf (dürfen) nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten nicht so stark in Anspruch nehmen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert wird.
Die Nebentätigkeit(en) darf (dürfen) sich nicht wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder nach Art, Umfang oder Häufigkeit als Zweitberuf darstellen.
Indizien:
Das Überschreiten der Arbeitszeitgrenze bei Nebentätigkeiten (§ 79 Abs. 2 HBG)
Die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten überschreitet in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Einzubeziehen in die Prüfung sind:
Genehmigungspflichtige, aber auch genehmigungsfreie, bloße anzeigepflichtige Nebentätigkeiten
Folgerungen bei besonderen Beschäftigungsverhältnissen:
Teilzeit (allgemein): Die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten darf bei Teilzeitbeschäftigten ein Fünftel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten grundsätzlich nicht übersteigen.
Altersteilzeit: Es gelten die Regeln für Teilzeitkräfte und zwar im Blockmodell sowohl hinsichtlich der Vollarbeitszeitphase als auch der Freistellungsphase.
Begrenzte Dienstfähigkeit: Die verminderte Arbeitszeit gilt für diesen Personenkreis als die regelmäßige Arbeitszeit. Grundsätzlich liegt also ein Versagungsgrund vor, wenn die für Nebentätigkeiten aufgewendeten ein Fünftel der reduzierten Arbeitszeit überschreiten.
Nicht einzubeziehen in die Prüfung von Arbeitszeitgrenzen sind
naturgemäß Ruhestandsbeamte (hier nur Möglichkeit des Interessenwiderstreits bei Übernahme einer Tätigkeit innerhalb eines festgelegten Zeitraums nach Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis ein Versagungsgrund)
Im übrigen:
Vor der Übertragung von Nebentätigkeiten auf Verlangen des Dienstherrn ist zu prüfen, ob die Tätigkeit den Beamten nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
Allgemeiner Grundsatz beim Ausüben von Nebentätigkeiten
Grundsätzlich dürfen Nebentätigkeiten- außer denen die auf Verlangen des Dienstherrn ausgeübt werden - nur außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden.
Das Überschreiten der „ 30% Grenze“ des Jahresvollzeitgehalts (§ 79 Abs. 2 HBG)
Besondere Prüfpflicht eines Versagungsgrundes („kein Zweitberuf“), falls Entgelte u. geldwerte Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 30 v. H. der Jahresdienstbezüge bei Vollzeitbeschäftigung überschreiten.
Nicht einzubeziehen in bzw. nicht betroffen von dieser Prüfung sind:
Ruhestandsbeamte
genehmigungsfreie Nebentätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes
Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme der Beamte durch den Dienstherrn verpflichtet wurde
Nachweispflichten
Bei Beantragung (§ 79 Abs.6 HBG)
Nach Ablauf eines Jahres auf Anforderung, generell oder individuell (§ 80 Abs. 4 HBG)
Besondere Beschäftigungsarten
Teilzeitbeschäftigung allgemein: Bezugsgröße der 30 v.H. sind die auf ein Vollzeitgehalt umgerechneten Jahresdienstbezüge (brutto)
Altersteilzeit: Bezugsgröße sind die Jahresdienstbezüge (brutto)einer vergleichbaren Vollzeitkraft, die keine Altersteilzeit erhält
Begrenzte Dienstfähigkeit: Keine klare Aussage hierzu im HMdIuS-Erlass vom 12.12.06 (StAnz 07 S.3). Die verminderte Arbeitszeit eines begrenzt Dienstfähigen ist zwar als dessen Regelarbeitszeit anzusehen; Regelarbeitszeit ist aber mit Vollzeitbeschäftigung nicht identisch. Deshalb als Bemessungsgrundlage wohl umzurechnen auf Jahresdienstbezüge einer Vollzeitkraft.
3) Anrechnungsfreier Bezug von Versorgungsbezügen im Rahmen von Höchstgrenzen bei Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes
Grundsatz: Bezieht ein Versorgungsempfänger Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze. Eine Kürzung der Versorgungsbezüge kommt im Regelfall jedoch nur in Betracht, wenn der Versorgungsempfänger das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nur wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst bezieht (Verwendungseinkommen), kann weiter eine Kürzung der Versorgungsbezüge in Betracht kommen. Diese Regelung ist aber durch das Hess. Gesetz vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302) stark eingeschränkt worden.
Für Pensionäre, die mit Erreichen der Regelaltersgrenzen (§ 50 HBG) oder der besonderen Altersgrenzen der Vollzugsdienste (§§ 194, 197 HBG) in den Ruhestand getreten sind, ist es zur generellen Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze gekommen.
Definition Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen:
Erwerbseinkommen sind Einkünfte (steuerlicher Gewinn, Überschuss) aus
nichtselbständiger Tätigkeit einschließlich Abfindungen
selbständiger Arbeit,
Gewerbebetrieb
Land- und Forstwirtschaft
Maßgeblich ist das Monatseinkommen. Falls dies nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, ist das gezwölftelte Einkommen des Kalenderjahres zugrunde zu legen (siehe Einkommensteuerbescheid).
Nicht dazu zählen:
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG
Nebentätigkeiten aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder
Vortragstätigkeit
Erwerbsersatzeinkommen sind Einkommen aus § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, wie
Arbeitslosengeld
Kurzarbeitergeld
Winterausfallgeld
Krankengeld
Vergleichbare Leistungen
Nicht dazu zählen
Arbeitslosenhilfe
Sozialhilfe
Kriegsopferfürsorge
Höchstgrenze: Bis zu dem Erreichen der Höchstgrenze bleibt der Versorgungsbezug unangetastet. Wird sie überschritten, wird der Versorgungsbezug um diesen Betrag gekürzt.
Höhe der Höchstgrenze bei Ruhestandsbeamten und Witwen:
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltsfähig bezeichnet sind) aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt errechnet
+ kinderbezogene Anteile des Familienzuschlags (falls vorhanden)
+ Festbetrag Sonderzahlung (ehemaliges Urlaubsgeld) im Auszahlungsmonat
ggf. Günstigerprüfung durchführen:
(Eineinhalbfaches der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus Endstufe der BesGr. A4 + kinderbezogene Anteile + Festbetrag Sonderzahlung im Auszahlungsmonat)
Sonderregelung für Waisen: 40 % (vgl. § 53 Abs. 2 Nr.2)
Höhe der Höchstgrenze bei Pensionierungen wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf Dienstunfall beruht und bei Antragsruhestand wegen Schwerbehinderung bis zum Ablauf des Monats in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird:
71,75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet
+ kinderbezogene Anteile des Familienzuschlags (falls vorhanden)
+ 325 €
+ Festbetrag Sonderzahlung (ehemaliges Urlaubsgeld) im Auszahlungsmonat
ggf. Günstigerprüfung durchführen:
(Eineinhalbfaches der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus Endstufe der BesGr. A4 + kinderbezogene Anteile + 325 € + Festbetrag Sonderzahlung im Auszahlungsmonat)
Mindestbelassungsbetrag:
Dem Versorgungsempfänger ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seiner jeweiligen Versorgungsbezüge zu belassen.
4) Ausschluss der Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen des berücksichtigungsfähigen Ehegatten, falls dessen Einkünfte den einkommenssteuerlichen Grundfreibetrag übersteigen (§ 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO)
Die Vorschrift ist nur von Bedeutung, wenn der Ehegatte nicht selbst beihilfeberechtigt ist, sondern seine Beihilfeberechtigung als berücksichtigungsfähiger Angehöriger erlangt.
Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene Aufwendungen:
Aufwendungen bei
Krankheit
Sanatoriumsbehandlung
Heilkur
Dauernder Pflegebedürftigkeit
Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen
Empfängnisregelung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
Nicht ausgeschlossen:
Aufwendungen
Bei Geburt
In Todesfällen
Voraussetzungen für den Beihilfeausschluss:
Der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) des berücksichtigungsfähigen Ehegatten muss den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG übersteigen.
Das Einkommensteuergesetz kennt folgende Einkunftsarten:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Sonstige Einkünfte i.S. des § 22 EStG (z. B. Renten)
Das Ergebnis der ersten drei Einkunftsarten bezeichnet man als Gewinn/Verlust, bei den vier folgenden spricht man von Überschusseinkünften.
Gesamtbetrag der Einkünfte
Die Summe dieser Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag (24a EStG) und den Abzug nach § 13 Abs.3 EStG (nur bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) ergibt den Gesamtbetrag der Einkünfte.
Er wird für jeden der Ehegatten gesondert im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen.
Negative und positive Ergebnisse aus den einzelnen Einkunftsarten werden – aber streng personenbezogen - saldiert
Maßgebliches Veranlagungsjahr:
Grundsätzlich sind die Einkunftsverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Antragstellung maßgeblich. Für 2009 ist also auf den Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahre 2007 abzustellen.
Tipp: Haben berücksichtigungsfähige Ehegatten keine Einkünfte mehr oder haben sich ihre Einkünfte sehr verringert und erklären die Beihilfeberechtigten, dass im laufenden Kalenderjahr die Einkunftsgrenze nicht überschritten wird, kann unter Vorbehalt des Widerrufs Beihilfe gewährt werden. Im Folgejahr ist nachzuweisen, dass sich diese Angabe als zutreffend erweist.
Höhe der steuerlichen Grundfreibeträge:
2007 = 7 664 €
2008 = 7 664 €
2009 = 7 834 €
2010 = 8 004 €
Härtefallregelung:
Kann der Ehegatte trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen erhalten oder sind solche Leistungen auf Dauer eingestellt („Aussteuerung“), greift keine Versagung der Beihilfefähigkeit.
Auswirkungen auf den Bemessungssatz (§ 15 Abs. 2 HBeihVO)
Der Bemessungssatz erhöht sich bei verheirateten Beihilfeberechtigten nicht um die Ehegattenkomponente von 5 %, falls dieser im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags die schädliche Einkunftsgrenze als berücksichtigungsfähiger Angehöriger übersteigt.
Tipp: Hat der berücksichtigungsfähige Ehegatte, z. B. durch Aufgabe der Berufs- oder Erwerbstätigkeit, keine Einkünfte mehr oder haben sich diese Einkünfte sehr verringert, erhöht sich der Bemessungssatz bereits im laufenden Kalenderjahr widerruflich um 5 %. Im Folgejahr ist ein entsprechender Nachweis - zweckmäßigerweise durch Vorlage des Steuerbescheids für das abgelaufene Jahr, für das die Erhöhung des Bemessungssatzes beantragt wurde - zu führen.
Sonstiges
Bei der Bemessung der Beihilfe kann auch die Gewährung von Zuschüssen zum Krankenversicherungsbeitrag von Bedeutung sein:
Soweit die Beihilfebestimmungen hierzu Grenzen vorgeben, ist zu empfehlen, zum Erhalt des größtmöglichen Beihilfeanspruchs ggf. insoweit (Teil-)Verzichte - diese sind nur für die Zukunft möglich - gegenüber der zuschussgewährenden Stelle auszusprechen, als die „beihilfenschädliche“ Grenze überschritten ist.
Vorher ist – ggf. nach Rücksprache mit der Beihilfestelle - immer zu prüfen, ob der Verzicht auch den gewünschten Effekt auslöst. Dabei muss man zum einen klären, ob ein Verzicht überhaupt möglich ist, und zum anderen, ob beihilferechtlich auf den Anspruch als solchen abgestellt wird oder auf die tatsächliche Höhe der Gewährung.
Bsp.: Eheleute (Beamter, Hausfrau) sind beide in der privaten Krankenversicherung versichert. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres erhält die Ehefrau aus einer weit zurückliegenden rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit eine Altersrente. Im Rahmen des Rentenbezugs erhält sie einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von z. B. 45 Euro. In diesem Fall könnte ein Verzicht in Höhe von 4,01 Euro angezeigt sein, um unter die schädliche Grenze von 41 Euro zu rutschen (vgl. § 15 Abs. 8 HBeihVO).
Auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beamte sollten bezüglich einer Zuschussgewährung zum Krankenversicherungsbeitrag äußerste Vorsicht walten lassen.
Schon der Zuschuss von 1 Cent vernichtet den Anspruch auf die Sachleistungsbeihilfe im Sinne des § 5 Abs. 5 HBeihVO. Ebenso ist zu beachten, dass bei diesem Personenkreis die Erhöhung des Bemessungssatzes auf 100 % der sich nach Anrechnung der Leistungen der Krankenversicherung ergebenden behilfefähigen Aufwendungen nicht erfolgt, wenn z. B. ein Zuschuss von monatlich mindestens 21,00 Euro zum Krankenkassenbeitrag geleistet wird (vgl.
§ 15 Abs. 7 HBeihVO).
Allgemeiner Vorbehalt:
Maßgebend ist das Beihilfenrecht in der Fassung vom 05. Dez. 2001, zuletzt geändert durch VO vom 07. Nov. 2006.
Im Rahmen dieser nur punktuellen Aufstellung werden keinesfalls sämtliche beihilferechtlich bedeutsamen Grenzen und Beschränkungen angesprochen.
Wegen erheblicher beihilferechtlicher Auswirkungen des Ehegattenein-kommens und von Beitragszuschüssen ist es ratsam, eine hierzu verbindliche Auskunft der Beihilfestelle einzuholen.
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Veranstaltung der dbb tarifunion und des dbb Hessen zum TV Hessen und zum TV Überleitung Hessen
Wir möchten Sie auf unsere
Veranstaltung zum neuen Tarifrecht in Hessen
hinweisen, die
am Donnerstag, den 08. Oktober 2009
in der Zeit von 10.30 Uhr bis 16 Uhr
in der Stadthalle Friedberg/Hessen
Am Seebach 2, 61 169 Friedberg/Hessen
stattfindet.
Im Rahmen dieser Veranstaltung geht es sowohl um eine politische Bewertung als selbstverständlich auch um eine fachliche Erläuterung der tariflichen Bestimmungen.
Es werden Ihnen die wesentlichen Elemente des neuen Tarifrechts dargelegt.
Ein Teilnehmerbeitrag wird nicht erhoben. Die dbb tarifunion und der dbb Hessen können keine Reisekosten erstatten. Für Getränke und einen kleinen Imbiss ist gesorgt.
Bei Interesse können Sie sich unmittelbar bei Geschäftsstelle des dbb Hessen anmelden.
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