HPHV - Hessischer Philologenverband

Die Gewerkschaft der Gymnasiallehrrerinnen und Gymnasiallehrer in Hessen

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Beamtenversorgungsgesetz – Bundesverwaltungsgesetz hält Quotelung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten bei Teilzeitbeschäftigung und/oder Freistellung für rechtswidrig

vom 31.03.2010

Gemäß der gesetzlichen Regelung des § 6 Absatz 1 Satz 4 BeamtVG sind Ausbildungszeiten (auch im Beamtenverhältnis auf Widerruf) und Zurechnungszeiten bei Dienstunfähigkeit (§ 13 Absatz 1 Satz 3 BeamtVG) bei nach dem 30. Juni 1997 angetretenen Freistellungen, welche einen rechnerischen Umfang von mehr als 12 Monaten aufweisen, nur anteilig zu berücksichtigen. Diese sogenannte Quotelung hat eine verhältnismäßige Kürzung der o. g. ruhegehaltfähigen Dienstzeiten entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen geleisteten Dienstzeit zur sollgemäßen Volldienstzeit zur Folge.

Diese Quotelung gilt jedoch nicht für Freistellungen, welche vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten wurden und darüber hinaus sind (nur im Bezug auf die Ausbildungszeiten) Kindererziehungszeiten bis zu drei Jahren für jedes Kind keine maßgeblichen Freistellungszeiten für die sogenannten Quotelung und daher unschädlich.

Mit seinem aktuellen Urteil vom 25. März 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr entschieden, dass die Vorschrift des § 6 Absatz 1 Satz 4 BeamtVG eine unverhältnismäßige Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten beinhalten und gegen den europarechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit verstoßen. Durch die Nichtanwendung werde sichergestellt, dass die Altersversorgung Teilzeitbeschäftigter nur entsprechend dem Umfang der tatsächlich in geringerem Umfang abgeleisteten Dienstzeit gekürzt wird (mitgeteilt vom dbb; Info Nr. 15, 30.03.2010).

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