HPHV - Hessischer Philologenverband

Die Gewerkschaft der Gymnasiallehrrerinnen und Gymnasiallehrer in Hessen

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Änderung der Pflichtstundenverordnung - Amtsblatt 2/2010

vom 09.04.2010

Wie bereits, angekündigt hat das Hessische Kultusministerium nunmehr gegen den ausdrücklichen Protest des Hessischen Philologenverbandes und aller Lehrer­ge­werkschaften die Regelungen zum (Zwangs-) Lebensarbeitszeitkonto im Amtsblatt veröffentlicht. Obwohl die bisherigen Regelungen in der Pflichtstundenverordnung schon kompliziert genug sind, hat das HKM nun – nach Einführung der Regelungen für Schwerbehinderte – noch die Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto drauf­ge­setzt. Man fragt sich zu Recht, warum man einen solch komplizierten Weg geht, an­statt einfach die Pflichtstunden zu reduzieren. Damit wäre man den Forderungen des HPhV und der Gewerkschaften gefolgt und hätte sich weitere „bürokratische Glanz­leistungen“ erspart. So haben wir nun eine Regelung, deren Sinnhaftigkeit sich wohl hauptsächlich im Haushalt begründet. Letztlich erhalten Lehrkräfte mit dem Lebens­arbeitszeitkonto eine „Entlastung“, die diese, wenn überhaupt, vielleicht in zwan­zig/dreißig Jahren genießen dürfen – Lehrkräfte sind aber schon heute stark belastet und benötigen aktuell Entlastungen und nicht solche, die „in den Sternen stehen“.

Mit der Änderung der Pflichtstundenverordnung vom 29. Januar 2010 wird die Ein­führung eines Lebensarbeitszeitkontos für den Lehrerbereich vollzogen. Für alle an­deren hessischen Beamten wurde das Lebensarbeitszeitkonto bereits mit § 1a HAZVO am 1. September 2009 umgesetzt. Grund dieser Regelungen ist die Erhö­hung der Arbeitszeit von 40 auf 42 Stunden. Durch das Lebensarbeitszeitkonto sol­len die betroffenen Beamten eine Entlastung erhalten, die durch die Erhöhung der Arbeitszeit eingetreten ist. Warum die hessische Landesregierung nicht einfach die Arbeitszeit reduziert hat, ist mir nicht verständlich, letztlich aber finanziell motiviert. Darüber muss man nicht mehr diskutieren, denn man hat sich für den bürokratischs­ten Weg entschieden.

Dieser wird nun auf den Lehrerbereich übertragen, indem man rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 allen hauptamtlich tätigen Lehrkräften 0,5 Pflichtstunden pro Kalen­derwoche bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem diese das 50. Lebensjahr voll­enden, auf ein Lebensarbeitszeitkonto gutschreibt. Lehrkräfte in Teilzeit erhalten eine ihrem Beschäftigungsumfang entsprechende Gutschrift. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres können Teil- und Vollzeitkräfte freiwillig weiter 0,5 Stunden ansparen. Laut HKM soll das Lebensarbeitszeitkonto für Lehrkräfte dazu dienen, dass ein „gleitender Übergang“ in den Ruhestand erfolgen kann. Sozusagen ein „Trostpflas­ter“ für die Lebensarbeitszeitverlängerung auf die Vollendung des 67. Lebensjahres (die wohl bald auch noch kommen wird).

Warum fordert der HPhV eine Reduzierung der Pflichtstunden und lehnt ein Lebensarbeitszeitkonto ab?

Ganz einfach: Lehrkräfte sind aktuell stark belastet und benötigen heute und nicht morgen eine Entlastung!
Seit 1991 hat sich die Pflichtstundenzahl der Gymnasiallehrerinnen und Gymnasial­lehrer von 23 auf bis zu 26 Stunden erhöht, obwohl zahlreiche Arbeits­zeituntersu­chungen – von Knight-Wegenstein in den 70er Jahren bis hin zu Mummert und Part­ner in NRW – zum Ergebnis gekommen waren, dass die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer über derjenigen der übrigen Beamten und abhängig Beschäftigten liege und innerhalb der Lehrerschaft bei den Gymnasiallehrern am höchsten sei. Unter­richtsvor- und Nachbereitung, Korrekturen, Leistungsbewertung sowie größere Klas­sen führen zu einem immensen Stundenaufwand. Hinzu kommen eine Vielzahl von weiteren neuen Aufgaben, so z. B. die Umsetzung und nie endende Evaluation des Schulprogramms, die Erarbeitung eines Förderkonzepts für Schülerinnen und Schü­ler mit Lese-Rechtschreib-Schwäche nebst Durchführung entsprechender Tests, Ein­richtung von Förderkursen, Beratungsgesprächen mit Eltern, immer wiederkehren­den Konferenzen zum Zwecke der Abstimmung und Koordination, die Erarbeitung eines Konzeptes zur Steigerung der Lesekompetenz mit Blick auf das Strategische Ziel Nr. 2 , die Erstellung von Förderplänen nebst Konferenzen zwecks Koordination, Elterngesprächen, Evaluation der Fördermaßnahmen etc., die Konzeption und Eva­luation von Vergleichsarbeiten, verbunden mit erheblichem Koordinationsaufwand und die Beratung externer Vertretungslehrkräfte sowie deren Versorgung mit Unter­richtsmaterialien.

Auch zusätzliche Aufgaben, die zwar hauptsächlich die Schulleitung betreffen, aber auch die Kolleginnen und Kollegen tangieren, müssen erwähnt werden, wie z. B. die Organisation von U-plus, die Umstellung auf die neue LUSD, die Budgetierung, er­weiterte Einflussmöglichkeiten bei der Personalauswahl, die Vorbereitung und Durchführung der Schulinspektion.

Über die genannten zusätzlichen Aufgaben hinaus, die alle Schulformen betreffen, sind im gymnasialen Bildungsgang gymnasialspezifische Herausforderungen zu be­wältigen. Sie ergeben sich aus den neuen Bestimmungen zur gymnasialen Oberstufe sowie aus den neuen Abiturbestimmungen. So z. B. die Erhöhung der Zahl der Abi­turprüfungen, die Betreuung der Schülerinnen und Schüler mit besonderer Lernleis­tung, die Notwendigkeit, sich mit der neuen Prüfungsform der Präsentation vertraut zu machen (dies betrifft Themenstellung, Durchführung der Prüfung, Fragen der Leistungsbewertung usw.), die Verlängerung der Unterrichtsphase im Prüfungshalb­jahr und das Landesabitur mit zahlreichen Einzelerlassen und -regelungen.

Hinzu kommen noch die spezifischen Heraus­forderungen, die die Gymnasialzeitver­kürzung auf acht Jahre mit sich bringt: Verdichtung des Nachmittagsunterrichts, Neuorganisation der Mittagspause mit erheblich ausgeweiteter Aufsichtsverpflichtung usw.

Betrachtet man dies alles, dann ist es heute an der Zeit, dass die Pflichtstunden ge­senkt werden. Die Einführung eines Lebensarbeitszeitkonto bringt für die aktuell be­lasteten Kolleginnen und Kollegen rein gar nichts – daher lehnt der HPhV die Ände­rungen in der Pflichtstundenverordnung für hessische Lehrkräfte ab und fordert die Hessische Landesregierung und das Hessische Kultusministerium auf, die zu hohe Wochenarbeitszeit für die hessischen Gymnasiallehrerinnen und -lehrer zu reduzieren, indem die Anzahl ihrer Pflichtstunden auf höchstens 23 Unter­richtsstunden pro Woche festgelegt wird.

Was wird denn nun mit der Einführung eines Lebensarbeitszeitkonto geregelt?

  • ab dem 1. Januar 2007; bis Vollendung des 50. Lebensjahres gibt es eine Zeit­gutschrift von 0,5 Pflichtstunden pro Woche auf das Lebensarbeitszeit­konto - das sind bei Vollbeschäftigung eine Gutschrift von 26 Pflichtstunden pro Jahr
  • gilt bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird
  • hauptamtliche Lehrkräfte können ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 50. Lebensjahres folgt, ebenfalls das Lebensarbeitszeitkonto nutzen, in­dem sie ihre Pflichtstundenzahl auf Antrag freiwillig um 0,5 Stunden erhöhen (ab 01.08.2010, bei Antrag bis 31.03.2010 ist Gutschrift ab 01.02.2010 mög­lich)
  • Regelung gilt für Teilzeitkräfte entsprechend ihrem Stundenanteil
  • gilt nicht für Beamte auf Widerruf
  • Schwerbehinderte Lehrkräfte sind von der Führung eines Lebensarbeitszeit­konto ausgeschlossen, wenn sie einen Nachteilsausgleich (§ 17 Pflichtstun­denverordnung) erhalten
  • keine Zeitgutschrift bei Arbeitsunfähigkeit ab der 7. Woche
  • keine Zeitgutschrift für Zeiten ohne Fortzahlung der Besoldung, also z. B. Beur­laubungen nach §§ 85a und 85f HBG und Elternzeit. Weiterhin sind auch Zeiten einer Beurlaubung mit Besoldung, hier insbesondere Zeiten einer Be­urlaubung zur Tätigkeit an einer Privatschule ausgeschlossen
  • Überstunden und Mehrarbeitsstunden können nicht als Zeitguthaben auf das Le­bensarbeitszeitkonto übernommen werden
  • die Inanspruchnahme des Zeitguthabens aus dem Lebensarbeitszeitkonto er­folgt im Regelfall durch entsprechende gleichmäßige Ermäßigung der persön­lich zu leistenden Pflichtstundenzahl gemäß vereinbartem Beschäftigungs­umfang im letzten Schuljahr vor Beginn des Ruhestandes. Auf Antrag kann sich die Ermäßigung auch auf das letzte Schulhalbjahr erstrecken. Vorzeitige Inanspruchnahme ist bei einer Mindestansparzeit von 4 Schuljahren möglich.                     Beispiel: Eine Lehrkraft spart 20 Jahre lang (vom 30. bis 50. Lebens­jahr) insgesamt 520 Pflichtstunden an.Diese Stundenzahl führt im letzten Schuljahr zu einer Ermäßigung von 10 Pflichtstunden pro Woche oder im letzten Schulhalbjahr zu einer Ermäßigung von 20 Pflichtstunden pro Woche
  • Lebensarbeitszeitkonto wird nur in Zeit, nicht in Geld geführt und ausgeglichen
  • kein Anspruch auf Geldleistungen bei vorzeitigem Ausscheiden z. B. durch Wechsel des Dienstherrn, Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfä­higkeit;
  • wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann eine Freistellung vor dem Ausscheiden erfolgen – anderenfalls verfällt das Zeitguthaben (!)
  • keine Gutschrift für Zeiten einer Beurlaubung wegen des Einsatzes an Privat­schulen – Vorsicht: bei einer Rückkehr in den stattlichen Schuldienst werden vom Land Hessen keine Zeiten übernommen und somit auch keine ausgegli­chen (muss daher mit der Privatschule geklärt werden)

Achtung: auch für eine freiwillige Ansparung nach § 1 Abs. 9 Pflichtstundenver­ordnung gibt es bei vorzeitigem Ausscheiden keinen An­spruch auf einen finanziellen Ausgleich

Der HPhV fordert von der hessischen Landesregierung und vom HKM, dass zumindest ein finanzieller Anspruch geschaffen wird, wenn die Lehrkraft unfreiwillig, z. B. durch Dienstunfähigkeit ausscheiden muss oder in ein anderes Bundes­land versetzt wird und eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist. Das gilt ganz besonders bei der freiwilligen Variante einer Ansparung nach § 1 Abs. 9 Pflichtstundenverordnung! Ich halte die aktuelle Situation für rechtlich unhaltbar!

Wiesbaden, im April 2010
Stephan F. Dietz - HPhV

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