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Änderung der Pflichtstundenverordnung - Amtsblatt 2/2010
vom 09.04.2010Wie bereits, angekündigt hat das Hessische Kultusministerium nunmehr gegen den ausdrücklichen Protest des Hessischen Philologenverbandes und aller Lehrergewerkschaften die Regelungen zum (Zwangs-) Lebensarbeitszeitkonto im Amtsblatt veröffentlicht. Obwohl die bisherigen Regelungen in der Pflichtstundenverordnung schon kompliziert genug sind, hat das HKM nun – nach Einführung der Regelungen für Schwerbehinderte – noch die Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto draufgesetzt. Man fragt sich zu Recht, warum man einen solch komplizierten Weg geht, anstatt einfach die Pflichtstunden zu reduzieren. Damit wäre man den Forderungen des HPhV und der Gewerkschaften gefolgt und hätte sich weitere „bürokratische Glanzleistungen“ erspart. So haben wir nun eine Regelung, deren Sinnhaftigkeit sich wohl hauptsächlich im Haushalt begründet. Letztlich erhalten Lehrkräfte mit dem Lebensarbeitszeitkonto eine „Entlastung“, die diese, wenn überhaupt, vielleicht in zwanzig/dreißig Jahren genießen dürfen – Lehrkräfte sind aber schon heute stark belastet und benötigen aktuell Entlastungen und nicht solche, die „in den Sternen stehen“.
Mit der Änderung der Pflichtstundenverordnung vom 29. Januar 2010 wird die Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos für den Lehrerbereich vollzogen. Für alle anderen hessischen Beamten wurde das Lebensarbeitszeitkonto bereits mit § 1a HAZVO am 1. September 2009 umgesetzt. Grund dieser Regelungen ist die Erhöhung der Arbeitszeit von 40 auf 42 Stunden. Durch das Lebensarbeitszeitkonto sollen die betroffenen Beamten eine Entlastung erhalten, die durch die Erhöhung der Arbeitszeit eingetreten ist. Warum die hessische Landesregierung nicht einfach die Arbeitszeit reduziert hat, ist mir nicht verständlich, letztlich aber finanziell motiviert. Darüber muss man nicht mehr diskutieren, denn man hat sich für den bürokratischsten Weg entschieden.
Dieser wird nun auf den Lehrerbereich übertragen, indem man rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 allen hauptamtlich tätigen Lehrkräften 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem diese das 50. Lebensjahr vollenden, auf ein Lebensarbeitszeitkonto gutschreibt. Lehrkräfte in Teilzeit erhalten eine ihrem Beschäftigungsumfang entsprechende Gutschrift. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres können Teil- und Vollzeitkräfte freiwillig weiter 0,5 Stunden ansparen. Laut HKM soll das Lebensarbeitszeitkonto für Lehrkräfte dazu dienen, dass ein „gleitender Übergang“ in den Ruhestand erfolgen kann. Sozusagen ein „Trostpflaster“ für die Lebensarbeitszeitverlängerung auf die Vollendung des 67. Lebensjahres (die wohl bald auch noch kommen wird).
Warum fordert der HPhV eine Reduzierung der Pflichtstunden und lehnt ein Lebensarbeitszeitkonto ab?
Ganz einfach: Lehrkräfte sind aktuell stark belastet und benötigen heute und nicht morgen eine Entlastung!
Seit 1991 hat sich die Pflichtstundenzahl der Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer von 23 auf bis zu 26 Stunden erhöht, obwohl zahlreiche Arbeitszeituntersuchungen – von Knight-Wegenstein in den 70er Jahren bis hin zu Mummert und Partner in NRW – zum Ergebnis gekommen waren, dass die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer über derjenigen der übrigen Beamten und abhängig Beschäftigten liege und innerhalb der Lehrerschaft bei den Gymnasiallehrern am höchsten sei. Unterrichtsvor- und Nachbereitung, Korrekturen, Leistungsbewertung sowie größere Klassen führen zu einem immensen Stundenaufwand. Hinzu kommen eine Vielzahl von weiteren neuen Aufgaben, so z. B. die Umsetzung und nie endende Evaluation des Schulprogramms, die Erarbeitung eines Förderkonzepts für Schülerinnen und Schüler mit Lese-Rechtschreib-Schwäche nebst Durchführung entsprechender Tests, Einrichtung von Förderkursen, Beratungsgesprächen mit Eltern, immer wiederkehrenden Konferenzen zum Zwecke der Abstimmung und Koordination, die Erarbeitung eines Konzeptes zur Steigerung der Lesekompetenz mit Blick auf das Strategische Ziel Nr. 2 , die Erstellung von Förderplänen nebst Konferenzen zwecks Koordination, Elterngesprächen, Evaluation der Fördermaßnahmen etc., die Konzeption und Evaluation von Vergleichsarbeiten, verbunden mit erheblichem Koordinationsaufwand und die Beratung externer Vertretungslehrkräfte sowie deren Versorgung mit Unterrichtsmaterialien.
Auch zusätzliche Aufgaben, die zwar hauptsächlich die Schulleitung betreffen, aber auch die Kolleginnen und Kollegen tangieren, müssen erwähnt werden, wie z. B. die Organisation von U-plus, die Umstellung auf die neue LUSD, die Budgetierung, erweiterte Einflussmöglichkeiten bei der Personalauswahl, die Vorbereitung und Durchführung der Schulinspektion.
Über die genannten zusätzlichen Aufgaben hinaus, die alle Schulformen betreffen, sind im gymnasialen Bildungsgang gymnasialspezifische Herausforderungen zu bewältigen. Sie ergeben sich aus den neuen Bestimmungen zur gymnasialen Oberstufe sowie aus den neuen Abiturbestimmungen. So z. B. die Erhöhung der Zahl der Abiturprüfungen, die Betreuung der Schülerinnen und Schüler mit besonderer Lernleistung, die Notwendigkeit, sich mit der neuen Prüfungsform der Präsentation vertraut zu machen (dies betrifft Themenstellung, Durchführung der Prüfung, Fragen der Leistungsbewertung usw.), die Verlängerung der Unterrichtsphase im Prüfungshalbjahr und das Landesabitur mit zahlreichen Einzelerlassen und -regelungen.
Hinzu kommen noch die spezifischen Herausforderungen, die die Gymnasialzeitverkürzung auf acht Jahre mit sich bringt: Verdichtung des Nachmittagsunterrichts, Neuorganisation der Mittagspause mit erheblich ausgeweiteter Aufsichtsverpflichtung usw.
Betrachtet man dies alles, dann ist es heute an der Zeit, dass die Pflichtstunden gesenkt werden. Die Einführung eines Lebensarbeitszeitkonto bringt für die aktuell belasteten Kolleginnen und Kollegen rein gar nichts – daher lehnt der HPhV die Änderungen in der Pflichtstundenverordnung für hessische Lehrkräfte ab und fordert die Hessische Landesregierung und das Hessische Kultusministerium auf, die zu hohe Wochenarbeitszeit für die hessischen Gymnasiallehrerinnen und -lehrer zu reduzieren, indem die Anzahl ihrer Pflichtstunden auf höchstens 23 Unterrichtsstunden pro Woche festgelegt wird.
Was wird denn nun mit der Einführung eines Lebensarbeitszeitkonto geregelt?
- ab dem 1. Januar 2007; bis Vollendung des 50. Lebensjahres gibt es eine Zeitgutschrift von 0,5 Pflichtstunden pro Woche auf das Lebensarbeitszeitkonto - das sind bei Vollbeschäftigung eine Gutschrift von 26 Pflichtstunden pro Jahr
- gilt bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird
- hauptamtliche Lehrkräfte können ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 50. Lebensjahres folgt, ebenfalls das Lebensarbeitszeitkonto nutzen, indem sie ihre Pflichtstundenzahl auf Antrag freiwillig um 0,5 Stunden erhöhen (ab 01.08.2010, bei Antrag bis 31.03.2010 ist Gutschrift ab 01.02.2010 möglich)
- Regelung gilt für Teilzeitkräfte entsprechend ihrem Stundenanteil
- gilt nicht für Beamte auf Widerruf
- Schwerbehinderte Lehrkräfte sind von der Führung eines Lebensarbeitszeitkonto ausgeschlossen, wenn sie einen Nachteilsausgleich (§ 17 Pflichtstundenverordnung) erhalten
- keine Zeitgutschrift bei Arbeitsunfähigkeit ab der 7. Woche
- keine Zeitgutschrift für Zeiten ohne Fortzahlung der Besoldung, also z. B. Beurlaubungen nach §§ 85a und 85f HBG und Elternzeit. Weiterhin sind auch Zeiten einer Beurlaubung mit Besoldung, hier insbesondere Zeiten einer Beurlaubung zur Tätigkeit an einer Privatschule ausgeschlossen
- Überstunden und Mehrarbeitsstunden können nicht als Zeitguthaben auf das Lebensarbeitszeitkonto übernommen werden
- die Inanspruchnahme des Zeitguthabens aus dem Lebensarbeitszeitkonto erfolgt im Regelfall durch entsprechende gleichmäßige Ermäßigung der persönlich zu leistenden Pflichtstundenzahl gemäß vereinbartem Beschäftigungsumfang im letzten Schuljahr vor Beginn des Ruhestandes. Auf Antrag kann sich die Ermäßigung auch auf das letzte Schulhalbjahr erstrecken. Vorzeitige Inanspruchnahme ist bei einer Mindestansparzeit von 4 Schuljahren möglich. Beispiel: Eine Lehrkraft spart 20 Jahre lang (vom 30. bis 50. Lebensjahr) insgesamt 520 Pflichtstunden an.Diese Stundenzahl führt im letzten Schuljahr zu einer Ermäßigung von 10 Pflichtstunden pro Woche oder im letzten Schulhalbjahr zu einer Ermäßigung von 20 Pflichtstunden pro Woche
- Lebensarbeitszeitkonto wird nur in Zeit, nicht in Geld geführt und ausgeglichen
- kein Anspruch auf Geldleistungen bei vorzeitigem Ausscheiden z. B. durch Wechsel des Dienstherrn, Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit;
- wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann eine Freistellung vor dem Ausscheiden erfolgen – anderenfalls verfällt das Zeitguthaben (!)
- keine Gutschrift für Zeiten einer Beurlaubung wegen des Einsatzes an Privatschulen – Vorsicht: bei einer Rückkehr in den stattlichen Schuldienst werden vom Land Hessen keine Zeiten übernommen und somit auch keine ausgeglichen (muss daher mit der Privatschule geklärt werden)
Achtung: auch für eine freiwillige Ansparung nach § 1 Abs. 9 Pflichtstundenverordnung gibt es bei vorzeitigem Ausscheiden keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich
Der HPhV fordert von der hessischen Landesregierung und vom HKM, dass zumindest ein finanzieller Anspruch geschaffen wird, wenn die Lehrkraft unfreiwillig, z. B. durch Dienstunfähigkeit ausscheiden muss oder in ein anderes Bundesland versetzt wird und eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist. Das gilt ganz besonders bei der freiwilligen Variante einer Ansparung nach § 1 Abs. 9 Pflichtstundenverordnung! Ich halte die aktuelle Situation für rechtlich unhaltbar!
Wiesbaden, im April 2010
Stephan F. Dietz - HPhV
