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dbb-Info zur Beihilfeleistung der Heilpraktiker
vom 27.11.2009In dem unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 61.08 von einem Kläger gegen die Bundesrepublik Deutschland geführten Verfahren mit der Vorinstanz OVG Münster 1 A 1088/07 hat der Kläger Beihilfe für die Behandlung bei seinem Heilpraktiker begehrt. Die Bundesbeihilfevorschriften erkennen eine Behandlung durch einen Heilpraktiker zwar grundsätzlich als beihilfefähig an, begrenzen die anerkannten Aufwendungen aber auf die Höhe des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, höchstens auf dem Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Belastungen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. November 2009 festgestellt, dass durch die Nichtfortschreibung des Bezugsrahmens des Jahres 1985 die Beträge heute nicht den realen und angemessenen Gebührenforderungen der Heilpraktiker entsprechen. Die Begrenzung führe bei der Behandlung erkrankter Beamter und ihrer Angehörigen durch Heilpraktiker praktisch zu einem Beihilfeausschluss. Hierin liege ein nicht gerechtfertigter Widerspruch zur grundsätzlichen Entscheidung, Beihilfe auch für Heilpraktikerleistungen zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb die Bundesregierung Deutschland verpflichtet, über die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen unabhängig vom Mindestsatz erneut zu entscheiden. Die entsprechende Presseerklärung ist beigefügt; nach Vorliegen der vollständigen Urteilsgründe wird weiter berichtet.
Mit kollegialen Grüßen
( Peter Heesen )
- Bundesvorsitzender -
Siehe hierzu die Pressemeldung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Service - Mitgliederbereich - Rechtshilfe und Infos.
