HPHV - Hessischer Philologenverband

Die Gewerkschaft der Gymnasiallehrrerinnen und Gymnasiallehrer in Hessen

dbb-Mitteilungen

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dbb-Nachrichten Februar 2012

vom 06.02.2012

Im Februar vorgeschaltet ist die Forderungsfindung der Gewerkschaftsseite. In der ersten Februarhälfte werden sich die Gremien des dbb – die Bundestarifkommission und der Bundesvorstand – positionieren und in der zweiten Februarhälfte wird bereits seitens des dbb eine bundesweite Kampagne unter dem Motto „Starkes Land-Faire Löhne“ gefahren. „Gefahren“ im wahrsten Sinne des Wortes, denn ein Truck in den dbb Farben wird nach der Auftaktveranstaltung in Berlin bundesweit zehn deutsche Städte anfahren, um öffentlich auf die Forderungen der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes an gerechter Teilhabe an der wirtschaftlichen Entwicklung aufmerksam zu machen.

 

Es geht bei der Einkommensrunde 2012 um die Entgelterhöhungen im Tarifbereich des Bundes und der Kommunen sowie um die Besoldungsanpassung für die Bundesbeamten. Kommunalbeamte sind nicht betroffen, weil für deren Gehaltserhöhung das Besoldungsrecht der Länder greift. 
 
BAT-Struktur altersdiskriminierend: Land Hessen weist Nachzahlungen aus Endstufe der Grundvergütung bei wirksamer Geltendmachung der Ansprüche an.   

Das HMdIuS hat im Arbeitnehmerbereich auf das Folgeurteil des BAG vom 10.11.2011 auf die Rechtsprechung des EuGH vom 8.9.2011 reagiert.

Beschäftigte des Landes, die unter den TV-H fallen und in wirksamer Form und rechtzeitig Ansprüche auf Zahlung aus der jeweils höchsten Lebensaltersstufe geltend gemacht haben, erhalten automatisch die Nachzahlung des Differenzbetrags zwischen ihrer Stufe der Grundvergütung und der Endstufe ihrer (alten) Vergütungsgruppe nach BAT.

Die Hessische Bezügestelle ist mit der Zahlbarmachung betraut.

Im Regelfall beziehen sich die Nachzahlungen auf Ansprüche innerhalb des Zeitraums vom 1.1. 2008 bis zum 31.12.2009.

Allerdings mussten diese Ansprüche rechtzeitig, d.h. unter Beachtung der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 70 BAT, im fraglichen Zeitraum geltend gemacht worden sein.

Ansprüche vor 2008 sind – soweit nicht noch Klagen laufen, die verjährungshemmende Wirkung haben – grundsätzlich verjährt. Ab 2010 gilt das „diskriminierungsfreie“ neue TV-H Recht.

Die Auszahlung „höherer“ Nebenentgelte, deren Berechnung an die Grundvergütung anknüpft, wie z.B. die Zuwendung („Weihnachtsgeld“), erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich daneben in wirksamer Form geltend gemacht wurde. 

Einen Anspruch auf Überleitung aus der Endstufe der Grundvergütung lt. BAT-Tabelle in die Entgelttabelle des neuen Tarifrechts für diejenigen, die diese noch nicht erreicht hatten, hat der EuGH dagegen ausdrücklich verneint. Aus der Überleitung als solcher sind daher keine Nachzahlungen zu erwarten, auch wenn sie aus einer niedrigeren Stufe erfolgte.   

Struktur der Grundgehaltstabelle A im Beamtenbereich und die Richterbesoldung ebenfalls diskriminierend?

Diese Frage und bei deren Bejahung die hieraus ggf. resultierenden Konsequenzen sind derzeit als offen zu bezeichnen. Bisher liegt hierzu unterschiedliche Rechtsprechung der unteren Verwaltungsgerichtsebene vor. Der dbb Hessen und der dbb bund haben ihre Mitgliedsgewerkschaften und –verbände hierüber ausführlich durch Rundschreiben informiert.
Wer hierzu nähere Informationen oder Hilfestellungen zum Anmelden etwaiger Ansprüche wünscht, kann sich mit seiner Fachgewerkschaft/-verband bzw. unmittelbar mit der Geschäftsstelle des dbb Hessen in Verbindung setzen.

Zulässigkeit von Streiks bestimmter Beamtinnen und Beamten 

In jüngster Zeit ist die Frage des Streikverbots von Beamtinnen und Beamten Gegenstand der Rechtsprechung. Insbesondere in Bereichen, die nicht zum Kernbereich des hoheitlichen Handelns gerechnet werden, wird die Frage gestellt, ob den Beamtinnen und Beamten ein Streikrecht zusteht oder ob die Teilnahme an einem Streik zumindest ohne Sanktionen zu tolerieren ist.

Auslöser ist die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Danach dürfen nur bestimmte Gruppen des öffentlichen Dienstes vom Streikrecht ausgenommen werden. Es stellt sich für das speziell in Deutschland geltende Recht zu den Beschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst die Frage, ob hierbei auf den Status (Arbeitnehmer oder Beamte) oder auf die ausgeübte Funktion abzustellen ist.

Diese Rechtsprechung auf europäischer Ebene hat auch ihren Niederschlag in der jüngeren Rechtsprechung unserer Verwaltungsgerichte gefunden:

 So führt das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 15.12.2010 – 31 K 3904/10 in seinen Leitsätzen aus:
Auch nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bleibt es dabei, dass in Deutschland Beamte nicht streiken dürfen. Tun sie dies gleichwohl (hier: Lehrerin), so begehen sie ein Dienstvergehen, das die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach sich zieht.
Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme (hier: Geldbuße) wegen der Streikteilnahme ist indessen unzulässig, wenn der Beamte nicht zu dem in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK beschriebenem Kernbereich hoheitlicher Staatsverwaltung gehört. In derartigen Fällen ist das Disziplinarverfahren vielmehr einzustellen, da nur so der EMRK Rechnung getragen weder kann (völkerrechtsfreundliche Auslegung).

Anderer Auffassung ist das Verwaltungsgericht Osnabrück (U. v. 19.8.2011, Az.: 9 A 1/11 und 9 A 2/11). Dieses hält Streiks beamteter Lehrer für rechtswidrig. Eine funktionsbezogene Unterscheidung sei mit den hergebrachten Grundsätzen nicht vereinbar. Zu einer Änderung der Auslegung der hergebrachten Gründsätze sei allein das Bundesverfassungsgericht befugt. 

Eine ganz entgegengesetzte Rechtsauffassung vertritt das Verwaltungsgericht Kassel (U. v. 31.8. 2011, Az 28 K 574/10.Ks.D und 28 K 1208/10. KS.D.). Hiernach können beamtete Lehrer streiken. Dies sei rechtmäßig, weil beamtete Lehrer nicht dem in Art. 11 EMRK abschließend aufgeführten Personenkreis des öffentlichen Dienstes angehörten, denen ein Streikverbot auferlegt werden könnte.

Dagegen hat die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung eine Zulässigkeit von Beamtenstreiks in Deutschland ausdrücklich verneint. Es wird abzuwarten bleiben, wie die nicht rechtskräftigen Entscheidungen der unteren Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Bundesverwaltungsgericht, ggf. auch Bundesverfassungsgericht, beurteilt werden.

Der dbb Hessen hat hierzu eine klare Position:

Bekanntlich ist es im öffentlichen Dienst Deutschlands ein hergebrachter verfassungsrechtlich geschützter Grundsatz, dass Beamtinnen und Beamten nicht streiken dürfen. Die Institution des Berufsbeamtentums ist Teil eines - von unserer Verfassung ausdrücklich so gewollten - vorbeugenden - staatlichen "Krisenmanagements". Zwar ist in den einschlägigen Artikel 33 GG eine Fortentwicklungsklausel aufgenommen worden. Diese bezieht sich aber ausschließlich auf das Dienstrecht selbst, nicht aber auf die Veränderung der hergebrachten Grundsätze. Insoweit schließt der dbb-Hessen eine automatische „Ausstrahlungswirkung“ der europäischen Rechtsprechung auf das nationale Recht des öffentlichen Dienstes aus.

In der Verfassung und in den einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen gibt es bereits – sinnvolle und ausreichende – Vorgaben und Einschränkungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses.

So ist die Berufung in ein Beamtenverhältnis nur zulässig zur Wahrnehmung:

1.    hoheitsrechtlicher Aufgaben und
2.    solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die nicht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.   

Damit ist aber auch klar, dass in weiten Bereichen innerhalb des öffentlichen Dienstes nicht nur öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, sondern auch privatrechtliche Arbeitsverhältnisse begründet werden, in denen das Streikrecht als ein wichtiges Mittel des Arbeitskampfes verankert ist. Dies ist in Deutschland dadurch gesichert, dass neben den Beamtinnen und Beamten auch in erheblichem Umfang Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig sind, die alle Formen des Arbeitskampfes – bis hin zum Streik – durchführen können.
 
Auch die Beamtinnen und Beamten verfügen durchaus über verfassungsrechtlich garantierte Rechte, die notfalls auch einklagbar sind ( Anspruch auf amtsangemessene Alimentation und Fürsorge).
Dazu gehört auch ihr Anspruch auf Schutz vor Entlassung („Lebenszeitprinzip“). Es handelt sich also um ein durchaus ausgewogenes Rechte- und Pflichtenverhältnis, über dessen konkrete Ausgestaltung man natürlich trefflich streiten kann, das aber in seiner Grundstruktur durchaus trägt.

Wer hier einen tragenden „Baustein“ wie z.B. das Streikverbot herausbricht, darf sich dann nicht wundern, wenn das gesamte „Bauwerk“ ins Rutschen kommt. Dies läge aus Sicht des dbb Hessen weder im Interesse der Bürgerinnen und Bürger noch der Beamtinnen und Beamten. 

Gerade an der Frage, ob Lehrerinnen und Lehrer „Streikrecht“ haben oder für sich fordern sollten, hat sich der aktuelle Streit „entzündet“.

Nach Auffassung des dbb Hessen resultiert das Streikverbot unmittelbar aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und knüpft damit am Status – unabhängig von der ausgeübten Funktion - an.
Losgelöst hiervon sind nach Auffassung des dbb Hessen die Lehrer im übrigen durchaus auch hoheitlich tätig sind, weil sie u.a. über die Versetzung der Schülerinnen und Schüler entscheiden, Zeugnisse erteilen und Ordnungsmaßnahmen treffen.


Inhaltlich Verantwortlicher: Walter Spieß, Landesvorsitzender
dbb Hessen • Eschersheimer Landstr. 162 • Telefon: 069 / 28 17 80 • Internet: www.dbbhessen.de
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