HPHV - Hessischer Philologenverband

Die Gewerkschaft der Gymnasiallehrrerinnen und Gymnasiallehrer in Hessen

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Änderungen im Hessischen Beihilferecht

vom 12.11.2011

Wie bekannt tritt die derzeitige Hessische Beihilfenverordnung mit Ablauf diesen Jahres außer Kraft. Zunächst war beabsichtigt zu einer grundlegenden Neuregelung im hessischen Beihilferecht zu kommen. So sollte u. a. der familienbezogene Bemessungssatz auf einen personenbezogenen Bemessungssatz umgestellt und die Sachleistungsbeihilfe abgeschafft werden. Hierüber wurde ausführlich berichtet. Als neueste Entwicklung (Stand Oktober 2011)  ist zu vermelden, dass zwischenzeitlich ein Entwurf vorliegt, der von einer generellen Systemumstellung Abstand nimmt. Allerdings ist anzumerken, dass dessen Beratung in der Landespersonalkommission noch bevorsteht.

Hiernach soll es bei dem bisherigen familienbezogenen Bemessungssatz bleiben. Allerdings wird an der Absicht festgehalten, den sogenannten Stationärzuschlag, der bisher zu einer Erhöhung des Bemes-sungssatzes um 15 % für stationäre Leistungen führte, zu streichen.

Als ausgesprochen positiv ist zu werten, dass eine Bestandssicherung für alle Beamtinnen und Beamten eingebaut werden soll, die am 31.12.2011 Anspruch auf Sachleistungsbeihilfe hatten. Erst für am 1.1.2012 neu eingestellte Beamtinnen und Beamte soll es keine Sach-leistungsbeihilfe mehr geben.

Im übrigen bleibt es im wesentlichen bei den bereits angekündigten partiellen Änderungen, die teilweise als Fortentwicklung des Beihilferechts zu begrüßen sind (z. B. Unschädlichkeit von kurzen Sonderurlaubszeiten, Neuaufnahme der Beihilfefähigkeit von palliativen Aufwendungen und Aufwendungen in Hospizen, Möglichkeit der Abrechnung sog. Komplextherapien, Beihilfefähigkeit für Begleitpersonen anlässlich von Sanatoriumsbehandlungen auch bei nicht schwerbehinderten Personen, Vereinheitlichung und Anhebung der Todesfall-pauschale auf 700 €).
 
Andererseits sollen auch weitere Einsparungen durch generellen Wegfall der Beihilfeberechtigung von Tarifbeschäftigten, der Einführung der sogenannten 100 % Kappungsgrenze, der Anhebung des Eigenanteils bei Medikamenten von 4,50 € auf 5 € und des Eigenanteils bei gesonderter berechneter Unterkunft im Krankenhaus von 16 € auf 26 € pro Tag und die Beschränkung der Beihilfe auf die Kosten des nächstgelegenen Krankenhauses erzielt werden. Dies war auch weitgehend gleichermaßen im bisherigen Änderungsentwurf so enthalten. Die Anhebung des Eigenanteils im Falle einer stationären Unterbringung beträgt allerdings nun 6 € mehr als geplant (Ursprungsentwurf 20 € pro Tag, nun 26 €).

Daneben werden – wie auch ersten Änderungsentwurf – die Ziele einer weitgehenden Pauschalierung von Ansprüche und der Verwaltungsvereinfachung im Antrags– und Abrechnungsverfahren weiter verfolgt.

Insgesamt bleibt das jetzt angepeilte Einsparvolumen hinter dem im ersten Entwurf angestrebten zurück. Natürlich kann sich diese Veränderung im Vergleich zu der bisher angedachten Novellierung aber finanziell unterschiedlich auf die einzelnen Beamtinnen und Beamten auswirken. Es bleibt dabei, dass es weitgehend einen flächendeckenden Anpassungsbedarf bei den Versicherungsverträgen geben wird. Dies bedingt schon der weiterhin geplante generelle Wegfall des Stationärzuschlags.

Dieser Ausschuss lieferte die Vorarbeit für die am 30.08.2011 tagende Landespersonalkommission - somit können Änderungen des derzeit vorliegenden Entwurfs nicht ausgeschlossen werden (Mitgeteilt vom dbb-Hessen).

Unsere Mitglieder können eine Schnellübersicht über die geplanten Beihilfeänderungen - die der Landevorsitzende des dbb Hessen, Herr Spieß konzipiert hat - per E-Mail an hphv@hphv.de anfordern, die aber noch den bisherigen Sachstand dokumentiert.

dbb-Hessen: Info vom 04.11.2011

Novellierung der Hessischen Beihilfenverordnung – Auswirkungen der veränderten Vorlage  

Während wir den Erhalt der Sachleistungsbeihilfe für alle diejenigen, die am 31.12.2011 anspruchsberechtigt waren, ausdrücklich anerkennen und begrüßen, befriedigt uns die jetzt vorgeschlagene Lösung im Bereich der Regelbeihilfe dagegen nicht.

Wie wir berichteten, liegt nun für die Beihilfeberechtigten, die privat versichert sind, ein Modell vor, das dem Grunde nach beim bekannten familienbezogenen Bemessungssatz bleibt. Lassen wir einmal sonstige – mehr periphere Änderungen des bisherigen Rechts im Guten und Schlechten - außer Acht, wirkt sich der nach wie vor geplante Wegfall des Stationärzuschlags von 15 Prozent und die Erhöhung des Eigenanteils bei den Unterkunftskosten im Krankenhaus von 16 € auf 26 €, bei allen privat versicherten Beihilfeberechtigten, die dieses Risiko versicherungsrechtlich absichern (müssen), beitragserhöhend aus.

Es ist eben nicht so, dass sich beihilferechtliche Verschlechterungen dieser Art finanziell nur im Falle einer stationären Behandlung auswirken. Auch der erste Gedanke, dass eine verringerte Kostendeckung durch die Beihilfe eines Krankenhausaufenthaltsprinzipiell bei der Beitragshöhe von Krankenversicherungen nicht allzu sehr Gewicht fällt, entpuppt sich schnell als Fehleinschätzung.

Bleibt das Argument:  Na, wenn halt – übrigens entgegen politischer Zusagen - um jeden Preis auch bei der Beihilfe gespart werden muss, trifft es dann alle wenigstens gleichmäßig.

Doch genau dies ist ein weiterer Trugschluss!

Zunächst einmal spielt das Alter bei der Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung bei jeder zusätzlichen Risikoabdeckung keine untergeordnete Rolle.
 
Vereinfacht ausgedrückt heißt das: Ältere müssen erheblich tiefer in die Tasche greifen, als Jüngere!

Dies bekommen insbesondere die Gruppe der Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen zu spüren und zwar nicht zu knapp. Die Beitragssteigerung kann locker pro Jahr nach berechneten Einzelfällen bei Eheleuten um die 1 000 € liegen. Den Stationärzuschlag für diesen Personenkreis zu streichen, ist ohne Anhebung des derzeit geltenden familienbezogenen Bemessungssatzes u.E. unvertretbar.

Ein weiterer Effekt liegt ebenfalls auf der Hand und dies gilt gleichermaßen für aktive Beamte und für Pensionäre:

Je größer ein „Familienverband“ ist, umso stärker steigt die Gesamtbelastung.

Dies ist auch logisch, weil der Wegfall des Stationärzuschlags und die Steigerung des Eigenanteils bei stationärer Unterbringung bei jeder beihilfeberechtigten Person im Versicherungsbeitrag ausgeglichen werden muss.

Eheleute (z. B. Beihilfeberechtigter mit berücksichtigungsfähiger Ehefrau) müssen also in etwa mit einer Verdoppelung der Beitragserhöhung eines alleinstehenden Beihilfeberechtigten rechnen.

Nun wäre es unredlich zu behaupten, dass Eheleute mit einem Kind mit einer Verdreifachung und Eheleute mit vier Kindern mit einer Vervierfachung der Beitragserhöhung eines Alleinstehenden rechnen müssten. Insbesondere bei sehr jungen Kindern, kommt eben der zuerst genannte Effekt zum Tragen, dass sehr lebensjunge Personen mit geringeren Steigerungsraten belastet werden.

Insgesamt wird aber eine Familie mit einem Kind stärker belastet, als ein Ehepaar ohne Kinder und ein Ehepaar mit zwei Kindern stärker als ein Ehepaar mit einem Kind. Diese Reihe lässt sich beliebig fortsetzen.

Es kommt also zu einem negativen „Kumulationseffekt“ der Beitragserhöhung beim familienbezogenen Bemessungssatz entsprechend der Familiengröße und es trifft unvertretbar hart ältere aktive Beihilfeberechtigte und den Kreis der Pensionäre.

Erwarten Sie nun jetzt nicht uns, dass wir Ihnen eine Tabelle an die Hand geben können, nach dem Motto: Ich bin 34 Jahre alt, meine Ehefrau ist 31 Jahre und wir haben zwei Kinder im Alter von 7 und 12 Jahren. Wie hoch steigt unser Beitragsanteil in der Krankenversicherung.

Dies ist von Fall zu Fall unterschiedlich, abhängig von der Tarifstruktur ihrer Krankenversicherung, individuellen Versicherungsverläufen und den in diesem Zuge gebildeten Alterungsrückstellungen.

Soviel können wir aber sagen. Uns liegen Individualberechnungen vor – und da wird es mit Sicherheit Abweichungen nach unten und oben geben - die bei einem alleinstehenden Beihilfeberechtigten mittleren Alters eine monatliche Steigerung des Versicherungsbeitrags von über 25 Euro ausweisen. Ist er verheiratet - hat er also einen berücksichtigungsfähigen Ehegatten - kommen leicht 50 Euro zusammen und hat er zwei (sehr junge) Kinder ist er bei rd. 60 Euro. Dies kann sich auch auf 80 Euro pro Monat steigern, wenn die Kinder im Zeitpunkt der Tarifumstellung schon studieren.

Wie gesagt: Wir haben nur Probeberechnungen in einer nicht zu unterschätzenden Bandbreite bezüglich der finanziellen Auswirkung nach
oben und unten.

Wenn Sie in Ihrem konkreten Fall wissen wollen, wie sich die Neuregelung auswirkt, müssen Sie mit ihrer Krankenversicherung Kontakt aufnehmen.

Warten Sie aber zunächst, bis die endgültige Neuregelung feststeht. Wir versuchen alles, die politisch Verantwortlichen auf diese Ungereimtheiten aufmerksam zu machen, die strukturellen Defizite aufzuzeigen, sie zu sensibilisieren und zu „Nachbesserungen“ - sei es in diesem Modell oder in dem zuerst angedachten personenbezogenen Modell - zu bewegen.

Die Zeit eilt, denn die neue Verordnung soll nach wie vor am 1.1.2012 in Kraft treten.

(Walter Spieß, dbb-Hessen)
 

 

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