HPHV - Hessischer Philologenverband

Die Gewerkschaft der Gymnasiallehrrerinnen und Gymnasiallehrer in Hessen

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Angestellte Lehrkräfte - TV-H und TVÜ-H treten ab 1. Januar 2010 in Kraft

vom 28.10.2009

Sonderregelungen im TV-H für Lehrkräfte

Für den Bereich der Lehrkräfte wurden Sonderregelungen im TV-H vereinbart. Damit wird in Hessen zum 1. Januar 2010 auch im Lehrerbereich der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) - wie auch in den anderen Bundesländern mit Ausnahme Berlins -  abgelöst. Dabei handelt es sich zum einen um die sinngemäße Übernahme der bereits im BAT/BAT-O festgelegten Sonderreglung SR 2l I. Darüberhinaus enthält der TV-H –ähnlich wie auch schon der TV-L -weitergehende Regelungen, die den Spezifika im Lehrerbereich Rechnungen tragen. Beachten Sie bitte, dass der Text des TV-H und des TVÜ-H bisher noch nicht veröffentlicht wurde. Die dbb-tarifunion wird weiter berichten und ein Sonderflugblatt "tacheles-Spezial" zum Thema TV-H veröffentlichen.

Arbeitszeit und Urlaub
Aufgrund der besonderen Anforderung hinsichtlich der Arbeitszeit bei den Lehrkräften finden im Lehrerbereich wie bisher die allgemeinen Vorschriften zur Arbeitszeit keine Anwendung. Es gelten hier vielmehr die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. Sind Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln (§ 44 Nr. 2 TV-H). Eine Neuerung ergibt sich im TV-H bei den Urlaubsregelungen. Sowohl der Urlaubsanspruch als auch die Urlaubsdauer werden künftig auch für Lehrkräfte tariflich im TV-H geregelt. Allerdings muss der Urlaub weiterhin in der unterrichtsfreien Zeit genommen werden. Für die die Schulferien übersteigende Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten (§ 44 Nr. 3 TV-H).

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis endet auch nach dem TV-H mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar beziehungsweise 31. Juli), in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat (§ 44 Nr.4 TV-H).

Überleitung der Lehrkräfte
Die Überleitung der Lehrkräfte erfolgt aufgrund von gesonderten Anwendungstabellen (Anwendungstabelle gemäß § 20 TVÜ-H, gültig vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010, und Anwendungstabelle gemäß § 20 TVÜ-H, gültig ab 1. März 2010, mit einer Erhöhung von 1,2 Prozent). Diese Anwendungstabellen unterscheiden zwischen Lehrkräften mit Lehramtsbefähigung und Lehrkräften ohne Lehramtsbefähigung. Diese Unterscheidung differenziert  hinsichtlich der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die potentielle Berufung in das Beamtenverhältnis.

Allgemeine Zulage
Sonderregelungen für Lehrkräfte gelten auch bei den neuen Tabellenwerten. Dem bisherigen Unterschied zwischen der allgemeinen Zulage von Lehrkräften und der anderer vergleichbarer Beschäftigter wird insofern Rechnung getragen, als die Tabellenentgelte vom 1. Januar 2010 bis zum 28. Februar 2010 in den EG 5 bis EG 8 um 51,20 Euro und in den EG 9 bis EG 13 um 57,60 Euro vermindert werden. Die Beträge der Tabellenentgelte ab 1. März 2010 werden in den EG 5 bis EG 8 um 44,80 Euro und in den EG 9 bis EG 13 um 50,40 Euro reduziert. Kein Abzug erfolgt gegenüber den Lehrkräften in der EG 13 SR, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellung als Studienrat nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG erfüllen, sowie gegenüber den übergeleiteten Lehrkräften, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT fallenden Angestellten haben. Allerdings werden die bisherigen Unterschiede bei der allgemeinen Zulage in den künftigen Entgeltrunden harmonisiert. Bis zum vollständigen Abbau der Unterschiede bei der allgemeinen Zulage werden die Beträge der Anwendungstabellen um den jeweiligen Unterschiedsbetrag gemindert. Die Minderung dieser Abzüge erfolgt bei künftigen Entgelterhöhungen zu je 6,40 Euro (EG 5 bis EG 8) beziehungsweise 7,20 Euro (EG 9 bis EG 13).
 
Übergangsregelung für befristete Lehrkräfte
Eine besondere Regelung findet sich für die Lehrkräfte, die beispielsweise für jedes Schuljahr befristet eingestellt werden. Grundsätzlich sind Unterbrechungen von bis zu insgesamt einem Monat unschädlich. Nach dem TVÜ-H gilt für die Lehrkräfte aber, dass bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraumes von einem Monat die Dauer der Sommerferien tritt. Danach behalten sie somit den Schutz der Überleitungsregelungen.

Verhandlungen zur Eingruppierung
Zu den Vorschriften zur Eingruppierung haben die Tarifvertragsparteien im TV-H die Vereinbarung getroffen, dass unter Berücksichtigung der Verhandlungen der übrigen Länder nach Inkrafttreten des TV-H Verhandlungen zur Entgeltordnung einschließlich des Lehrerbereichs aufgenommen werden sollen. Damit besteht erstmals die Chance, den Zustand zu beenden, dass es dem Arbeitgeber beziehungsweise dem Beamtengesetzgeber überlassen bleibt, Lehrkräfte auf der Grundlage von Richtlinien arbeitsvertraglich oder wie die Beamtinnen und Beamten einzugruppieren.
 

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